Regulierung von sehr hohen Vergütungen
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates spricht sich dafür aus, dass der Anteil einer Vergütung, welcher 3 Millionen Franken übersteigt, als Tantieme und damit als Gewinnanteil zu betrachten und entsprechend zu besteuern sei. Sie nimmt damit ein Anliegen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates auf.

Mit 7 zu 6 Stimmen spricht sich die Kommission für das von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates eingebrachte sogenannte „Tantiemenmodell“ aus (10.460 Pa.Iv. Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen). Dieses Modell sieht vor, dass jener Anteil sämtlicher Vergütungen an eine Person, welcher 3 Millionen Franken übersteigt, nicht länger als Lohn, sondern als Tantieme im Sinne von Artikel 677 Obligationenrecht zu betrachten ist. Dies hat zur Folge, dass diese Bezüge der Genehmigung durch die Generalversammlung unterliegen und nur ausbezahlt werden dürfen, wenn ein Bilanzgewinn vorliegt, die Zuweisung an die gesetzliche Reserve erfolgt und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz ausgerichtet worden ist. Tantiemen können nicht wie Löhne vom Ertrag abgezogen werden, womit sich der steuerbare Unternehmensgewinn gegenüber heute vergrössert. Sie stellen in Bezug auf die AHV jedoch beitragspflichtiges Einkommen dar. Betroffen sind neben Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates auch jene an Mitarbeitende. Die Regelung soll sowohl für börsenkotierte als auch nicht-börsenkotierte Gesellschaften gelten.

Eine starke Minderheit der Kommission beantragt ihrem Rat, anstelle des Tantiemenmodells eine Erweiterung des indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ anzunehmen. Diese alternative Lösung berücksichtigt den gesellschafts­rechtlichen Teil des Tantiemenmodells: Eine Vergütung, welche 3 Millionen übersteigt, ist unzulässig, wenn die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust aufweist oder das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Sofern diese im Interesse der Gesellschaft sind und mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen, kann die Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr allerdings Ausnahmen für das abgeschlossene Geschäftsjahr genehmigen. Diese Lösung hat im Unterschied zum Tantiemenmodell keine fiskalischen Konsequenzen. Zudem betrifft sie nur börsenkotierte Aktiengesellschaften.

Sowohl der Antrag der Mehrheit als auch jener der Minderheit werden dem Ständerat in Form einer Vorlage 2 zum Geschäft 10.443 „Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volks­initiative ‚gegen die Abzockerei‘ “ unterbreitet.

10.443 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" (Vorlage 1)

Die Kommission hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 begrüsst. Mit Ausnahme des Antrages des Bundesrates, auf eine Strafbestimmung zu verzichten, beantragt sie Zustimmung zu den Anträgen des Bundesrates. Eine Minderheit beantragt, auch die Bestimmung beizubehalten, dass die Ausübung von Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen im Interesse der Destinatäre zu erfolgen hat. Der Bundesrat will diese streichen.

Der Ständerat behandelt beide Vorlagen am 13. und 14. Dezember 2010.

Bericht des Bundesrates über Zwischenergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege

Die Kommission hat vom Zwischenbericht des Bundesrates vom 18. Juni 2010 mit Befriedigung Kenntnis genommen. Mit Interesse erwartet sie den ausführlichen Schluss­bericht, welchen der Bundesrat für das Jahr 2013 versprochen hat.

 

Die Kommission hat am 22. November 2010 unter dem Vorsitz von Ständerat Hermann Bürgi (V, TG) in Bern getagt.

 

Bern, 23. November 2010 Parlamentsdienste