​Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) spricht sich für die Gewährleistung umstrittener kantonaler Verfassungsänderungen aus: So zählt die Berner Verfassung neu verschiedene Gründe gegen eine Einbürgerung auf. Die Tessiner Verfassung sieht neu ein Gesichtsverhüllungsverbot vor.

​Bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungsbestimmungen durch die Bundesversammlung geht es nicht um eine politische, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Eine kantonale Verfassungsbestimmung ist zu gewährleisten, wenn sie dem Bundesrecht nicht widerspricht. Die Gewährleistung hat insbesondere die rechtliche Wirkung, dass damit der Spielraum des Bundesgerichts bei der Behandlung von Beschwerden gegen die Anwendung gewährleisteter kantonaler Verfassungsbestimmungen beschränkt wird; diese Verfassungsbestimmungen werden durch den Gewährleistungsbeschluss quasi „immunisiert“.

Die Verfassung des Kantons Tessin verbietet Gesichtsverhüllungen (z.B. die Burqa) im öffentlichen Raum und an Orten, die dem Publikum zugänglich sind. Die Tessiner Stimmberechtigten hatten dieser Bestimmung am 22. September 2013 mit 63‘494 Ja gegen 32‘377 Nein zugestimmt. Wie der Bundesrat (Botschaft 14.084) kommt die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen zum Schluss, dass diese Bestimmung der Tessiner Verfassung zu gewährleisten ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund eines am 1. Juli 2014 erlassenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher eine vergleichbare Regelung des französischen Rechts als konform mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bezeichnet hat.

Die Kommissionsminderheit beantragt, die Verfassungsänderung nicht zu gewährleisten, weil ein generelles Verhüllungsverbot insbesondere der Religionsfreiheit widerspreche und zudem unverhältnismässig sei. Die Berufung auf das Urteil des EGMR sei nicht haltbar, da der EGMR damit den einzelnen Staaten für die Beantwortung dieser in ganz Europa kontrovers diskutierten Frage gerade grossen Ermessensspielraum einräumen wollte. Die Schweiz sei frei, einen anderen Weg zu gehen als Frankreich.

Mit 18 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission auch Zustimmung zum Antrag des Bundesrates, eine Änderung der Verfassung des Kantons Bern zu gewährleisten. In der Berner Verfassung sind neu Gründe aufgelistet, die einer Einbürgerung entgegenstehen: So wird z.B. nicht eingebürgert, wer Leistungen von der Sozialhilfe bezieht. Die Berner Stimmberechtigten haben dieser Verfassungsänderung am 24. November 2013 mit 203‘929 Ja gegen 161‘358 Nein zugestimmt. Hier stellt sich die Frage, ob die neu in der Verfassung aufgelisteten Voraussetzungen in jedem konkreten Anwendungsfall ausnahmslos anzuwenden sind. Dies könnte, z.B. im Fall einer behinderten Person oder eines nicht selbst verschuldeten Sozialhilfebezugs, gegen das Diskriminierungsverbot, das Gleichbehandlungsgebot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung verstossen. Art. 7 Abs. 1 der Berner Verfassung verweist aber auch ausdrücklich auf den „Rahmen des Bundesrechts“. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dem Bernischen Gesetzgeber genügend Spielraum für eine Ausführungsgesetzgebung verbleibt, welche eine bundesrechtskonforme Anwendung des Rechts im Einzelfall erlaubt.

Die Kommissionsminderheit will die Änderung nicht gewährleisten, weil sie die grundsätzliche Verweigerung der Einbürgerung für Sozialhilfeempfänger als Diskriminierung betrachtet. Die Auslegung des Bundesrates, dass in Ausnahmefällen eine Einbürgerung dennoch möglich sein soll, sei demokratiepolitisch problematisch, weil der Verfassungstext einen ganz anderen Eindruck vermittle.

Keine Ausweitung der Unvereinbarkeiten mit einem Parlamentsmandat

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangt Nationalrat Jean-François Steiert (SP/FR), dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den Eidgenössischen Räten künftig auch für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung gelten soll. Im Auge hat er damit insbesondere die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Krankenkassen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung staatliche Aufgaben wahrnehmen und wie staatliche Behörden handeln (14.445 n Pa.Iv. Steiert. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen). Die Gewaltenteilung verlange, dass für diese sog. „mittelbare Verwaltung“ dieselben Unvereinbarkeiten gelten wie für die unmittelbare Verwaltung oder für staatlich kontrollierte Unternehmungen. Die Kommission beantragt mit 15 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind neben ihrer parlamentarischen Tätigkeit auch in zahlreichen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten engagiert. Diese Nähe der Ratsmitglieder mit der Gesellschaft ist in unserem parlamentarischen System gewünscht. Das Fachwissen der verschiedenen Interessenvertreter kann so direkt in die Gesetzgebung einfliessen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass für alle Interessenvertreter dieselben Regeln gelten. Würde die Initiative von Nationalrat Steiert umgesetzt, so müssten auch andere Interessenvertreter gleich behandelt werden. Zum Beispiel ist auch die Mitgliedschaft in einer Pensionskasse obligatorisch; auch die Pensionskassen sind in einem Marktbereich tätig, den der Bund wesentlich bestimmt und steuert. Die Unvereinbarkeiten würden so in einer Weise ausgedehnt, welche letztlich das Milizparlament in Frage stellen würde.

Die Kommission tagte am 12./13. Februar 2015 unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin, Nationalrätin Cesla Amarelle (S, VD) in Bern.

 

Bern, 13. Februar 2015 Parlamentsdienste