1. Vergütungsreglement |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und für die Mitglieder des Beirats (Vergütungsreglement). Der Verwaltungsrat unterbreitet der Generalversammlung das Vergütungsreglement zur Genehmigung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen bei der Festlegung der Vergütungen dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfänger stehen. |
2. Vergütungsbericht |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erstellt der Verwaltungsrat einen schriftlichen Vergütungsbericht. Er legt darin Rechenschaft ab über die Einhaltung des Gesetzes, des Vergütungsreglements und gegebenenfalls der Statuten. Im Vergütungsbericht sind zudem die Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat offenzulegen (vgl. den geltenden Artikel 663bbis OR). |
3. Vergütungen des Verwaltungsrates und des Beirates |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, beschliesst die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für seine eigene Vergütung sowie die Vergütung des Beirats. |
4. Vergütungen der Geschäftsleitung |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, beschliesst die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für die Vergütung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen. |
5. Unzulässige Vergütungen |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind Abgangsentschädigungen und Vergütungen im Voraus an Mitglieder des Verwaltungsrats, an Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind und an Mitglieder des Beirats grundsätzlich untersagt. |
6. Rückerstattungsklage |
Die Regelung der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) wird griffiger ausgestaltet. Neu sollen neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch die mit der Geschäftsführung befassten Personen sowie die Mitglieder des Beirates zur Rückerstattung verpflichtet sein. Voraussetzung für die Rückerstattungsklage gemäss Artikel 678 Absatz 2 OR ist fortan nur noch das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Leistung der Gesellschaft und der erbrachten Gegenleistung. Das Erfordernis des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der Leistung und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wird gestrichen. |
7. Wahl des Verwaltungsrates |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich durch die Generalversammlung gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen. Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln. Wiederwahl ist möglich. |
8. Stimmrechtsvertretung |
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. Eine institutionelle Stimmrechtsvertretung darf nur durch unabhängige Stimmrechtsvertreter erfolgen. Die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
9. Elektronische Generalversammlung |
Den Unternehmen wird ermöglicht, bei der Durchführung der Generalversammlung elektronische Mittel zu nutzen. |
10. Stimm- und Offenlegungspflichtpflicht der Vorsorgeeinrichtungen |
Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, ihre Stimmrechte in schweizerischen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, auszuüben. Die Ausübung von Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen hat im Interesse der Destinatäre zu erfolgen. Die Vorsorgeeinrichtungen legen offen, wie sie gestimmt haben. |