Nachdem die Kommission bereits im April beantragt hatte, am direkten Gegenentwurf des Nationalrates festzuhalten und die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ zur Ablehnung zu empfehlen (08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative), hat sie nun die Detailberatung des indirekten Gegenvorschlages abgeschlossen (Vorlage 1 des Geschäfts 10.443 s Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"). Entgegen dem Antrag der Kommission war der Nationalrat in der Frühjahrssession 2011 auf diese Vorlage eingetreten.
Im Rahmen der Detailberatung beschlossen wechselnde Mehrheiten insbesondere die folgenden Anträge:
- Der Anteil von Vergütungen an Organmitglieder und Arbeitnehmer, welcher 3 Millionen Franken übersteigt (sog. „sehr hohe Vergütungen“), soll wie eine Gewinnverwendung behandelt werden und steuerrechtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Diese Regelung soll auch für nicht-börsenkotierte Gesellschaften gelten. Die Kommission übernimmt damit den steuerrechtlichen Teil des vom Bundesrat beantragten und vom Ständerat in der Wintersession 2010 beschlossenen Konzepts der Sonderbehandlung sehr hoher Vergütungen (Vorlage 2 des Geschäfts 10.443 s Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei") (beschlossen mit 12 zu 11 Stimmen).
- Die Generalversammlung soll zwingend jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags der Vergütungen an die Geschäftsleitungsmitglieder beschliessen (Art. 731l) (beschlossen mit 16 zu 9 Stimmen). Der Ständerat hatte beschlossen, dass die Statuten von diesem Grundsatz abweichen dürfen.
- Die Generalversammlung von Finanzdienstleistungsgesellschaften soll zudem jährlich beschliessen über die Genehmigung der konzernweiten Gesamtsumme aller variablen Lohnbestandteile für das vergangene Geschäftsjahr, abzüglich der beschlossenen zusätzlichen Vergütungen des Verwaltungsrates, des Beirates und der Geschäftsleitung (beschlossen mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung).
- Im Vergütungsreglement soll nicht zwingend das maximal zulässige Verhältnis zwischen Grundvergütung und zusätzlicher Vergütung festgelegt werden müssen (Art. 731d Abs. 3 Satz 2) (beschlossen mit 18 zu 8 Stimmen).
- Es soll den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates untersagt sein, für den Kauf oder Verkauf einer Unternehmung von der Gegenpartei eine Prämie entgegenzunehmen. Es soll ihnen ebenfalls untersagt sein, für den Verkauf einer Unternehmung von Seiten der eigenen Unternehmung eine Prämie entgegenzunehmen. Für den Kauf einer Unternehmung seitens der eigenen Unternehmung erhaltene Prämien sollen hingegen zulässig und auszuweisen sein (beschlossen mit 19 zu 5 Stimmen).
- Die Beteiligung der Aktionäre an der Generalversammlung soll gefördert werden, namentlich durch Massnahmen, welche die Eintragung der Aktionäre in das Aktienbuch begünstigen und die Ausübung der Stimmrechte erleichtern (beschlossen mit 10 zu 8 Stimmen bei 7 Enthaltungen).
- Die Strafbestimmung (Art. 326quinquies StGB) soll aus der Vorlage gestrichen werden (beschlossen mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung).
- Die Vorsorgeeinrichtungen sollen ihre Stimmrechte in börsenkotierten Gesellschaften nur sofern möglich ausüben müssen (Art. 71a Abs. 1 BVG) (beschlossen mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung).
Nach erfolgter Detailberatung sprach sich die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Ent-haltung gegen die Vorlage aus. Sie empfiehlt damit ihrem Rat, die Vorlage in der Gesamtabstimmung abzulehnen.
