Im Moment ist in den eidgenössischen Räten die Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ (07.060) hängig, ebenso wie eine Revision des Gewässerschutzgesetzes (07.492 Pa.Iv. Schutz und Nutzung der Gewässer). Diese Revision ist als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative konzipiert und soll nur publiziert werden, wenn die Volksinitiative zurückgezogen oder in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist. Wenn sich nun die Initianten von „Lebendiges Wasser“ für den „Spatz in der Hand“, also die vom Parlament erarbeitete Revision, entscheiden und ihre Initiative zurückziehen, gehen sie das Risiko ein, am Schluss mit leeren Händen dazustehen. Sie ersparen sich zwar einen teuren Abstimmungskampf für die Volksinitiative, riskieren aber, dass das Referendum gegen die vom Parlament erarbeitete Revision ergriffen wird und diese vom Volk abgelehnt wird.
Dieses Dilemma will die von der SPK des Ständerates in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Filippo Lombardi (CVP/TI) erarbeitete Vorlage beseitigen (08.515 Pa.Iv. Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlags). Die Kommission ist überzeugt, dass die Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ nicht der einzige Anwendungsfall bleiben dürfte. Die Publikation von indirekten Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe ist deshalb häufig an den Rückzug oder das Scheitern der Volksinitiative geknüpft, weil der Gesetzgeber zuerst die Situation auf Verfassungsebene klären will. Das hat aber zur Folge, dass die Urheber einer Volksinitiative zu einem Zeitpunkt über deren Rückzug entscheiden müssen, bei dem das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags, mit dem sie vielleicht durchaus zufrieden wären, noch nicht entschieden ist. Wer auf Nummer sicher geht, zieht seine Volksinitiative nicht zurück.
Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen Initiativkomitees neu die Möglichkeit erhalten, ihre Volksinitiative unter der Bedingung zurückzuziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag auch wirklich in Kraft tritt. Beschliesst das Initiativkomitee einen solchen bedingten Rückzug, beginnt die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag zu laufen. Wird das Referendum ergriffen und wird der Gegenvorschlag abgelehnt, dann findet trotzdem eine Volksabstimmung über die Volksinitiative statt.
Nun können sich die Kantone und die weiteren Vernehmlassungsteilnehmer äussern. Die SPK verabschiedete diese Vorlage am 27. März 2009 einstimmig zuhanden der Vernehmlassung. Es wurde eine verkürzte Vernehmlassungsfrist bis zum 24. April 2009 beschlossen. Da nun gerade ein konkreter Fall vorliegt, erachtet es die Kommission als wünschenswert, wenn die vorgeschlagenen Änderungen auch bereits auf diesen angewendet werden können. Die Kommission arbeitet deshalb nach einem ehrgeizigen Zeitplan.
Die Vorlage ist auf dem Internet greifbar:
http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/08-515/seiten/default.aspx
Bern, 30. März 2009 Parlamentsdienste