Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats hat die Differenzen in der Spitalfinanzierung (04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung. Vorlage 1) zu Ende beraten. Das Geschäft ist im Ständerat am 24. September traktandiert. In der Frage der freien Spitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis KVG) folgt die Kommission dem Beschluss des Nationalrates, (siehe auch Medienmitteilung vom 7. Mai), fügt aber noch einige Präzisierungen an: Die versicherte Person soll für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen können, die auf einer kantonalen Liste des Wohnortkantons oder des Standortkantons aufgeführt sind. Die Kommissionsmehrheit beantragt, dass der Wohnsitzkanton und der Versicherer eine ausserkantonale stationäre Behandlung höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnort für die betreffende Behandlung gilt. Eine allfällige Differenz zum Tarif des Standortkantons muss durch den Versicherten selbst bzw. durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Die Minderheit spricht sich für den Tarif des Standortkantons aus, weil nur so eine echte Wahl des Versicherten gewährleistet ist. Zu entscheiden blieben der Kommission noch die Regelung des Beschwerdeverfahrens und die Übergangsfristen. Beim Beschwerdeverfahren schloss sich die Kommission dem Nationalrat an. Ein Antrag, die Rüge der Unangemessenheit gegen Planungsentscheide der Kantone zuzulassen, wurde abgelehnt. In den Übergangsbestimmungen beantragt die Kommission sowohl die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen als auch der neuen Finanzierungsregelung nach Art. 49a auf den 31. Dezember 2011. Eine Differenz besteht noch bei diesen Finanzierungsregeln: Die Kommission schliesst sich der Mindestgrenze von 55 Prozent an, hält aber am Bandbreitenmodell des Ständerats fest. Schliesslich beschloss die Kommission die Einreichung einer Motion, wonach die gesetzlichen Grundlagen betreffend Datenbereitstellung für die Rechnungskontrolle sowie die Überprüfung der Berechnung der Vergütung unter dem Tarifregime von Swiss DRG zu überprüfen und die notwenigen Anpassungen dieser Grundlagen vorzuschlagen sind.
Ende Jahr läuft die Übergangsregelung aus, welche festlegt, welchen Beitrag der Kanton an die innerkantonalen stationären Behandlungen bei zusatzversicherten Patienten leisten muss. Mit ihrer parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen. Verlängerung (07.464 s) beantragt die Kommission, diese Regelung um ein Jahr zu verlängern. Damit soll bis zum Inkrafttreten der neuen Spitalregelung eine klare Rechtslage erhalten bleiben.
Ebenfalls abgeschlossen hat die Kommission die Differenzbereinigung beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (05.025 s). Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hält die Kommissionsmehrheit an der Karenzfrist von einem Jahr für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung fest (8 zu 3 Stimmen). Bei den Ergänzungsleistungen (ELG) schloss sich die Kommission dem Nationalrat an und erhöhte die Höchstbeträge des für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbaren Vermögens. Im Bereich der Krankenversicherung (KVG) folgte die Kommission dem Beschluss des Nationalrates, wonach höchstens 20 Prozent der nicht von den Kassen gedeckten Pflegekosten auf die Patientinnen und Patienten überwälzt werden dürfen. Die Kommission will es jedoch den Kantonen überlassen, wie sie die Übernahme der Restkosten regeln. Im Gegensatz zum Nationalrat sprach sich die Kommissionsmehrheit (9 zu 3 Stimmen) dagegen aus, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Akut- und Übergangspflege vollumfänglich übernimmt. Schliesslich sprach sich die Mehrheit dagegen aus (9 zu 3 Stimmen), wonach der Beitrag der obligatorischen Pflegeversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden muss.
