Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eröffnet die Vernehmlassung zu einer Änderung des Strafgesetzbuches, die sie im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet hat. Eine Strafbefreiung als Folge einer Wiedergutmachung soll in Zukunft nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich sein. Damit möchte die Kommission dem Eindruck entgegen wirken, dass man sich von Strafe freikaufen kann.

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Hat ein Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, kann von einer Bestrafung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Artikel 53 des Strafgesetzbuches). Bisher kam eine Wiedergutmachung somit bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in Frage. Die Kommission will die geltende Obergrenze absenken und stellt zwei Varianten zur Diskussion. Nach einer Mehrheit der Kommission soll eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Frage kommt. Die Minderheit der Kommission möchte die Obergrenze noch stärker absenken und zwar auf eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse. Die Kommission schlägt unabhängig von den beiden Varianten vor, dass der Täter überdies den Sachverhalt eingestehen muss, damit Artikel 53 Strafgesetzbuch künftig angewendet werden kann.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 3. Februar 2017. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Bundesamt für Justiz unterstützt. Die Stellungnahmen sind in elektronischer Form einzureichen (gilbert.mauron@bj.admin.ch).

Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der allgemeinen Bundesverwaltung abgerufen werden.