​Nach überwiegend positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung unterbreitet die Staatspolitische Kommission (SPK) dem Rat ihren definitiven Entwurf für ein Auslandschweizergesetz (ASG). Das neue Gesetz soll eine Grundlage bieten für eine kohärente Politik der Schweiz gegenüber den im Ausland lebenden oder den sich vorübergehend im Ausland aufhaltenden Mitbürgerinnen und Mitbürgern.

​Der Entwurf für ein „Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, Auslandschweizergesetz (ASG)“ ist von der SPK in Folge einer parlamentarischen Initiative (11.446 Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz) ausgearbeitet worden.

In der von Mitte Mai bis Ende August 2013 durchgeführten Vernehmlassung hat sich die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer positiv gegenüber der Vorlage geäussert. Auf Zustimmung stiess insbesondere das Vorhaben, die heute in mehreren Gesetzen und Verordnungen enthaltenen und damit wenig übersichtlichen Bestimmungen betreffend Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zusammenzufassen. So regelt das ASG die Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, ihre politischen Rechte, allfällige Sozialleistungen sowie die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland. Das Gesetz richtet sich dabei weitgehend nach dem geltenden Recht.
Zudem regelt der Entwurf auch die konsularischen Dienstleistungen, welche allen Schweizer Personen und Institutionen im Ausland zur Verfügung stehen. Der Erlass des ASG ist allein schon deswegen sinnvoll, weil die Regelung der konsularischen Dienstleistungen bisher nur in einem Reglement des Bundesrates enthalten war, dessen Geltungsdauer wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage ausläuft. Damit erhält auch der Beistand des Bundes für Opfer von Entführungen und Geiselnahme eine gesetzliche Grundlage (Art. 66). Insgesamt kommt jedoch im Bereich des konsularischen Schutzes der Eigenverantwortung grosse Bedeutung zu. So wird in den Gesetzesbestimmungen klar zum Ausdruck gebracht, dass kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz besteht, dass von sich im Ausland aufhaltenden Personen Eigenverantwortung erwartet wird, und dass die Behörden immer nur subsidiär handeln, das heisst nachdem die betroffene Person ihre Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat (Art. 59, Art. 60).
Es wurden seitens der Vernehmlasser zahlreiche Änderungsvorschläge unterbreitet (vgl. Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung), welche von der Kommission geprüft und teilweise übernommen wurden. Entsprechend dem Wunsch verschiedener Teilnehmer hat die Kommission zum Beispiel davon abgesehen, nur noch eine freiwillige Registrierung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vorzusehen. Im Entwurf ist nun gemäss geltendem Recht eine Registrierungspflicht vorgesehen.

Bevor die Vorlage im Rat behandelt wird, erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission wird allfällige Anträge des Bundesrates zu Beginn der Frühjahrssession prüfen, so dass die Vorlage noch in der Frühjahrssession im Rat behandelt werden kann.

 

Der Entwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, Auslandschweizergesetz (ASG) und der erläuternde Bericht finden sich unter diesem Link.

Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung findet sich unter diesem Link.

  

Die Kommission tagte am 27./28. Januar 2014 unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin, Ständerätin Verena Diener Lenz (ZH,GL) in Bern.



 Bern, 29. Januar 2014 Parlamentsdienste