Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat die Beratung des mit 15 zu 7 Stimmen angenommenen Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte abgeschlossen. Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, da dieses Gesetz ihrer Meinung nach verschiedene Grundsätze unserer Rechtsordnung vereiteln würde.

Die Kommission hat die Beratung des Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG; 10.039) abgeschlossen. Die Kommissionsmehrheit stimmt dem in der Sommersession vom Ständerat verabschiedeten Text zu und weicht nur in einem Punkt von ihm ab: Mit Stichentscheid der Präsidentin beantragt die Kommission, Artikel 4 des Entwurfs zu streichen, wonach der Bundesrat für die Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte eine gütliche Einigung suchen kann; eine Minderheit will an dieser Bestimmung festhalten. Verschiedene weitere Minderheitsanträge wurden eingereicht.

Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen stellen in vielerlei Hinsicht ein Problem dar. Die Schweiz reagierte ab Ende der Achtzigerjahre auf diese Situation, indem sie den Weg einer proaktiven, auf den zwei Säulen der Prävention und der Rechtshilfe beruhenden Rückerstattungspolitik wählte. Die zunehmende Anzahl von Staaten, deren staatliche Strukturen versagen, namentlich die Fälle Mobutu und Duvalier, haben jedoch auch die Grenzen dieses Systems aufgezeigt. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf ist die Antwort auf die Schwierigkeiten, welche die Schweizer Behörden bei der Rückerstattung von in der Schweiz blockierten Geldern haben, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit solchen Staaten ergebnislos verläuft.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht. Vorlage 2 (Rechnungslegungs­recht)

Die Kommission hat mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Entwurf zur Revision des Rechnungslegungsrechts zu Handen ihres Rates verabschiedet. Mit der Vorlage soll das sachlich veraltete Rechnungslegungsrecht umfassend revidiert werden. Der Entwurf schafft eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts, wobei die Anforderungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens differenziert werden. Die Materie wurde in der Sommersession 2009 vom Ständerat von der Vorlage des Bundesrates zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts (08.011) getrennt und wird seither als separate Vorlage 2 behandelt.

Mit 19 zu 7 Stimmen beantragt die Kommission, auch Artikel 727 OR (Revisionspflicht) in die Gesetzesrevision miteinzubeziehen. Gemäss dieser Bestimmung müssen – neben Publikums- und konzernrechnungspflichtigen Gesellschaften – auch Gesellschaften, welche zwei der folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, eine ordentliche Revision vornehmen: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Vorlage zur Revision des Rechnungslegungsrechts übernimmt diese Werte zur Definition von „grösseren Unternehmen“, welche zusätzlichen Anforderungen unterliegen (Art. 961 E OR). Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass diese Schwellenwerte zu tief angesetzt sind und damit bei KMU unverhältnismässig hohe Kosten verursachen, welchen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Sie will die Werte daher erhöhen auf eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Eine erste Minderheit möchte bezüglich Umsatzerlös gar auf 80 Millionen Franken gehen. Eine zweite Minderheit beantragt, beim geltenden Recht zu bleiben. Sie betont, dass die geltenden Schwellenwerte als Kompromisslösung nach ausführlichen parlamentarischen Debatten erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sind. Mit der Erhöhung der Schwellenwerte würde das heute geltende Revisionsrecht ihrer Ansicht nach insgesamt in Frage gestellt.

Gemäss dem Beschluss des Ständerates soll die Pflicht zur Erstellung einer Konzern­rechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen werden können (Art. 963 Abs. 3 (neu) E OR). Mit 13 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission, diese Option Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften vorzubehalten. Eine Minderheit beantragt, die Bestimmung zu streichen, da sie ein Missbrauchspotential beinhaltet.

Auch in einigen weiteren Punkten beantragt die Kommission Änderungen gegenüber der vom Ständerat in der Wintersession 2009 beschlossenen Fassung. Das Geschäft wird in der Herbstsession im Nationalrat beraten.

08.3587 s Mo. Ständerat (Büttiker). KMU-freundliches Revisionsaufsichtsgesetz

Mit 17 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Kommission, die Motion anzunehmen.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht. Vorlage 1 (Aktienrecht)

Die Kommission beschloss alle Beratungen zur Vorlage zur Revision des Aktienrechts (= Vorlage 1 des Geschäfts Nr. 08.011) zu sistieren, bis der neue indirekte Gegenentwurf, welchen die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur Zeit auf der Basis einer Kommissionsinitiative (10.443) erarbeitet, in der Schlussabstimmung verabschiedet wurde.

05.412 n Pa.Iv. Recordon. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung

Die Kommission schickte Ende 2009 einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative in die Vernehmlassung (siehe Vernehmlassungsunterlagen und Auswertung auf der Website der Kommission). Aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken überprüfte die Kommission den Vorentwurf erneut.

Nach erfolgter Prüfung beantragt die Kommission mit 21 zu 4 Stimmen ihrem Rat, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Sie ist der Ansicht, dass eine Neuformulierung von Artikel 141bis StGB unter Umständen mehr Probleme schaffen kann als sie zu lösen vermag. Insbesondere besteht die Gefahr, dass auch Sachverhalte neu unter das Strafrecht fallen würden, welche dem Zivilrecht vorbehalten sein sollten. Die Aufhebung der Bestimmung führte zu einer Ungleichbehandlung von Sachen (Art. 137 StGB) und Vermögenswerten, was als problematisch erscheint. Nach Ansicht der Kommission führt die bestehende Regelung zudem nicht zu derart unhaltbaren Ergebnissen, als dass eine Gesetzesrevision unverzichtbar wäre.

09.500 Pa.Iv. StGB. Streichung von Artikel 19 und Artikel 20

Die Kommission beantragt mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, einer parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, welche die Streichung der StGB-Artikel 19 und 20 (Straferlass bei Schuldunfähigkeit bzw. die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters) verlangt. Die Kommissionsmehrheit ist gegen eine solche Gesetzesrevision, die das im Strafrecht geltende Schuldprinzip, gemäss dem die Strafbarkeit das Verschulden des Täters voraussetzt, grundsätzlich in Frage stellt. Sie stellt fest, dass das geltende Recht über genügende Instrumente verfügt (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4, 20 und 263 StGB). Eine Minderheit ist der Meinung, dass das geltende Recht nicht ausreicht und das Gesetz so auszugestalten ist, dass gewalttätige Suchtabhängige nicht mehr der Strafe entgehen.

Die Kommission hat am 2./3. September 2010 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (SP, ZH) und teils in Anwesenheit der Bundesrätinnen Eveline Widmer-Schlumpf und Micheline Calmy-Rey getagt.

 

Bern, 3. September 2010