Organtransplantationen
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hat der Vereinbarung mit Liechtenstein über die Zuteilung von Organen zur Transplantation zugestimmt. Zudem lehnte sie eine Kommissionsinitiative ihrer Schwesterkommission zur sogenannten Legal Quote ab.

Einstimmig beantragt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR), die Vereinbarung mit Liechtenstein über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (10.065 n) zu genehmigen. Bei der Zuteilung von Organen werden gemäss schweizerischem Transplantationsgesetz Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bevorzugt behandelt. Die Vereinbarung, die seit April 2010 vorläufig angewandt wird, stellt Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein den in der Schweiz wohnhaften Personen gleich. Liechtenstein verpflichtet sich im Gegenzug, in seinen Spitälern die in der Schweiz geltenden Mass­nahmen zur Erkennung und Meldung von potenziellen Organspenderinnen und ‑spendern einzuführen sowie sich anteilmässig an der Finanzierung der Organzuteilung zu beteiligen.

Mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung verweigerte die Kommission einer Kommissionsinitiative der Schwesterkommission (10.507 n Pa.Iv. SGK-NR. Legal Quote) die Zustimmung. Von der Mehrheit wurde unter anderem eingewendet, dass die Initiative nicht das richtige Instrument zur Verfolgung der angesprochenen Ziele sei und in Frage gestellt, ob überhaupt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Die Initiative der SGK-NR will mit einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge folgende Bestimmungen ändern: 1. Die Verwaltungskosten auf Stufe Versicherer sollen neu ex ante im Versicherungsvertrag vereinbart, und nachträgliche Defizite dürften nicht mehr zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden. 2. Die Legal Quote basiere auf der ertragsbasierten Methode und sei so festzulegen, dass die Aufteilung zwischen Versicherern und Versicherten stets gleich berechnet wird. 3. Die Höhe der Legal Quote soll überprüft und allenfalls angepasst werden.

Mit 8 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, die Mo. Nationalrat  (SGK-NR). Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr (09.3977 n) abzulehnen. Die Minderheit beantragt Annahme. Ohne Gegenstimme beantragt die Kommission, die Mo. Rennwald. Hilfshunde für motorisch Behinderte (09.3380 n) abzulehnen, da deren Anliegen inzwischen bereits erfüllt ist.

Weiter beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, folgenden drei Petitionen keine Folge zu geben: 10.2021 Pet. Champod Luc. Änderung des KVG. Aufhebung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, 10.2023 Pet. Sandra Thut. Erwerbsausfallentschädigung bei Ausbildungskursen von Jugend und Sport (J+S) und 10-18 Pet. Eugen Fischer. Ergänzung der Angaben im Todesschein.

Sie hat zudem den Jahresbericht 2009 der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz zur Kenntnis genommen.

 

Die Kommission tagte am 31. Januar und 1. Februar 2011 in Bern unter dem Vorsitz von Alex Kuprecht (SVP, SZ) und in  Anwesenheit von Bundesrat Didier Burkhalter.

 

An einer Medienkonferenz informierte die Kommission über ihre Beschlüsse zu folgenden Geschäften: 06.476 n Pa. Iv. Ein Kind, eine Zulage (Fasel); 10.032 s 6. IV-Revision. Erstes Massnahmenpaket. Differenzen; 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Änderung. Vorlagen 1 + 2; 10.108 s Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Verbesserung der Durchführung)

 

Bern, 1. Februar 2011 Parlamentsdienste