Korrigendum Referendumsvorlage
​In der Referendumsvorlage des Unfallversicherungsgesetzes, die am 6. Oktober 2015 im Bundesblatt publiziert wurde, war ein Beschluss der Räte nicht korrekt wiedergegeben. Die Redaktionskommission hat nun eine Berichtigung angeordnet. Damit wird auch die Referendumsfrist neu ausgelöst.

​Irrtümlicherweise wurde bei der Änderung vom 25. September 2015 des Unfallversicherungsgesetzes (08.047) der Beschluss zu Artikel 16 Absatz 5, der durch die Räte gestrichen worden ist, nicht richtig übertragen. Von diesem Fehler sind alle drei Sprachfassungen betroffen. Die publizierte Referendumsvorlage gibt somit nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wieder und ist gemäss Artikel 58 Parlamentsgesetz (Berichtigungen nach der Schlussabstimmung) zu berichtigen. Die Redaktionskommission hat die untenstehende Korrektur vorgenommen und der Bundeskanzlei zur Publikation im Bundesblatt übermittelt.

 

Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)
(Unfallversicherung und Unfallverhütung)
Änderung vom 25. September 2015

(BBl 2015 7139)

 

Statt:

Art. 16 Abs. 4 und 5
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG1 ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.

5 Betrifft nur den französischen Text.

 

Muss es heissen:

Art. 16 Abs. 4
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten
(Art. 18 Abs. 1 AVIG2 ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.

 

Die Referendumsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung dieser Berichtigung neu zu laufen.

 

 

Bern, 27.10. 2015 Parlamentsdienste