10.093 s Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls. Volksinitiative
Wie der Ständerat unterstützt auch die Kommission den vom Bundesrat ausgearbeiteten Gegenentwurf, der die Volksinitiative im Wesentlichen übernimmt, allerdings deren Mängel beseitigt (vgl. Medienmitteilung der Schwesterkommission vom 1. Februar 2011). In der Gesamtabstimmung sprach sich die Kommission mit 13 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen für den Gegenentwurf aus.
Die Kommission beschloss mit 17 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, im Gegenentwurf die Spielsuchtprävention und den Jugendschutz ausdrücklich zu nennen (Absatz 5). Eine Minderheit erachtet diese Präzisierung als überflüssig.
Weitere Änderungsanträge lehnte die Kommission ab. Diese werden dem Rat nun als Minderheitsanträge vorgelegt:
- Zulassung von Geldspielen mit Sofortgewinnen nur in Spielbanken (Abs. 2bis und 3 Bst. a; Minderheit von 8 Kommissionsmitgliedern);
- ausdrückliche Erwähnung der Zuständigkeit der Kantone für die Bewilligung und Beaufsichtigung der Jass- und Pokerturniere mit einem einmaligen Einsatz von maximal 100 Franken (Abs. 3 Bst. d; Minderheit von 9 Kommissionsmitgliedern);
- Verwendung von 0,5 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Geldspielen für die Spielsuchtprävention und -bekämpfung (Abs. 5; Minderheit von 4 Kommissionsmitgliedern);
- Einsetzung einer von der Kantonsregierung unabhängigen Kommission, die entscheidet, für welche gemeinnützigen Zwecke die Geldspielerträge verwendet werden (Abs. 6; Minderheit von 9 Kommissionsmitgliedern);
- Zuständigkeit der Kantone für die Bewilligung und Beaufsichtigung der Lotterien, einschliesslich solcher mit fester Gewinnquoten, vorbehaltlich der Jackpotsysteme der Spielbanken (Abs. 3 Bst. a; Minderheit von 6 Kommissionsmitgliedern).
08.458 n Pa.Iv. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
10.465 n Pa.Iv. Schlüer. Verdeckte Fahndung zur Verbrechensprävention
Einstimmig nahm die Kommission einen Vorentwurf zur Umsetzung der von Nationalrat Daniel Jositsch eingereichten parlamentarischen Initiative 08.458 in der Schweizerischen Strafprozessordnung an. Die vorgeschlagene Neuregelung umschreibt die verdeckte Ermittlung enger als die bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 134 IV 266). Verdeckte Ermittlung soll nur vorliegen, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer Legende und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Gleichzeitig soll für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Zum Vorentwurf wird ein Vernehmlassungsverfahren stattfinden.
Mit 16 zu 7 Stimmen beantragt die Kommission ihrem Rat, der von Nationalrat Ulrich Schlüer eingereichten parlamentarischen Initiative 10.465 keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
10.425 n Pa.Iv. Fraktion V. Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte
Mit 13 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss die Kommission, der im Titel genannten Initiative Folge zu geben. Diese verlangt, dass das Parlamentsgesetz (ParlG, SR 171.10) ergänzt wird, so dass der Präsident des Bundesgerichts bei Beratungen von Erlassen, welche die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen, anwesend ist. Nach heutiger Rechtslage geben die Kommissionen den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen (Art. 162 Abs. 4 ParlG). Nach Auffassung der Kommission vereinfacht die parlamentarische Initiative den Austausch zwischen Parlament und Bundesgericht, indem es diesen institutionalisiert. Allfällige Fragen könnten direkt während den Beratungen geklärt werden. Ein grosser Teil der Kommission ist allerdings der Ansicht, dass sich die bestehende Praxis bewährt hat und befürchtet, dass die Institutionalisierung des Austausches im Widerspruch zur Gewaltentrennung steht.
Die Kommission hat am 12. und 13. Mai 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (SP, ZH) und teils in Anwesenheit der Bundesrätin Simonetta Sommaruga in Bern getagt.
Bern, 13. Mai 2011 Parlamentsdienste