Einen weiteren Schwerpunkt der Beratungen bildete die Zusatzfinanzierung zur IV (05.052 n, 5. IV-Revision. Vorlage 2 und 05.053 n, IV: Zusatzfinanzierung). An ihrer Sitzung vom 3. Juli 2007 hatte die Kommission Eintreten auf die vom Nationalrat in der Gesamtabstimmung abgelehnte Vorlage beschlossen hatte. Heute führte sie die Detailberatung durch, wobei sie die Höhe der Mehrwertsteuererhöhung und die Gesamtabstimmung aussetzte. Die Kommission schloss sich weitgehend den Anträgen der Mehrheit der SGK des Nationalrates an: eine auf 7 Jahre befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer, ein ebenfalls auf 7 Jahre befristeter Sonderbeitrag des Bundes zur Deckung des Zinsaufwandes auf dem IV-Verlustvortrag in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und Ablehnung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Beitragserhöhung aus Erwerbstätigkeit. Ein wichtiges Anliegen der Kommission ist es, dass gleichzeitig mit der Sanierung der IV auch eine strukturelle Verbesserung für die AHV vorgenommen wird. Die Anhörung von Ulrich Grete, Präsident des AHV-Ausgleichsfonds, bestätigte die Kommission in ihrer Ansicht, dass ein eigenständiger IV-Ausgleichsfonds errichtet werden muss, um die AHV zu stabilisieren. Einstimmig beauftragt sie das Departement, die Grundlagen für eine Ergänzung der Vorlage vorzubereiten mit folgender Zielsetzung: 1. Deckung des strukturellen Defizits der Invalidenversicherung in der Höhe von aktuell 1,6 Mrd. Franken durch eine befristete lineare MWST-Erhöhung von 0,5 % bzw. eine proportionale MWST-Erhöhung von 0,7 %, 0,3 % und 0,2 %. 2. Errichtung eines eigenständigen IV-Ausgleichsfonds. Dabei soll die Schuld der IV gegenüber dem AHV-Fonds gestrichen werden und eine einmalige Überweisung von 5 Milliarden Franken aus dem AHV-Ausgleichsfonds als Fondsreserve in den IV-Fonds fliessen. Eine auf 7 Jahre befristete jährliche Kompensationszahlung von 250 Millionen Franken durch den Bund an den AHV-Fonds soll diesen Forderungsverzicht abgelten. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbestand soll neu definiert werden: nach heutiger Beurteilung genügt es, wenn die flüssigen Mittel jedes Ausgleichsfonds 50 % einer Jahresausgabe betragen. Die Kommissionsmehrheit will die Inkrafttreten der befristeten MWST-Erhöhung und die Errichtung des eigenständigen IV-Ausgleichsfonds zeitlich verknüpfen. Sie geht davon aus, dass die Ergänzungen an der Sitzung vom 15./16. Oktober beraten werden und die Vorlage in der Wintersession dem Ständerat unterbreitet werden kann. Eine Minderheit hat sich dafür ausgesprochen, die Gesamtabstimmung durchzuführen und den ersten Teil schon in der Herbstsession 2007 zu unterbreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass das mit der Annahme der 5. IV-Revision in der Volksabstimmung abgegebenen Versprechen einer Zusatzfinanzierung noch vor den eidgenössischen Wahlen wirklich eingehalten wird.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Australien über Soziale Sicherheit (07.027 n) liegt im Rahmen bisher abgeschlossener zwischenstaatlicher Abkommen und enthält Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien. Die Kommission hat dem Bundesbeschluss über die Genehmigung ohne Opposition zugestimmt.
Ferner hat die Kommission zwei Leistungsaufträge zur Kenntnis genommen: den Leistungsauftrag Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) (07-09) sowie den Leistungsauftrag des Instituts für Viruskrankheiten (IVI) (07-10) und sich aus aktuellem Anlass über die Praxis der Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern orientieren lassen.
Die Kommission tagte am 27./28. August 2007 in Bern unter dem Vorsitz von Erika Forster (FDP, SG), in Anwesenheit von Bundesrat Pascal Couchepin. An der Anhörung betreffend AHV-Fonds nahm Herr Ulrich Grete, Präsident des AHV-Ausgleichsfonds, teil.
Bern,
29.08.2007 Parlamentsdienste