Die Geschäftsprüfungskommission (GPDel) übernimmt per sofort die in der Ge-schäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) laufende Untersuchung der „Holenweger-Dokumente“. Dies entschied die GPK-N, nachdem sie feststellte, dass zwei Dokumente aus der Subkommission EJPD/BK an die Sonntagspresse gelangt sind. Die GPK-N hat im Weiteren in einer oberaufsichtsrechtlichen Feststellung klargestellt, dass ihre Informationsrechte auch in Bezug auf Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden gelten. Zudem beantragt die Kommission ihrem Rat einstimmig die Annahme des Gesetzesentwurfs zur Unterstellung der zivilen Nach-richtendienste unter ein Departement.

 

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat ihre Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) mit der sofortigen Übernahme der laufenden Untersuchung der „Holenweger-Dokumente“ beauftragt. Dadurch soll die Vertraulichkeit von in dieser Untersuchung erhaltenen Informationen in Zukunft gewährleistet werden. Die GPK-N reagiert damit auf eine erneute mutmassliche Indiskretion aus der Subkommission EJPD/BK, die bislang mit der Nachfolgeuntersuchung zur Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden betraut war. Zwei vertrauliche Dokumente aus der Untersuchung wurden in der Sonntagspresse zitiert. Die GPK-N erachtet Indiskretionen aus ihren Untersuchungen als gravierend, da sie das ordnungsgemässe Funktionieren der parlamentarischen Oberaufsicht in Frage stellen. Die GPK-N hat deshalb Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Veröffentlichung von geheimen Unterlagen eingereicht.

Die GPK-N hat im Weiteren zwei Rechtsgutachten von Prof. Giovanni Biaggini und Dr. Niklaus Oberholzer zur Kenntnis genommen, die sie in Auftrag gegeben hat, nachdem das Bundesstrafgericht in einem Aufsichtsentscheid die Auffassung äusserte, den Geschäftsprüfungskommissionen würde kein Recht zustehen, Informationen aus einem hängigen Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft zu erhalten. Gestützt darauf hatte das Bundesstrafgericht entschieden, die Bundesanwaltschaft habe das Untersuchungsgeheimnis in objektiver Hinsicht verletzt, als sie der GPK-N Einsicht in einzelne Dokumente gewährte, die bei Oskar Holenweger beschlagnahmt worden waren. Die GPK-N hat festgestellt, dass die Rechtsgutachten die bisherige Praxis der beiden GPK bestätigen, wonach die GPK grundsätzlich das Recht haben, Informationen aus hängigen Ermittlungsverfahren der Strafverfolgung zu erhalten, dass sie jedoch von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Gebrauch machen. Gestützt darauf hat die GPK-N in einer oberaufsichtlichen Feststellung zu Handen des Bundesstrafgerichts die Rechtslage in Bezug auf ihre Informationsrechte geklärt und festgehalten, dass die abweichende Rechtsauffassung des Bundesstrafgerichts zu den Informationsrechten der GPK für die Behörden nicht verbindlich ist, da die GPK gemäss Artikel 153 Absatz 4 Parlamentsgesetz endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte entscheiden. Die GPK-N erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, dass Angehörige der Bundesbehörden, die ihr zweckdienliche Informationen erteilen, keine Nachteile zu befürchten haben. Die GPK-N hat beschlossen, ihre oberaufsichtsrechtliche Feststellung zusammen mit den Rechtsgutachten zu veröffentlichen.

Nachdem der Ständerat in der Sommersession den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) einstimmig verabschiedete, behandelte die GPK-N an ihrer heutigen Sitzung den Gesetzesentwurf ( 07.404  Pa.Iv. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement). Das Gesetz behebt einen langjährigen Mangel im System der schweizerischen Nachrichtendienste, der wiederholt von der GPDel kritisiert wurde. Die Kommission beantragt deshalb ihrem Rat mit 12 Stimmen bei 5 Enthaltungen (0 Gegenstimmen) die Annahme des Entwurfs.

Die GPK-N tagte am 24. Juni 2008 unter dem Vorsitz von Nationalrat Pierre-François Veillon (SVP/VD) in Bern.


Bern, 24. Juni 2008  Parlamentsdienste