Die SPK-S hat die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» ( 09.060 ) geprüft. Diese verlangt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder Sozialhilfe bezogen haben, alle Aufenthaltsansprüche verlieren und aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 10 zu 1 Stimmen, diese Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. In den Augen der Kommission würde die Umsetzung dieser Initiative zu Kollisionen mit rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung führen, so u.a. mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder dem Schutz des Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus könnten auch wichtige Bestimmungen des nicht zwingenden Völkerrechts wie zum Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht mehr eingehalten werden.
Hingegen ist die Kommission der Meinung, dass die Gründe für den Widerruf des Aufenthaltsrechts in der Schweiz präzisiert und die Niederlassungsbewilligungen von einer erfolgreichen Integration abhängig gemacht werden müssen. Mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmte sie deshalb dem bundesrätlichen Entwurf zu einer Änderung des Ausländergesetzes zu. Mit diesem indirekten Gegenvorschlag soll die heute recht unterschiedliche Praxis der Kantone vereinheitlicht und konsequenter ausgestaltet werden. So sollen Ausländerinnen oder Ausländer ausgewiesen werden müssen, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurden oder ein Delikt begangen haben, auf das eine Mindeststrafe von einem Jahr steht. Dabei handelt es sich um schwere Straftaten wie vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, qualifizierter Raub, Geiselnahme oder Brandstiftung. Auf den Widerruf der Bewilligung darf nur dann verzichtet werden, wenn durch eine Ausweisung die Bundesverfassung oder das Völkerrecht (z.B. das Verbot einer Rückweisung in ein Land, in dem der ausgewiesenen Person eine unmenschliche Strafe droht) verletzt wird. Die Kommission hat diese Ausnahmeklausel mit 7 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, der „besonders gewichtige private Interessen des Ausländers“ berücksichtigen möchte, verschärft.
Ferner sind für die Kommission die Anforderungen im Bereich der Integration von grosser Bedeutung. Die Niederlassungsbewilligung soll nur noch unter der Voraussetzung einer guten Integration erteilt werden. Neben der im Ausländergesetz explizit aufgeführten Kenntnis einer Landessprache haben die Ausländerinnen und Ausländer gemäss Verordnung zu ihrer guten Integration beizutragen, indem sie die schweizerische Rechtsordnung respektieren, sich zu den Grundwerten der Bundesverfassung bekennen und gewillt sind, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und Bildung zu erwerben.
Die Gegner der Vorlage sind der Ansicht, das geltende Recht sehe genügend Sanktionsmöglichkeiten vor. Ihrer Meinung nach sollte über die im Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen im Integrationsbereich Bilanz gezogen werden, bevor eine neue Revision des Ausländergesetzes zu erwägen ist.
Die SPK-S prüfte ausserdem eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen ( 08.329 Kt. Iv. Präzisierung des Ausländergesetzes). Diese Initiative verlangt, dass die für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlichen Integrationskriterien und die Voraussetzungen für einen Widerruf einer bereits erteilten Bewilligung präzisiert werden. In den Augen der Kommission sind die Initiativanliegen mit der vorgesehenen Revision des Ausländergesetzes erfüllt. Deshalb beantragt sie, der Initiative keine Folge zu geben.
Die Kommission hat am 12. November 2009 unter dem Vorsitz von Ständerat Hansheiri Inderkum (CVP/UR) in Bern getagt.
Bern, 13. November 2009 Parlamentsdienste