Tierseuchengesetz und BGCITES
Mit dem revidierten Tierseuchengesetz wird die Prävention von Tierseuchen gefördert und wirksam verbessert. Die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur tritt einstimmig auf die bundesrätlichen Vorlage zur Änderung des Tierseuchengesetzes (11.059) ein, stimmt dieser bis auf eine Änderung zu. Offen bleibt die Frage der Finanzierung von zeitlich befristeten Programmen zur Seuchenbekämpfung.

Am 7. September 2011 überwies der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Tierseu­chengesetzes (11.059) ans Parlament. Die Vorlage ermöglicht aktivere und schneller umsetzbare Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sowie verbesserte Präventionsmassnahmen. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kul­tur des Nationalrates (WBK-N) trat einstimmig auf die Vorlage ein. In der Detailberatung wurde einzig im Bereich der Entschädigungspflicht (Art. 34) eine Änderung eingefügt. Die Entschädigungsbestimmung für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen befinden, wurde gestrichen. Eine Minderheit beantragt, dass sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe vom Bund im Einvernehmen mit den Kantonen erlassen werden (Art. 22). Im Wissen, dass sich Tierseuchen nicht an der Landesgrenze aufhalten lassen, stimmte die Kommissionsmehrheit dem Bestimmungsentwurf zu, der die internationale Zusammenarbeit (Art. 53b) regelt. Eine Minderheit beantragt die Streichung dieses Artikels.

Debatten löste die Frage einer schweizweiten Harmonisierung der Finanzierung von Leistungen bei der Tierseuchenbekämpfung und der Prävention aus. Die Kommission beauftragte die Verwaltung, eine entsprechende Finanzierungsbestimmung für zeitlich befristete Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen zu verfassen. Vor der Gesamtabstimmung über die Vorlage, wird die WBK-N an ihrer nächsten Sitzung diese Frage noch beraten.

 

Ohne Gegenstimme trat die Kommission auf das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (11.058) ein. Heute sind wichtige Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) auf Verordnungsstufe geregelt. Die bundes­rätliche Vorlage will diese nun auf Gesetzesstufe heben.  Eingehend diskutiert wurde die Frage der Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen (Art. 4). Die Mehrheit der Kommission erachtet diese Lösung als pragmatisch und zweckmässig. Eine Minderheit verlangt, dass grundsätzlich das Parlament über völkerrechtliche Verträge beschliessen soll.

Im Bereich der Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht werden in der bundesrätlichen Version, gestützt auf das oben erwähnte Übereinkommen, Objekte des  privaten Gebrauchs ausgeklammert (Art. 8). Diesem Artikel stimmte die Kommissionsmehrheit zu. Eine Minderheit verlangt jedoch, dass die heute auf Verordnungsstufe festgelegten und detaillierten Ausnahmeregelungen im Gesetz verankert werden.

Die Kommission äusserte zudem ein gewisses Unbehagen über den in der deutschen Fassung des Gesetzes verwendeten Begriff „Exemplar“, der auch lebende Tiere einschliesst. Sie erachtet diesen Oberbegriff für Tiere und Pflanzen als unwürdig. Mit 14 Stimmen bei 6 Enthaltungen und einer Gegenstimme wurde die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen.

 

Weiter behandelte die Kommission zwei parlamentarische Initiativen, welche beide den Gentechnikbereich betreffen. Artikel 119 der Bundesverfassung (BV) ist der Fortpflanzungsmedizin und der Gentech­nologie im Humanbereich gewidmet. Die pa. Iv. Neirynck. Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung (10.486) möchte die Konkretisierungen der Grundsätze dieses Artikels (Abs. 2 Bst. a-g) auf Gesetzesebene verschieben. Die WBK-N beantragt ihrem Rat mit 15 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Mehrheit hält es für nötig und richtig, die Grundsätze aus Art.119 BV auf Verfassungsebene genauer auszuführen.

Eine Minderheit empfiehlt dem Rat, der Initiative Folge zu geben. Sie möchte die Konkreti­sierungen auf Gesetzesebene verschieben, um eine rasche, flexible Anpassung der Gesetz­gebung an neue Erkenntnisse der schnell fortschreitenden Forschung zu ermöglichen.

Die mittels der pa. Iv. Neirynck. Änderungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (10.487) gewünschte Änderung würde genetische Untersuchungen beim Menschen auch ohne konkrete medizinische Gründe ermöglichen. Die WBK-N anerkennt, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Insbesondere die laufend sinkenden Kosten für genetische Untersuchungen stellen neue Herausforderungen. Genetische Untersuchungen ohne fachliche Begleitung und staatliche Kontrolle erachtet die Kommission aber als gefährlich. Sie lehnte mit 10 Stimmen, bei 4 Enthaltungen und 1 Gegenstimme die parlamentarische Initiative ab und befürwortete einstimmig eine Kommissionsmotion. Letztere beauftragt den Bundesrat, allfällige Mängel im Gesetz zu eruieren und entsprechende Anpassungen vorzuschlagen.

 

Bern, 28. Oktober 2011 Parlamentsdienste