Zur Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS will die Kommission maximal fünf zusätzliche, auf zwei Jahre befristete Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht schaffen. Sie hat dazu eine Kommissionsinitiative eingereicht. Die Kommission hat ausserdem die Detailberatung des Strafbehördenorganisationsgesetzes abgeschlossen.

Anzahl Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht

Im Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch der USA betreffend die UBS, das in den nächsten Tagen eintreffen wird, ist ab Dezember 2009 mit Beschwerden gegen die Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu rechnen. Die Kommission liess sich darüber vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und dem Bundesamt für Justiz genauer informieren. Sie teilt die Auffassung des Gerichts und des Bundesamts für Justiz, dass die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, um allfällige Beschwerden so speditiv und effizient wie möglich zu erledigen und beschloss mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um die notwendige Rechtsgrundlage für eine befristete Anstellung von zusätzlichen Richterinnen und Richtern zu schaffen. Mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen sprach sich die Kommission dafür aus, höchstens 5 zusätzliche Richterstellen vorzusehen, die auf 2 Jahre befristet sind. Die Kommission geht davon aus, dass diese Stellen gestaffelt besetzt werden und rechnet damit, dass die Bundesversammlung in der Wintersession 2009 die Wahl von einem oder zwei Richterinnen oder Richter vornehmen wird.

 

08.066 Strafbehördenorganisationsgesetz

Die Kommission hat die Detailberatung zum Strafbehördenorganisationsgesetz abgeschlossen und die Vorlage mit 15 zu 6 Stimmen angenommen. Sie folgte weitgehend den Beschlüssen des Ständerates vom 9. Juni 2009. An ihrer Sitzung vom 25. Juni hatte sie hauptsächlich die Bestimmungen über die Bundesanwaltschaft (vgl. Medienmitteilung vom 26.6.2009) behandelt. Mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte sie einen Antrag ab, beim Bundesgericht eine Berufungsinstanz zu schaffen, welche die Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit voller Kognition überprüfen könnte. Ihrer Auffassung nach widerspräche dies dem Reformziel der Bundesrechtspflege, das Bundesgericht zu entlasten. Diesen Antrag unterstützt eine Minderheit der Kommission im Interesse eines verstärkten Schutzes der Rechtssuchenden. Schliesslich befasste sich die Kommission mit der Frage, ob es sinnvoll wäre, die Bezeichnungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht, Bundespatentgericht) zu ändern, um Verwechslungen mit dem Bundesgericht zu vermeiden. Sie sprach sich in einem Grundsatzentscheid mit 9 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen gegen diese Änderung aus. Die Mehrheit der Kommission wies darauf hin, dass diese Frage schon verschiedentlich diskutiert wurde, und sie hält es nicht für sinnvoll, im heutigen Zeitpunkt, da sich die Justizreform dem Ende zuneigt, eine solche Änderung vorzunehmen, die zudem mit einer beträchtlichen Gesetzgebungsarbeit verbunden wäre. Eine Minderheit sprach sich für diese Änderung aus.

 

03.428 n Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung (Leutenegger Oberholzer)

Am 11. März 2009 beschloss der Nationalrat, auf den Entwurf seiner Kommission einzutreten und ihn an diese zurückzuweisen mit dem Auftrag, «ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen». Anfang Mai beschloss die Kommission, sich auf diesen Auftrag zu beschränken. Gestern sprach sie sich erneut mit 14 zu 7 Stimmen für diesen Beschluss aus und nahm mit 15 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen einen Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches an, welcher in Artikel 160 Absatz 2 einen zweiten Satz vorsieht, der wie folgt lautet: «[Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.] Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2).» Diese Bestimmung, die der Bundesrat aufgrund des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die Zivilstandsverordnung aufgenommen hat (heutiger Art. 12 Abs. 1 2. Satz ZStV), soll somit demnächst im Zivilgesetzbuch verankert werden. Eine Kommissionsminderheit will die Diskussion vertiefen und möchte einen ambitiöseren Entwurf vorlegen, der die Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung besser gewährleistet. Bei der Beratung der Vorlage im Rat wird sie einen entsprechenden Antrag auf Rückweisung an die Kommission einreichen. Der Bundesrat hat nun Gelegenheit, zum neuen Kommissionsentwurf Stellung zu nehmen.

 

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung

Die Kommission hat Anhörungen zur Vorlage zur Revision des Aktienrechts sowie zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ durchgeführt. Sie wird an ihrer nächsten Sitzung mit der Detailberatung des Entwurfes beginnen.

 

Die Kommission hat am 27. und 28. August 2009 in Bern getagt. Die Sitzung wurde zum Teil von Nationalrätin Gabi Huber (FDP, UR) und zum Teil von Nationalrätin Anita Thanei (SP, ZH) geleitet und fand teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf statt.

 

Bern, 28. August 2009 Parlamentsdienste