Die KVF des Ständerates beantragt ihrem Rat bei einer der zwei verbliebenen Differenzen eine einvernehmliche Auslegung von Artikel 86 der Bundesverfassung.

​Nach je zwei Beratungen in beiden Räten bestehen bei der Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) (15.023) noch zwei Differenzen. Einstimmig unterbreitet die Kommission nun einen Kompromissvorschlag zur Zweckbindung der Mineralölsteuer (Art. 86 Abs. 2 Bst. g BV), mit welchem der Begriff „maximal" durch „in der Regel" ersetzt werden soll. Die Kommission ist der Ansicht, dass damit die vom Ständerat für Ausnahmefälle (z.B. Stabilisierungsprogramme) gewünschte Flexibilität geschaffen und gleichzeitig eine gewisse Planungssicherheit gewährleistet werden kann. Ausserdem kann damit eine Ungleichbehandlung von Bahn und Strasse vermieden werden. Die Kommission weist schliesslich darauf hin, dass es in der Entscheidkompetenz des Parlaments liege, inwieweit dieser Spielraum ausgenutzt werden wird.

Bei der zweiten Differenz, dem Teuerungsausgleich auf den Mineralölsteuertarifen (Art. 12d MinöStG), will die Kommission hingegen einstimmig am Beschluss des Ständerates und damit am Entwurf des Bundesrates festhalten. Das Geschäft kommt am Montag, 26. September 2016, wieder in den Ständerat.