Nachdem beide Räte die Revision des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (17.019) je einmal durchberaten haben, machte sich nun die WAK-N an die Differenzbereinigung. Bei etwas über der Hälfte der Differenzen schliesst sie sich dem Ständerat an. Die Vorlage wird im Nationalrat in der Frühlingssession 2019 beraten.

Folgende Differenzen hält sie aufrecht:

  • Art. 3 Bst. g/ Art. 41 Abs. 1: Die Kommission möchte mit 17 zu 7 Stimmen bei der Regelung des Zuschlags festhalten und einen Paradigmenwechsel einleiten, indem der neue Begriff «vorteilhafteste Angebot» den Zuschlag erhalten soll. Die in Art. 29 aufgelisteten Kriterien sollen damit im Verhältnis zum Preis mehr Gewicht erhalten.
  • Art. 4 Abs. 2 Bst. b.: Anders als der Ständerat sieht die WAK-N keinen Grund, die Stromproduktion vom Geltungsbereich auszuschliessen (15:9 bei 1 Enthaltung). Dies wäre zum heutigen Zeitpunkt WTO-widrig
  • Art. 7 Abs. 1: Einstimmig beschloss die Kommission, bei der Variante des Bundesrats zu bleiben, da der Begriff «wirksamer Wettbewerb» in der Schweiz etabliert ist und schon im Zweckartikel erwähnt wird.
  • Art. 10 Abs. 1 Bst. e: Mit 13 zu 12 Stimmen hält die Kommission am bisherigen Beschluss des Nationalrats fest. Sie möchte Aufträge des Bundes an Organisationen der Arbeitsintegration vom Gesetz ausnehmen. Die Kantone hingegen können bei ihren Aufträgen frei entscheiden, ob sie ausschreiben möchten oder nicht.
  • Art. 10 Abs. 1 Bst. i: Die WAK-N beantragt mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, die PUBLICA nicht vom Gesetz auszunehmen. Die Vorsorgeeinrichtungen des Bundes sind schon lange im WTO-Abkommen geregelt.
  • Art. 11 Bst. f/ Art. 35 Bst. s: Einstimmig hält die Kommission am Beschluss des Nationalrats fest, dass die Auftraggeberin keine Schutzgebühren verlangen darf.
  • Art. 12 Abs. 1: Die Kommission hält mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung am Leistungsortsprinzip fest.
  • Art. 29 Abs. 1 und 2: Mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen befürwortet die Kommission einen Kompromissvorschlag der Verwaltung, der das Kriterium der Preisniveaus vom Staatsvertragsbereich (Abs. 1) in den Nichtstaatsvertragsbereich (Abs. 2) verschiebt. Ansonsten wäre mit WTO-Klagen zu rechnen gewesen. In Abs. 1 hält die Kommission zudem am Kriterium «Verlässlichkeit des Preises» fest.
  • Art. 38 Abs. 4: Die Kommission hält einstimmig am Beschluss des Nationalrats fest. Sie ist der Meinung, dass es diesen Absatz zwingend braucht für die Einführung der Zwei-Couvert-Methode.
  • Art. 41 Abs. 2: Mit 15 zu 10 Stimmen möchte die Kommission diese Bestimmung nicht streichen, sondern den Vorschlag des Bundesrates ohne das Wort «weitgehend» übernehmen.
  • Art. 52 Abs. 2: Die WAK-N hält mit 18 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen am Entwurf des Bundesrats fest und befürwortet damit einen leichten Ausbau des Rechtsschutzes.
  • Art. 59: Anders als der Ständerat möchte die WAK-N das Einsichtsrecht nicht komplett aus dem Gesetz streichen, sondern hält mit 19 zu 4 Stimmen an den Absätzen 1 bis 3 fest.

Die Vorlage wird im Nationalrat in der Frühlingssession 2019 beraten. Die Schlussabstimmung ist für die Sommersession 2019 geplant.

2. Institutionelles Abkommen mit der EU

Am 16. Januar 2019 ersuchte der Bundesrat u. a. die beiden WAK, zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU Stellung zu nehmen. Mit 20 zu 5 Stimmen hat die WAK-N beschlossen, diese Konsultation durchzuführen. Sie hat ausserdem darüber diskutiert, wie sie im Hinblick auf ihre Sitzung vom 25. und 26. Februar 2019 vorgehen möchte. Zum einen hat sie beschlossen, Anhörungen durchzuführen, zum anderen hat sie sich mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür ausgesprochen, den Experten Professor Carl Baudenbacher und Professor Philipp Zurkinden ein gemeinsames Mandat für ein schriftliches Gutachten zu erteilen. In den Augen der Kommission ist das institutionelle Rahmenabkommen von grösster Bedeutung, namentlich für die Schweizer Wirtschaft. Die rechtliche Tragweite des Abkommens ist allerdings in verschiedenen grundlegenden Punkten unklar, so ist insbesondere fraglich, wie gross das Ermessen des Schiedsgerichts ist, wenn dieses von der EU angefragt wird, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Ebenfalls unklar ist, was aus den flankierenden Massnahmen würde oder wie sich das institutionelle Rahmenabkommen auf die Staatsbeihilfen oder auf das Freihandelsabkommen von 1972 auswirken würde. Die Verwaltungsdelegation muss die Ausgaben für dieses Mandat noch genehmigen.

3. Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke

Ziel der Vorlage des Bundesrates (18.082) ist es, die Massnahmen zu ergreifen, die zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums erforderlich sind, damit die in Phase 2 erhaltene Gesamtnote «weitgehend konform» in der nächsten Länderüberprüfung gehalten werden kann. Dafür muss das Schweizer Recht angepasst werden, namentlich was die Inhaberaktien, den Informationsaustausch und die Amtshilfeersuchen, die sich auf gestohlene Daten stützen, anbelangt.

Nach der Anhörung der betroffenen Kreise sowie von Experten hat die WAK-N entschieden, den Eintretensbeschluss aufzuschieben. Die Anhörungen haben bestimmte Fragen zur Vorlage aufgeworfen, welche die Kommission vorgängig von der Bundesverwaltung beantwortet haben möchte. Die Kommission wird somit an ihrer Sitzung vom 25. und 26. Februar 2019 die Eintretensdebatte führen und die Detailberatung vornehmen.

4. Kommission empfiehlt BEPS-Übereinkommen zur Annahme

Die Kommission empfiehlt ihrem Rat mit 15 zu 7 Stimmen (ohne Enthaltungen), auf die Vorlage zur Genehmigung des BEPS-Übereinkommens (18.063) einzutreten und ihr zuzustimmen. Das Übereinkommen regelt die effiziente Anpassung der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen an die Mindeststandards des BEPS-Projektes der OECD, mit dem die ungerechtfertigte Steuervermeidung multinationaler Unternehmen verhindert werden soll. Die Schweiz hat verschiedene Vorbehalte angebracht. So gilt etwa das vorgesehene Schiedsverfahren aufgrund der Vorbehalte, die die Kantone in der Vernehmlassung eingebracht haben, erst ab der Anwendbarkeit des Übereinkommens. Die Minderheit begrüsst zwar insbesondere dieses Schiedsverfahren. Da das Übereinkommen jedoch unter anderem den administrativen Aufwand für die Unternehmen erhöhen werde, will sie nicht auf den entsprechenden Bundesbeschluss eintreten. Der Bundesbeschluss zum BEPS-Übereinkommen kommt in der Frühjahrssession in den Nationalrat.

5. Abschaffung der Umtauschfrist für Banknoten

Anders als der Ständerat, der sich in der Wintersession mit der Vorlage 18.025 befasste, spricht sich die WAK-N mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür aus, die Umtauschfrist für von der Nationalbank zurückgerufene Banknotenserien abzuschaffen. Aus Sicht der Mehrheit ist es nicht nachvollziehbar, dass Banknoten ihren Wert nach Ablauf einer Frist plötzlich verlieren. Die Schweiz stehe mit dieser Regelung im internationalen Vergleich auch fast alleine da. Die Kommission schlägt vor, dass 90% des Gegenwerts der nicht eingetauschten Noten 25 Jahre nach dem Rückruf einer Bankennotenserie an Fondssuisse, sowie an Bund und Kantone verteilt werden soll. Sie unterstützt dabei denselben Verteilschlüssel, den der Ständerat beschlossen hatte. Eine Minderheit beantragt, die Umtauschfrist beizubehalten sich dem Beschluss des Ständerats anzuschliessen.

6. Gleich lange Spiesse im Onlinehandel

Die Kommission beantragt oppositionslos die Annahme der Motion Vonlanthen (18.3540). Diese beabsichtigt, ausländische Online-Marktplätze und Dienstleistungs-Plattformen bei Lieferungen oder Dienstleistungen in die Schweiz der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Die Kommission ist sich einig, dass hier Handlungsbedarf besteht und vorhandene Lücken bei der Besteuerung von Online-Plattformen geschlossen werden sollen. Damit folgt die WAK-N dem ständerätlichen Entscheid vom 24. September 2018.

7. Besteuerung des Arbeitsinstruments aufheben

Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Fathi Derder (17.522) hat zum Ziel, die Vermögenssteuer auf dem sogenannten Arbeitsinstrument aufzuheben und so die steuerlichen Rahmenbedingungen für Startups und innovative KMUs zu verbessern. Die Kommission anerkennt zwar, dass der Bundesrat bereit ist, weitere – auch steuerliche – Massnahmen zur Förderung innovativer Unternehmen zu prüfen. Das genügt aus ihrer Sicht jedoch nicht: Sie sieht direkten Handlungsbedarf und gibt der parlamentarischen Initiative mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Bei Umsetzung einer parlamentarischen Initiative ist das Parlament nicht an deren Wortlaut gebunden. Aus Sicht der WAK-N soll eine Lösung vorgeschlagen werden, die für die Kantone freiwillig ist («Kann-Bestimmung») und von der nicht nur Startups, sondern auch KMUs profitieren können. Als nächster Schritt ist die Zustimmung der WAK-S erforderlich. 

8. Harmonisierung der Verzugs-und Vergütungszinsen

Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt die Kommission, die vom Ständerat geänderte Motion Jauslin (16.3055) anzunehmen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich damit der Beurteilung des Ständerats an, wonach eine Harmonisierung der Verzugs- und Vergütungszinsen sinnvoll ist, lehnt jedoch– wie der Ständerat - deren Anbindung an die Marktentwicklung ab.

Die Kommission hat am 28./29. Januar 2019 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean-François Rime (SVP/FR) und teilweise in Anwesenheit von Bundespräsident Ueli Maurer, in Bern getagt.