Forschung am Menschen. Bundesgesetz
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) stimmte mehrheitlich dem Entwurf des Bundesrates bezüglich den Anforderungen an die Forschung am Menschen und mit besonders verletzbaren Personen zu. Eingeführt wurden Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Placebo und des Einbezugs von urteilsunfähigen Personen in das Einwilligungsverfahren. Gestrichen wurde die Bestimmung über die unzulässige Anonymisierung.

Die Kommission setzte die Detailberatung des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (09.079) fort. Im Zentrum der Debatten standen die allgemeinen Anforderungen an die Forschung am Menschen sowie mit besonders verletzbaren Personen, aber auch Haftungs- und Einwilligungsfragen.

Mit 20 Stimmen bei 3 Enthaltungen wurde einem neuen Artikel zugestimmt, der die Verwendung von Placebo in der Forschung regelt. Der Einsatz von Placebo soll in Forschungsprojekten, von denen ein direkter Nutzen erwartet werden kann, weiterhin garantiert, aber nur dann zulässig sein, wenn dies aus methodischen Gründen zwingend und keine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung verfügbar ist. Den am Projekt Beteiligten dürfen keine Risiken und Belastungen drohen, die grösser sind als jene, die mit einer Behandlung verbunden sind.

Als Folge des Kommerzialisierungsverbotes soll eine Teilnahme an einem Forschungsprojekt, von dem sich eine Person einen direkten Nutzen erwartet, aus altruistischen Motiven erfolgen. Dieses Prinzip wird bereits in den Grundsätzen festgehalten. Daher wurde die Streichung von Artikel 13 beantragt, der die Frage des Entgelts bei einer Teilnahme an einem Forschungsprojekt regelt. Mit 7 zu 5 Stimmen bei 7 Enthaltungen wurde an diesem Artikel festgehalten, der eine Regelung des Entgelts von Teilnehmenden an Forschungsprojekten enthält, von denen sich die Teilnehmer selber keinen direkten Nutzen erwarten.

Um sicherzustellen, dass die Forschenden im Bedarfsfall in der Lage sind, die an Forschungsprojekten beteiligten Personen zu identifizieren und zu informieren, führte der Bundesrat eine Bestimmung zur unzulässigen Anonymisierung ein (Artikel 14). Da in der Praxis eine Anonymisierung eher selten ist, sondern vielmehr von der Verschlüsselung Gebrauch gemacht wird, beschloss die Kommission einstimmig die Streichung dieses Artikels.

Sowohl bei der Projektplanung wie bei der Durchführung von Forschungsprojekten soll der Schutz der Teilnehmenden im Zentrum stehen. Aus diesem Grunde wurde Artikel 15 einstimmig dahingehend erweitert, dass alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden müssen, falls es zu einem Missverhältnis zwischen Belastung und Nutzen kommt.

Gemäss Artikel 16 dürfen Personen nur in Forschungsprojekte einbezogen werden, nachdem sie hinreichend aufgeklärt und schriftlich eingewilligt haben. In Artikel 18 werden die Ausnahmen davon, d.h. die unvollständige Aufklärung geregelt. Während die einen es für unethisch erachten, Forschungsprojektteilnehmende unvollständig aufzuklären, gaben andere zu bedenken, dass eine vollständige Aufklärung bei der Beantwortung gewisser Forschungsfragen (bspw. in der Neuropsychologie) zu verzerrten Resultaten führen könnte. Die Mehrheit hielt letztlich an der Version Bundesrat fest, allerdings liegen hierzu zwei Minderheiten vor.

Mehrere Anträge lagen der Kommission zur Frage der Haftung bei der Durchführung von Forschungsprojekten (Artikel 19) sowie zur Sicherstellungspflicht (Artikel 20) vor. Eine Minderheit war der Ansicht, dass diese Anliegen über die Verfassungsbestimmung hinausgehen und zu streichen sind. Sie machte geltend, dass es für Personen, die ein Forschungsprojekt durchführen wollen, aufgrund der vermeintlichen Überregulierung, schwierig werden dürfte, das Projekt überhaupt versichern lassen zu können. Die Mehrheit entschied sich für die bundesrätliche Version, strich jedoch Absatz 3 von Artikel 20, welcher der geschädigten Person u.a. ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Person gewähren wollte, welche die Forschung durchführt.

Einstimmigkeit herrschte bei der Aufnahme einer neue Bestimmung, welche den Einbezug urteilsunfähiger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener in das Einwilligungsverfahren regelt. Hierbei soll etwa der zunehmenden Reife eines Kindes individuell Rechnung getragen werden.

Intensive Diskussionen forderte die Beratung der Artikel 21 bis 23, welche die Forschung mit besonders verletzbaren Personen regeln. Die Kritik am Entwurf des Bundesrates richtete sich vor allem gegen die vermeintliche Redundanz dieser drei Artikel. Die Begründung der Verwaltung überzeugte allerdings die Mehrheit der Kommissionsmitglieder: So seien diese drei Artikel stets unter dem Gesichtspunkt des erwarteten Nutzens und der Urteilsfähigkeit zu betrachten.

Die WBK-N diskutierte ausserdem die Frage, ob die Forschung an Personen, denen die Freiheit auf gerichtliche Anordnung entzogen wurde, im Gesetz gesondert zu regeln sei (Artikel 27). Die geltenden Bestimmungen, insbesondere das Prinzip der Menschenwürde gelte auch für Gefangene. Die negativen Erfahrungen in der Vergangenheit dürften sich nicht wiederholen. Auch wurde die Befürchtung geäussert, dass Personen im Freiheitsentzug sich verstärkt für die Teilnahme an Forschungsprojekten zur Verfügung stellen könnten, um ihr Einkommen aufzubessern. Die Mehrheit der WBK-N verzichtete aber angesichts der geäusserten Befürchtungen auf eine Streichung oder Änderung dieser Bestimmung. Die Detailberatung wird im November weitergeführt.

Weiter hat die Kommission die parlamentarische Initiative von Nationalrat Neirynck Bundesweite Koordinierung der Zulassung zu den medizinischen Fakultäten (10.454) vorgeprüft. Die Initiative verlangt, gestützt auf die Artikel 61a und 63a der Bundesverfassung, die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, mit der für ausreichend medizinischen Nachwuchs gesorgt und damit der Fortbestand des Gesundheitssystems sichergestellt wird. Dies soll durch die von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegte Studierendenzahl erreicht werden. Sollte dies nicht zielführend sein, soll der Bund gestützt auf Artikel 63a BV eine eidgenössische medizinische Fakultät schaffen.

Die Kommission hat nach eingehender Diskussion der Problematik einstimmig beschlossen, eine Kommissionsmotion einzureichen (Bundeskompetenz für Mindestzahl von Studienplätzen an medizinischen Fakultäten), mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, zur Sicherstellung des medizinischen Nachwuchses die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die ihm erlauben, Mindestzahlen für Studienplätze an medizinischen Fakultäten in der Schweiz festzulegen und diese an die Vergabe der Bundesmittel für die medizinischen Fakultäten in der Schweiz zu koppeln. Die Initiative Neirynck wurde in der Folge zurückgezogen.

 

Die Kommission tagte am 21. und 22. Oktober 2010 unter dem Vorsitz von Nationalrat Lieni Füglistaller (SVP/AG) und teilweise im Beisein von Bundesrat Didier Burkhalter in Bern.

 

Bern, 25. Oktober 2010 Parlamentsdienste