Korrektur von Krankenkassenprämien
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) will einen Ausgleich für die je nach Kanton zu viel oder zu wenig bezahlten Krankenkassenprämien finden. Sie ist mit grosser Mehrheit auf die entsprechende KVG-Revision (12.026 s) eingetreten und will dafür sorgen, dass der Ausgleich ohne Verzögerung wirksam werden kann.

Die Kommission trat mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage KVG. Änderung (12.026 s) ein. Es sei wichtig für die Glaubwürdigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dass eine Lösung gefunden werde für das Problem, dass die einen Versicherten in der Vergangenheit zu viel Prämien bezahlt haben, während andere zu wenig bezahlt haben. Möglich sei aber nur eine pauschale Regelung, die nicht jedem Einzelfall gerecht werden könne. In der Detailberatung zeichnet sich eine Zustimmung zum Modell des Ständerates ab. Dieser hatte beschlossen, dass 800 Millionen Franken ausgeglichen werden sollen; an der Finanzierung sollen sich die Versicherten, die Versicherer und der Bund zu je einem Drittel beteiligen. Bereits beraten hat die SGK-NR über den Anteil der Versicherten: 266 Millionen Franken sollen im Rahmen der Rückerstattung der CO2-Abgabe umverteilt werden (Art. 106). Über den Anteil der Versicherer und des Bundes wird die SGK-NR später beschliessen.

Mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Kommission, die vom Ständerat geschaffene Verbindung zwischen der Vorlage 12.026 s – welche die Vergangenheit betrifft – und dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (12.027 s) – mit dem das Prämiengenehmigungsverfahren in Zukunft verbessert werden soll – zu lösen. Der rückwirkende Prämienausgleich solle nicht durch die Diskussionen um das Aufsichtsgesetz verzögert werden, das die Mehrheit der SGK-NR an den Bundesrat zurückweisen will.


Komatrinker sollen zur Kasse gebeten werden
Nach dem sie an ihrer Sitzung vom 15. August 2013 auf die Vorlage eingetreten war, hat die SGK-NR einen Entwurf zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in der Gesamtabstimmung mit 16 zu 8 Stimmen angenommen, den ihre Subkommission „KVG“ ausgehend von der Pa. Iv. „Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen“ (Bortoluzzi; 10.431 n) ausgearbeitet hatte. Wer nach übermässigem Alkoholkonsum medizinisch versorgt werden muss, soll die entsprechenden Kosten künftig vollständig selber tragen. Die Mehrheit der Kommission will damit die Eigenverantwortung stärken und letztlich auch eine gesellschaftspolitische Diskussion über diese Problemstellung anstossen. Gemäss dem durch die SGK-NR verabschiedeten Entwurf legt der Bundesrat die Voraussetzungen zur Feststellung eines übermässigen Alkoholkonsums fest (Art. 64 Abs. 5bis). Diese Kostenbeteiligung soll nicht erhoben werden, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum traf oder dass sie unabhängig von diesem einer Behandlung bedurfte (Art. 64 Abs. 5ter). Steht eine versicherte Person seit mindestens 6 Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft (Art. 64 Abs. 5quater). Das Gesetz soll auf 5 Jahre befristet und dessen Wirkung vor seinem Ablauf durch den Bundesrat wissenschaftlich evaluiert werden.
Eine Minderheit der Kommission lehnt diesen Gesetzesentwurf aus grundsätzlichen Erwägungen ab, da damit ein erster Schritt zur Einführung des Kausalitätsprinzips anstelle des Versicherungsprinzips in der sozialen Krankenversicherung gemacht werde.

Im Frühjahr 2014 wird die SGK-NR über die Vernehmlassungsvorlage befinden und diese anschliessend in die Vernehmlassung schicken.


Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle sollen transparent sein
Die Kommission hat die Differenzen im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes (11.034 n) beraten. Mit 16 zu 8 Stimmen schlägt sie einen Kompromiss zur Deklaration von Lebensmitteln vor, insbesondere was die Herkunft der Rohstoffe betrifft (Art. 12 und 13). Mit Stichentscheid ihres Präsidenten hält die Kommission daran fest, dass der Bundesrat Werbung für ungesunde Lebensmittel einschränken können soll, wenn sich diese an Kinder richtet (Art. 14). Ebenfalls mit Stichentscheid ihres Präsidenten will sie an der Konformitätsbescheinigung festhalten, die vor allem in der Gastronomie von Interesse ist. Lebensmittelbetriebe sollen demnach eine kostenlose amtliche Bescheinigung erhalten, wenn sie die wesentlichen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen (Art. 33). Dieses Dokument müssen sie den Konsumenten auf Verlangen zeigen (Art. 30). Die Kommission will mit einer national einheitlichen Regelung sicherstellen, dass Unternehmen nicht je nach Kanton andere Bestimmungen beachten müssen.

Die SGK-NR hat die Detailberatung zur Revision des Heilmittelgesetzes (12.080 n) fortgesetzt. Sie führte eine einlässliche Diskussion über die Frage, nach welchen Regeln kleine Mengen von Arzneimitteln hergestellt und schweizweit vertrieben werden dürfen. Die Kommission beantragt mit 19 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung von Swissmedic Arzneimittel, für die kein gleichwertiges Arzneimittel zugelassen ist, in Kleinmengen bis zu höchstens 3000 Tagesdosen pro Jahr auf eigene Initiative herstellen dürfen (Art. 9 Abs. 2ter). Die Kommission wird im November mit der Detailberatung fortfahren.

Die Kommission tagte am 24./25. Oktober 2013 in Bern unter dem Vorsitz von Stéphane Rossini (SP, VS) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Alain Berset.

 

Bern, 25. Oktober 2013  Parlamentsdienste