Elterliche Sorge
Die Kommission spricht sich deutlich dafür aus, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater unabhängig von ihrem Zivilstand im Zivilgesetzbuch verankert wird.

Die Kommission hat den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; 11.070) in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Sie schliesst sich in den meisten Fragen der Fassung des Bundesrates an. Ausführlich hat sie über das Verhältnis zwischen elterlicher Sorge und dem Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes debattiert (Art. 301a). Die Kommission ist zur Auffassung gelangt, dass dieses Recht zwingend Teil der elterlichen Sorge ist. Ist die Zustimmung beider Elternteile bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes, welcher erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat, nicht mehr notwendig, würde das Ziel der Neuregelung grundsätzlich in Frage gestellt.

Insbesondere in den folgenden Punkten beantragt die Kommissionsmehrheit Abweichungen zum Entwurf:

- Mit 13 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen verlangt sie im Falle von nicht miteinander verheirateten Eltern, welche nicht in Hausgemeinschaft leben, als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Art. 298a).

- Mit 15 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission – als Folge der Aufhebung von Artikel 309 ZGB – in Artikel 308 ausdrücklich die Möglichkeit zu erwähnen, dem Beistand die Befugnis zur Vertretung des Kindes bei der Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu übertragen.

- In den Übergangsbestimmungen hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass auf eine Regelung der elterlichen Sorge, die im Rahmen einer Scheidung getroffen worden ist, nur dann zurückgekommen werden kann, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen spricht sich die Kommission gegen diese Beschränkung aus (Art. 12 Abs. 5 Schlusstitel).

Diverse Minderheiten beantragen weitere Änderungen.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare

Die Kommission hat eine Motion (11.4046) vorberaten, die den Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen so zu ändern, dass alle Erwachsenen, ungeachtet ihres Zivilstands und ihrer Lebensform, ein Kind, insbesondere das Kind des Partners oder der Partnerin, adoptieren können, wenn eine Adoption für das Kindeswohl die beste Lösung darstellt. Sie hat es mit 10 zu 8 Stimmen abgelehnt, die Beratung der Motion bis zur Sitzung im August zu sistieren. Dies war mit dem Ziel beantragt worden, von weiteren Studien zu diesem Thema Kenntnis nehmen zu können. Die Kommission hat hingegen mit 11 zu 8 Stimmen eine abgeänderte Fassung der Motion angenommen, in der die Adoptionsmöglichkeit auf das Kind der Partnerin oder des Partners begrenzt ist. Eine Minderheit (8 Stimmen) beantragt, an der vom Ständerat beschlossenen Fassung festzuhalten, wohingegen sich eine andere Minderheit (7 Stimmen) für die Ablehnung der Motion ausspricht.

Sanierungsrecht

Nach der Debatte im Ständerat ist die Kommission auf ihren Entscheid zurückgekommen und beantragt mit 11 zu 7 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Die Mehrheit der Kommission reagiert damit auf das Zeichen, das der Ständerat insbesondere mit der leichten Erweiterung der Sozialplanpflicht gesetzt hat. Die Minderheit ist nach wie vor der Meinung, dass die vorgeschlagene Revision den Problemen, die sich in der Praxis stellen, nicht gerecht werden kann.
Die Kommission hat zudem mit 13 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen, wie ihre Schwesterkommission des Ständerates eine Motion einzureichen, welche eine Parallelrevision des Obligationenrechts verlangt (12.3654, 12.3403).

Mietrecht

Die Kommission beantragt mit 17 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 11.461 (Gegen die Ausweisung von Mieterinnen und Mietern, die ihren Zahlungsrückstand beglichen haben) von Nationalrat Carlo Sommaruga keine Folge zu geben. In den Augen der Kommission ist es zwar richtig, dass Mieterinnen und Mieter, die in Schwierigkeiten sind, sich an den Sozialdienst wenden können; sie hält aber die von der Initiative verlangte Informationspflicht des Vermieters für übertrieben. Sie erinnert im Übrigen daran, dass der Mieter in erster Linie verpflichtet ist, die Monatsmiete rechtzeitig zu begleichen und dass wirksame Sanktionen nötig sind. Die Minderheit ist der Auffassung, dass die aktuelle Gesetzgebung für Mieterinnen und Mieter zu streng ist, die unverschuldet  in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

10.425 n Pa. Iv. SVP-Fraktion. Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte

Nachdem die ständerätliche Schwesterkommission diese Initiative einstimmig abgelehnt hat, ist die Kommission auf ihren Beschluss zurückgekommen. Sie beantragt mit 17 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben, da sie das geltende Recht für ausreichend erachtet. Die Minderheit hält an der Auffassung fest, dass in diesem Bereich Gesetzgebungsbedarf besteht.

Die Kommission hat am 28. Und 29. Juni 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Yves Nidegger (SVP, GE) in Bern getagt.

 

Bern, 29. Juni 2012  Parlamentsdienste