Ausgehend vom Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens, sieht der Entwurf vor, dass die Eheschliessung sich nicht auf den Namen und das Bürgerrecht auswirkt. Die Brautleute können jedoch auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Verheiratete Eltern mit gemeinsamem Familiennamen übertragen diesen auf ihre Kinder. Brautleute, die sich nicht für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden, müssen sich bei der Eheschliessung entscheiden, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, wobei das Zivilstandsamt die Eheleute in begründeten Fällen von dieser Pflicht entbinden kann. Im Übrigen können die Eheleute im Jahr nach der Geburt ihres ersten Kindes auf ihren Entscheid zurückkommen.
Die Minderheit der Kommission beantragt, sich an die weniger weit gehende Vorlage zu halten, die im Dezember 2009 vom Nationalrat angenommen wurde. Sie bedauert, dass die geltende Regelung, wonach der Name des Ehegatten zum Familiennamen wird, aufgegeben wird. Störend ist für sie auch die Pflicht der Brautleute, bei der Eheschliessung den Familiennamen ihrer künftigen Kinder zu bestimmen, sowie die Ausnahme davon in «begründeten Fällen», was ihr zu vage ist.
Die vom Ständerat verabschiedete Vorlage entspricht dem ersten Entwurf der Kommission, dem der Nationalrat eine weniger weit gehende Version vorzog: Diese sah nur die Möglichkeit für den Ehegatten vor, einen Doppelnamen zu tragen, wenn das Paar sich für den Namen der Frau als Familiennamen entschieden hat.
07.057 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Änderung. Zusatzbotschaft
Nachdem die Kommission im August auf die Vorlage zur Revision des BWIS vom 27. Oktober 2007 eingetreten war, hat sie nun die Detailberatung abgeschlossen und den Revisionsentwurf mit 15 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. Die Mehrheit der Kommission folgt weitgehend den Beschlüssen des Ständerates. Gemäss der einzigen materiellen Änderung, die beantragt und mit 16 zu 9 Stimmen angenommen wurde, soll der Bundesrat (und nicht die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD) eine Tätigkeit verbieten können (Art. 9 E-BWIS). Eine Minderheit (9 Stimmen) ist der Auffassung, dieser Entscheid gehöre in die Zuständigkeit der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des EJPD. Eine weitere Minderheit (4 Stimmen) ist der Meinung, diese Bestimmung sei zu vage und das Verbot gehe zu weit, weshalb sie deren Streichung beantragt.
Zu mehreren Punkten sind Minderheitsanträge eingereicht worden, namentlich die Folgenden:
Mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid der Präsidenten hat die Kommission einen Antrag abgelehnt, die Passage zu streichen, wonach das zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit betriebene elektronische System auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zur Verfügung gestellt werden kann (Art. 10a Abs. 4 E-BWIS). Dieses Zugriffsrecht ist an strikte gesetzliche Bedingungen geknüpft. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die Weitergabe von Personendaten in Artikel 17 BWIS ausreichend geregelt ist.
Ebenfalls umstritten war die Frage, inwiefern Amtsstellen verpflichtet sind, Auskünfte an den Nachrichtendienst des Bundes zu erteilen (Art. 13; Art. 13a). Die Kommission beschloss dem Ständerat zu folgen (Art. 13 Abs. 3: 14 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung / Art. 13a: 17 zu 8 Stimmen). Die Mehrheit erachtet die Auskunftspflichten als notwendig, wobei es allerdings nicht um eine Ausweitung der bestehenden Pflichten geht, sondern lediglich um eine Präzisierung. Die Minderheit der Kommission beantragt, Art. 13 Abs. 3 zu streichen und Art. 13a aufzuheben. Sie ist der Ansicht, dass Art. 13a eine deutliche Ausweitung der Auskunftspflichten beinhaltet. Die gleiche Problematik stellt sich auch bei den Auskunftspflichten für Sozialbehörden wie beispielsweise den Krankenkassen.
Mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt wurde ein Antrag, die Bestimmung zu streichen, wonach Informanten entschädigt und ihnen Prämien ausgerichtet werden können (Art. 14a Abs. 2 und 3 E-BWIS). Nach Auffassung der Mehrheit sollte der Nachrichtendienst des Bundes diesen Handlungsspielraum haben, wogegen eine Minderheit befürchtet, dass damit Anreize für Informantentätigkeiten geschaffen werden. Sie bezweifelt, dass die in Absatz 3 vorgesehene Befreiung von der Steuer- und AHV-Pflicht dieser Entschädigungen und Prämien verfassungskonform ist.
10.451 n Pa.Iv. Fraktion RL. Wirtschaftsspionage effektiv bekämpfen
10.456 s Pa.Iv. Leumann. Wirtschaftsspionage effektiv bekämpfen
Die Kommission hat mit 15 zu 6 Stimmen der parlamentarischen Initiative 10.451 der Fraktion RL Folge gegeben. Zudem hat sie dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, der (gleichlautenden) parlamentarischen Initiative 10.456 Folge zu geben, zugestimmt. Die beiden Initiativen verlangen, Artikel 143 des Strafgesetzbuches («Unbefugte Datenbeschaffung») so zu ändern, dass neben der unerlaubten Beschaffung von Daten, welche nicht für den Täter bestimmt sind, auch die unerlaubte Weitergabe von Daten, auf die ein Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Zugriff hat, unter Strafe gestellt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass es wichtig ist, eingehend zu prüfen, ob das geltende Recht diesbezüglich Lücken aufweist (vgl. Art. 162 und 273 StGB und Art. 47 Bankengesetz).
09.522 n Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer. Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften. Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes
Die Kommission hält mit 12 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen an ihrem Beschluss, dieser Initiative Folge zu geben, fest und wird ihrem Rat entsprechend Antrag stellen. Im Gegensatz zu ihrer Schwesterkommission ist sie der Auffassung, dass der Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften Grenzen gesetzt werden müssen. Die Minderheit der Kommission sieht keinen Gesetzgebungsbedarf, weil ihrer Meinung nach die Bezüge der geschäftsführenden Organe in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Verantwortung stehe.
10.435 n Pa.Iv. Galladé. Verbot der Prostitution Minderjähriger
10.439 n Pa.Iv. Barthassat. Verbot der Prostitution Minderjähriger
10.311 s Kt.Iv. GE. Revision des Strafgesetzbuches
10.320 s Kt.Iv. VS. Prostitutionsverbot für Minderjährige
Die Kommission hält einstimmig an ihrem Beschluss vom 8. April 2011, den parlamentarischen Initiativen von Frau Galladé und Herrn Barthassat Folge zu geben, fest, und stimmt dem Beschluss des Ständerates vom 7. Juni 2011, den Standesinitiativen keine Folge zu geben, nicht zu. Die Kommission beantragt daher ihrem Rat, allen Initiativen Folge zu geben. Die Vorstösse fordern, dass die Inanspruchnahme von Diensten von unter 18-jährigen Prostituierten unter Strafe gestellt wird. Die beiden parlamentarischen Initiativen verlangen zusätzlich die Ratifizierung des Europaratsübereinkommens zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Die Kommission hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat in diesem Bereich bereits Arbeiten an die Hand genommen hat und die Vernehmlassung zur Ratifizierung des erwähnten Europaratsübereinkommen eröffnet hat.
Schliesslich hat die Kommission mit der Detailberatung der sogenannten "Swissness-Vorlage" (09.086 n Markenschutzgesetz, Änderung sowie Swissness-Vorlage) begonnen. Sie wird über ihre Beschlüsse nach dem Abschluss der Beratungen informieren.
Die Kommission hat am 1. / 2. September 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (Präsidentin, SP, ZH) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Simonetta Sommaruga und Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.
Bern, 2. September 2011 Parlamentsdienste