Privatkorruption
​Die Kommission hat die Vorlage betreffend die Privatbestechung (14.035) einstimmig angenommen. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrats will die Mehrheit der Kommission bei der Privatbestechung aber in leichten Fällen keine Verfolgung von Amtes wegen.

​ Die Kommission hat die Vorlage betreffend die Privatbestechung (14.035) einstimmig angenommen. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrats will die Mehrheit der Kommission bei der Privatbestechung aber in leichten Fällen keine Verfolgung von Amtes wegen.
Mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten hat die Kommission entschieden, dass bei der Bestechung Privater der Täter nur auf Antrag verfolgt wird, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Die Minderheit will die Lösung des Bundesrats, die im Unterscheid zur geltenden Regelung bei allen Fällen der Privatbestechung die Verfolgung von Amtes wegen vorsieht. Angenommen wurde auch ein Antrag, wonach im Geschäftsleben übliche Vorteile keinen nicht gebührenden Vorteil darstellen sollen (5/4/2). Abgelehnt wurde hingegen ein Antrag, welcher Vorteile von der Strafbarkeit ausnehmen will, die den Gläubiger bei der Eintreibung einer bestehenden Forderung im Ausland unterstützten (1/11/0). Mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten lehnte die Kommission schliesslich einen Antrag ab, welcher bei schweren Fällen der Privatbestechung (Vorteil von mehr als 10‘000 Franken) die Strafandrohung über den Vorschlag des Bundesrates hinaus erhöhen will (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren). Es wurden mehrere Minderheitsanträge eingereicht.

 

Empfehlungen zur Umsetzung von SWISSNESS
Die Kommission hat im Rahmen ihres Konsultationsrechts (Art. 151 ParlG) die Entwürfe zu den Ausführungsverordnungen zur „Swissness“-Vorlage geprüft und über allfällige Anpassungen diskutiert. Im Mittelpunkt dieser Gespräche stand die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HASLV). Die Mehrheit der Kommission wies darauf hin, dass im Rahmen der Ausführungsverordnungen nicht auf Entscheidungen, die das Parlament bei der „Swissness“-Vorlage getroffen hat, zurückgekommen werden kann. Die Kommission hat zu folgenden Punkten formelle Empfehlungen beschlossen:

- Als Ort der Herkunft nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG sollen die vor dem 1. Januar 2014 von schweizerischen Landwirtschaftsbetrieben bewirtschafteten Flächen in der ausländischen Grenzzone gelten (Art. 3 Abs. 1 HASLV).

- Nicht nur die verarbeiteten, sondern alle Lebensmittel aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen sollen eine schweizerische Herkunftsangabe verwenden dürfen. Dafür sollen sie unter Einhaltung der Schweizer Produktionsnormen hergestellt und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. b HASLV).

- Das Meldeverfahren an das WBF soll vereinfacht und weniger bürokratisch ausgestaltet werden (Art. 10 HASLV).

- Die Repräsentativität der Branchenvertreter soll beim Erlass von Branchenverordnungen angemessen berücksichtigt werden (MSchV).
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt dem Bundesrat an seinem Fahrplan festzuhalten und die neue „Swissness“-Gesetzgebung am 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen.

 

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
Die Kommission hat sich heute nochmals mit der parlamentarischen Initiative Reynard (13.407) und der Standesinitiative des Kantons Genf (13.304) befasst. Bei beiden Geschäften geht es um die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Dabei hat sie mit 11 zu 1 Stimmen beschlossen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Diese will das Strafgesetzbuch bzw. Art. 261bis StGB entsprechend anpassen. Bezüglich der Standesinitiative 13.304, die zusätzlich noch eine Verfassungsänderung vorsieht, beantragt sie ihrem Rat mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge zu geben.

 

Sexuelle Handlungen mit Kindern
Die Kommission hat die beiden Motionen 14.3665 und 14.3666 behandelt. Dabei beantragt die Kommission mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung die Annahme der Motion 14.3665. Damit soll der Deliktskatalog von Art. 260bis StGB (strafbare Vorbereitungshandlungen) um den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) erweitert werden. Eine Minderheit beantragt dies abzulehnen. Hinsichtlich der Motion 14.3666 beantragt die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen deren Ablehnung. Diese Motion verlangt eine Änderung von Art. 198 StGB, wonach sexuelle Belästigung von Kindern unter 16 Jahren neu von Amtes wegen verfolgt werden soll. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung beider Motionen.

 

Minderheitsmeinungen am Bundesgericht
Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion 14.3667 ihrer Schwesterkommission anzunehmen. Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes auszuarbeiten, damit in Urteilen des Bundesgerichtes auch die Minderheitsmeinungen (Dissenting Opinions) wiedergegeben werden dürfen.

Die Kommission hat am 23. April 2015 unter dem Vorsitz von Ständerat Stefan Engler (CVP, GR) in Bern getagt.

 

Bern, 24. April 2015 Parlamentsdienste