Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (11.449) hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ausgearbeitet. Zu diesem eröffnet sie ein Vernehmlassungsverfahren, welches bis zum 31. März 2014 dauert. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Justiz in schriftlicher (Bundesamt für Justiz, z.H. Frau Emanuella Gramegna, Bundesrain 20, 3003 Bern) oder elektronischer Form (emanuella.gramegna@bj.admin.ch) einzureichen. Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der allgemeinen Bundesverwaltung abgerufen werden.

Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Um Auskunft über das Bestehen einer Massnahme zu erhalten, müssen sich Dritte fortan im Einzelfall und unter Glaubhaftmachung eines Interesses an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde wenden. Vor dem Hintergrund einer mit der Publikation drohenden Gefahr der Stigmatisierung der betroffenen Person ist dieser Systemwechsel zu begrüssen. Allerdings erachtet die Kommission den Zugang Dritter zu den für einen Vertragsschluss relevanten Angaben über die Handlungsfähigkeit einer Person unter geltendem Recht als übermässig restriktiv. Sie schlägt daher vor, die Anordnung einer Massnahme dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit dieses Dritte auf Gesuch hin über die Massnahme informieren kann. Potenzielle Vertragspartner können auf diese Weise mit verhältnismässig geringem Aufwand Kenntnis von einer Massnahme erlangen.


Im Rahmen der Revision wird ausserdem klargestellt, welche weiteren Behörden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine angeordnete Massnahme zu informieren hat.


Bern, 13. Dezember 2013  Parlamentsdienste