Der Insiderhandel und die Kursmanipulation werden als Verbrechen ausgestaltete Straftatbestände vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz überführt. Bei vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und vorsätzlicher Nichtbefolgung einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes wird die Höchstbusse auf 10 Millionen Franken festgesetzt.
Aufsichtsrechtlich werden Insiderhandel und Kursmanipulation neu für sämtliche Marktteilnehmer verboten. Als verbotene Marktmanipulationen gelten neben Scheingeschäften auch sämtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter. Zur Durchsetzung der genannten Verbote und der Bestimmungen über die Offenlegung der Beteiligungen kann die FINMA fortan nicht mehr nur gegenüber den Beaufsichtigten, sondern auch gegenüber den übrigen Marktteilnehmern die Aufsichtsinstrumente einsetzen.
10.051 n Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen. Bundesgesetz
Damit Beschwerden gegen Vergabeverfahren, die im überregionalen Interesse liegen und dringende Vorhaben betreffen, keine erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten mit sich bringen, schlägt der Bundesrat vor, die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden zwingend aufzuheben, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung schliesst sich die Kommission dem Nationalrat an und beantragt, nicht auf die Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen einzutreten. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes der betroffenen Personen problematisch ist und dass das geltende Recht Möglichkeiten bietet, die in diesem Bereich entstehenden Probleme zu regeln. Dazu kommt, dass diese Vorlage sich möglicherweise nicht mit internationalen Abkommen, namentlich dem WTO-Übereinkommen, vereinbaren liesse.
10.444 s Pa.Iv. Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
Nach Auffassung der Kommission sollte im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Sie hat deshalb einstimmig einen entsprechenden Vorentwurf zur Änderung von Artikel 78 der Strafprozessordnung angenommen. Der Anwendungsbereich dieser neuen Regelung umfasst die Verfahren vor urteilenden Gerichten, nicht jedoch die Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die Kommission wird diesen Vorentwurf einem engeren Kreis von Betroffenen zur Stellungnahme vorlegen.
Weitere Beschlüsse
06.490 n Pa. Iv. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR. Die Kommission ist auf den Entwurf zur Verlängerung der Verjährungsfrist im Kauf- und Werkvertragsrecht ohne Gegenstimme eingetreten. Sie wird die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung durchführen.
11.431 n Pa. Iv. Rechsteiner Paul. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen. Die Kommission ist der Meinung, dass die Anliegen dieser Initiative wichtig und gerechtfertigt sind. Sie hat deshalb den Beschluss auf Folgegeben ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission ohne Gegenstimme gutgeheissen.
10.425 n Pa. Iv. Fraktion V. Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte. Die Kommission hat sich einstimmig dagegen ausgesprochen, dem Beschluss auf Folgegeben ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission zuzustimmen, da ihrer Auffassung nach das geltende Recht ausreicht und hier somit kein Gesetzgebungsbedarf besteht.
08.418 Pa. Iv. Hochreutener. Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität. Die Kommission hat mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben. Sie ist wie der Bundesrat der Meinung, dass das geltende Recht in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Providern keine wesentlichen Lücken aufweist. Das Geschäft geht somit zurück an den Nationalrat.
Die Kommission hat ohne Gegenstimme zwei Standesinitiativen Folge gegeben, welche eine bundesgesetzliche Grundlage für den definitiven Einsatz elektronischer Fussfesseln als Vollzugsmassnahme bei kurzen Freiheitsstrafen verlangen (10.327 [BS] und 10.329 [BL]). Diese Bestimmung sollte im Prinzip in den vom Bundesrat auf Ende März 2012 angekündigten Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches aufgenommen werden.
Schliesslich beantragt die Kommission die Annahme zweier Motionen aus dem Nationalrat (11.3151 Mo. NR [Leutenegger Oberholzer]. Blockierung von Geldern gestürzter Potentaten; 11.3223 Mo. NR [Ingold]. Verkürzung der Jugendstrafverfahren. Wirksamkeitsevaluation).
Die Kommission hat am 20. und 21. Oktober 2011 unter Vorsitz von Ständerat Hermann Bürgi (SVP/TG) und teils in Anwesenheit der Bundesrätinnen Simonetta Sommaruga, Doris Leuthard und Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.
Bern, 21. Oktober 2011 Parlamentsdienste