Mit einer Änderung des Parlamentsgesetzes wird die Berichterstattungs- und Begründungspflicht des Bundesrates verschärft, falls er ausnahmsweise den Auftrag einer von beiden Räten angenommenen Motion nicht erfüllen will. Die SPK reagiert damit auf die zunehmende Tendenz des Bundesrates, ihm nicht genehme Aufträge nicht auszuführen.

Wird eine Motion von beiden Räten angenommen, so wird damit dem Bundesrat gemäss geltendem Recht ein verbindlicher Auftrag erteilt, „einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen" (Art. 120 Abs. 1 ParlG). Die Kommission hat festgestellt, dass der Bundesrat in letzter Zeit den Auftrag einer Motion häufig nicht erfüllt, wenn ihm dieser Auftrag nicht genehm ist. Beispiele aus jüngster Vergangenheit sind die Motionen für eine indirekte Presseförderung durch verbilligte Posttaxen, für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe, für eine gesetzliche Grundlage für die Nachrichtendienste oder für wirksame Massnahmen gegen Kampfhunde.

Dem Motionsrecht soll wieder mehr Nachachtung verschafft werden, indem der Dialog zwischen Parlament und Regierung bei der Erfüllung parlamentarischer Aufträge verbessert wird. Das bedeutet konkret, dass die Berichterstattungs- und Begründungspflicht des Bundesrates verschärft wird, falls er angenommene Motionen ausnahmsweise nicht erfüllen will. In diesem Fall muss der Bundesrat künftig seinen Abschreibungsantrag mit einem besonderen Bericht begründen.

Die Kommission setzt mit dieser Gesetzesänderung, welche sie mit 13:4 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen hat, eine parlamentarische Initiative um (06.413 Pa.Iv. Lustenberger. Verbindliche Wirkung der Motion). Der vollständige Bericht und der Gesetzesentwurf können heruntergeladen werden.

Im Weiteren hat die Kommission mit 14:7 Stimmen bei zwei Enthaltungen eine vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Parlamentsgesetzes (06.079Anpassung der Unvereinbarkeitsregelung. Änderung des Parlamentsgesetzes) angenommen. Mit dieser Vorlage soll ein Auslegungsproblem bei der künftigen Anwendung der neuen Unvereinbarkeitsregel geklärt werden (Art. 14 Parlamentsgesetz, tritt in Kraft per 3.12.2007). Während der Bundesrat vorgeschlagen hatte, dass alle ausserparlamentarischen Kommissionen unter die Unvereinbarkeitsregel fallen sollen, folgte die Kommission mit 13:5 Stimmen bei einer Enthaltung dem Beschluss des Ständerates, wonach nur die Kommissionen mit Entscheidkompetenzen (z.B. die Wettbewerbskommission oder die Bankenkommission) betroffen sein sollen. Ein Ratsmitglied soll weiterhin in einer konsultativen Expertenkommission Einsitz nehmen dürfen.

Die SPK beantragt ihrem Rat mit 13:8 Stimmen bei einer Enthaltung, die Motion des Nationalrates (Stahl), welche Transparenz über die Interessenbindungen der Bundeshausjournalisten (05.3785)verlangt, abzulehnen. Die ursprüngliche Motion hatte eine Gesetzesänderung verlangt. Der Ständerat hat den Motionstext dahingehend abgeändert, dass der Bundesrat lediglich „prüfen soll, inwieweit im Rahmen der Revision der Akkreditierungsverordnung die Interessenbindungen der Journalistinnen und Journalisten offen gelegt werden sollen". Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die verschiedenen, heute schon bestehenden Regelungen (beispielsweise Standesregeln der verschiedenen Berufsgruppen oder die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Presserates) genügen, um die Ausgewogenheit der Berichterstattung zu garantieren. Die Minderheit will an der Motion festhalten und beantragt, der Änderung des Ständerates zuzustimmen.

Mit 13:4 Stimmen bei 4 Enthaltungen lehnt die Kommission eine parlamentarische Initiative ab, welche die sogenannte Vorausgenehmigung von Erlassen des Bundesrates durch die Bundesversammlung als unzulässig erklären will (06.455 Pa.Iv. Lustenberger. Vorausgenehmigung von Erlassen des Bundesrates durch die Bundesversammlung. Rechtsgrundlagen). Anlass für diese Initiative war das unbefriedigende Verfahren bei der Genehmigung des CO2-Abgabesatzes: Das Gesetz überträgt die Festlegung des Abgabesatzes dem Bundesrat; die entsprechende Verordnung des Bundesrates muss aber vom Parlament genehmigt werden. Weil das Parlament einen anderen Abgabesatz wollte als der Bundesrat, genehmigte es zum Voraus einen Abgabesatz, den der Bundesrat im Nachhinein zu beschliessen hatte. Die Kommission geht mit dem Initianten einig, dass dieses Verfahren in staatsrechtlicher und praktischer Hinsicht nicht befriedigt. Sie sieht aber keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es gibt eine einfachere Lösung: Will das Parlament auf die Rechtsetzung unterhalb der Gesetzesstufe Einfluss nehmen, so sollte es im Gesetz im Einzelfall vorsehen, dass es diese Rechtsetzung durch eine Verordnung der Bundesversammlung selbst vornimmt, statt diese Kompetenz unter Vorbehalt seiner Genehmigung dem Bundesrat zu übertragen.

Die Kommission tagte am 11./12. Januar 2007 unter dem Vorsitz von Nationalrat Andreas Gross (SP, ZH) in Bern. Über weitere Ergebnisse dieser Sitzung wurde in einer am 12. Januar 2007 publizierten Medienmitteilung berichtet.

Bern, 16.01.2007    Parlamentsdienste