Prämiengenehmigung in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat mit Ernüchte­rung zur Kenntnis genommen, dass das Verfahren zur Genehmigung der Kranken­kassenprämien im Bereich der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) faktisch keine Wirkung auf die einzel­nen Prämien zu entfalten vermag. Die Kommission ist der Ansicht, dass das vorge­sehene Verfahren die Erwartungen nicht erfüllen kann, die in die Genehmigung der Prämientarife für die OKP durch den Bund gesetzt werden, und regt deshalb eine Prüfung der Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an.

Die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) hat im Auftrag der GPK-N das Verfahren der Prämienge­nehmigung in der OKP und die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausgeübte Aufsicht über die Krankenversicherer untersucht. Dabei sollte zum einen dem Vorwurf an die Kran­kenversicherer, dass die Prämienentwicklung nicht nur von den Gesundheitskosten, son­dern auch von strategischen Marktüberlegungen der Versi­cherer bestimmt würde, nachge­gangen werden. Zum anderen sollte geprüft werden, ob das BAG, das die im Auftrag des Bundesrates die von den Krankenversicherern eingegebenen Prämientarife zu genehmigen hat, dafür über die nö­tigen Informationsgrundlagen verfüge.

Es war der GPK-N ein grosses Anliegen, dass die EFK die Untersuchung abschliessen konnte, bevor die Prämien für 2011 veröffentlicht werden.

Aus dem heute veröffentlichten Schlussbericht der EFK lässt sich entnehmen, dass dem BAG bei der Kontrolle und der Beurteilung der Prämien klare Grenzen gesetzt sind. Einer­seits wurde nachgewiesen, dass die Prämien grundsätzlich den Gesundheitskosten folgen. Andererseits ist für das BAG die Beurteilung der Plausibilität der von den Krankenversiche­rern eingegebenen neuen Prämien im Einzelfall kaum abschliessend möglich. Aber auch wenn das BAG im Ausnahmefall zum Schluss kommt, dass eine Prämie nicht, wie sie ein­gegeben wurde, genehmigt werden könne, wirkt sich eine solche Interven­tion letzten Endes nur minimal auf die tatsächliche Höhe der Prämie aus.

Auf der Basis dieser Ergebnisse hat die GPK-N an ihrer heutigen Sitzung beschlossen, die von der EFK formulierten Empfehlungen im Sinne einer Übergangsregelung zu unterstützen und als solche zusammen mit deren Bericht dem Bundesrat zu übermitteln. In Anbetracht der in Frage gestellten Effektivität der für das Prämiengeneh­migungsverfahren eingesetzten Ressourcen im BAG regt die GPK-N eine Verla­gerung der vorhandenen Ressourcen inner­halb des Bundesamtes an hin zu der für die Überprüfung des Leistungskatalogs der OKP zuständigen Sektion im BAG.

Die GPK-N ist aber auch der Ansicht, dass auf grundsätzlicher Ebene regulatorischer Handlungsbedarf besteht, da das vorgesehene Verfahren die Erwartungen nicht erfüllen kann, die in die Genehmigung der Prämientarife für die OKP durch den Bund gesetzt wer­den. Deshalb hat sie beschlos­sen, den Bericht der EFK auch der zuständigen Legislativ­kommission des Nationalrates, der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N), zukommen zu lassen, damit diese eine Anpassung der ge­setzlichen Vorgaben über die Aufsicht und das Prämiengenehmigungsverfahren im Bereich der OKP prüft.

Die EFK hat ihren Bericht vom 31. Mai 2010 heute veröffent­licht. Er kann auf der Internetseite der EFK (http://www.efk.admin.ch) eingesehen werden.

Die GPK-N hat am 2. Juli 2010 unter der Leitung von Maria Roth-Bernasconi (SP, GE) in Bern getagt.

 

Bern, den 2. Juli 2010 Parlamentsdienste