Die Kommission begrüsst das zukunftsweisende Projekt der Aktiengesellschaft Cargo sous terrain (CST), bis 2045 ein unterirdisches Transportnetz für kleinteilige Güter zu schaffen. Da es sich um ein Projekt mit grosser Tragweite handelt, beschäftigte sich die Kommission insbesondere mit der Projektfinanzierung, der verkehrspolitischen Gesamtperspektive und der Wahrung der Grundeigentümerinteressen.
Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission die Streichung einer Bestimmung aus dem Diskriminierungsverbot, die vorsieht, dass die RailCom die Entscheidungsgewalt bei Streitigkeiten über die Berechnung der Preise von CST hat. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass dieser Einfluss der Behördenkommission auf die Preisfreiheit eines privaten Unternehmens zu gross ist.
Einen über das geltende Enteignungsrecht hinausreichenden Schutz der Eigentümerrechte lehnt die Mehrheit der Kommission ab.
Zudem nahm die KVF-S Präzisierungen am Gesetz vor, damit die Genehmigungsverfahren in den Kantonen möglichst transparent und schlank umgesetzt werden können.
Die Kommission ist ausserdem der Ansicht, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) verpflichtet werden soll, von Seiten CST angemessene Sicherheiten für einen allfälligen Rückbau zu verlangen.
Die Kommission begrüsst es, dass das BAV vorsieht, die Realisierung des Projekts durch alle Phasen eng zu begleiten, um die Finanzierung zu jedem Zeitpunkt zu überblicken. Der Bund beteiligt sich jedoch nicht an den Projektkosten.
Die Kommission hat sich zudem von der zuständigen Bundesstelle über die Finanzierungsperspektive für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere im Ortsverkehr, im touristischen Verkehr, bei der Seeschifffahrt, bei den Bergbahnen und auch im Fernverkehr und beim Güterverkehr informieren lassen. Sie erkennt einen dringlichen Handlungsbedarf, da die Effekte der Coronapandemie den öffentlichen Verkehr immer noch sehr stark betreffen und sie wird in Abstimmung mit den weiteren Akteuren die Thematik an ihrer nächsten Sitzung am 10. Mai weiterverfolgen. Eine rasche Lösung, bei Bedarf mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen bis spätestens im Herbst, ist zwingend.
Weiter beriet die Kommission über die Differenzen beim
Massnahmenpaket zugunsten der Medien (20.038). Zur Diskussion stand unter anderem das Online-Angebot der SRG, welches nach Wunsch des Nationalrates eingeschränkt werden soll, um einen Konkurrenzeffekt mit privaten Medien zu verhindern. Die Kommission beantragt ihrem Rat ohne Gegenstimme, diesen vom Nationalrat eingefügten Artikel wieder aus dem Entwurf zu streichen, da in der Konzession bereits heute umfassende Einschränkungen für die SRG bestehen. Zudem beantragt die KVF-S mit 10 zu 3 Stimmen, die Abgabenanteile für die abgabenanteilberechtigten TV- und Radioveranstalter bei mindestens acht Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen festzulegen. Der Nationalrat hatte sich für sechs bis acht Prozent ausgesprochen. Eine weitere Differenz besteht in der Frage, welche Institutionen eine finanzielle Unterstützung erhalten, um redaktionell tätigen Mitarbeitenden von elektronischen Medien eine journalistische Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen. Die KVF-S schlägt mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen einen Kompromiss vor, der vorsieht, dass die Unterstützungsleistungen jenen Institutionen zustehen sollen, deren Diplome und Zertifikate von der ganzen Branche anerkannt sind und dem Niveau der Tertiärstufe B entsprechen. Eine Minderheit hingegen beantragt an der Version des Ständerates festzuhalten. Zudem unterstützt die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen weiterhin den Entwurf des Bundesrates, die Beiträge für die Online-Medien-Förderung bei 80% des vom Medienunternehmen generierten Umsatzes festzulegen. Eine Minderheit hingegen beantragt den Höchstsatz bei 70% festzusetzen. Schliesslich spricht sich die Kommission ohne Gegenstimme dafür aus, in Bezug auf die Geltungsdauer der Medienförderung an der Version des Ständerates festzuhalten und die Geltungsdauer für die Online-Medienförderung und die Frühzustellungsermässigung bei zehn Jahren anzusetzen. Die Mehrheit argumentiert dabei, dass nur eine genügend lange Wirkungsdauer wichtige Erkenntnisse über den Nutzen der Medienförderung zu Tage fördern wird.
Weiter beantragt die KVF oppositionslos, die
Pa. Iv. Wicki,
RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften (19.413) abzuschreiben und den beiden Initiativen
Wasserfallen Christian und Grossen Jürg
RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften (19.411 und 19.412) nicht zuzustimmen. Sie weist darauf hin, dass die Forderungen dieser drei Initiativen mit dem von beiden Räten verabschiedeten Entwurf 2 des Medienpakets bereits umgesetzt sind. Aus demselben Grund beantragt sie die
Motion der WAK-N.
RTVG-Abgabe. Abschaffung der Mehrfachbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften (20.3140) zur Ablehnung.
Schliesslich hat die KVF dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, der pa. Iv. Regazzi, KMU von der Mediensteuer ausnehmen (19.482) Folge zu geben mit 8 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung nicht zugestimmt. Sie weist darauf hin, dass sich das Parlament bereits mehrfach für das heutige System der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ausgesprochen hat und dass bei einer Umsetzung der Initiative die fehlenden Gebührengelder von den Haushalten getragen werden müssten.