Nachdem der Ständerat in der Frühjahrssession auf den indirekten Gegenentwurf zur Konzernverantwortungsinitiative (16.077, Entwurf 2) nicht eingetreten ist, hat die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen, am Eintreten auf den indirekten Gegenentwurf festzuhalten. Eine Minderheit möchte dem Nationalrat beantragen, dem Ständerat zu folgen und auf den Entwurf nicht einzutreten.

​Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass die Anliegen der Initiative im Kern berechtigt sind und mit einem indirekten Gegenentwurf der Rückzug der Initiative ermöglicht werden sollte. Sie befürchtet, dass ein Abstimmungskampf einen Keil zwischen Wirtschaft und Gesellschaft schlagen könnte. Sie betont zudem, dass sich wichtige Exponenten der Wirtschaft einen indirekten Gegenentwurf wünschen. Da die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nur die zum Ständerat bestehende Differenz bezüglich der Frage des Eintretens zu beantworten hatte, konnte sie keine Detailberatung des indirekten Gegenentwurfs durchführen. Sie hat aber ausführlich darüber diskutiert, wie der indirekte Gegenentwurf (16.077, Entwurf 2) weiterentwickelt werden könnte und hat dabei folgende Grundsätze festgehalten:

  • Der indirekte Gegenentwurf soll wirtschaftsfreundlich sein und zum Rückzug der Volksinitiative führen.
  • Er soll grundsätzlich auf den Entwürfen der national- und ständerätlichen Kommissionen für Rechtsfragen (RK-N und RK-S) aufbauen.
  • Bei der Weiterentwicklung des indirekten Gegenentwurfs soll es im Einzelnen namentlich um die folgenden Punkte gehen:
    • Die Haftungsregelung gemäss den Entwürfen der RK-N und RK-S sei zu streichen. Stattdessen sei auf die allgemeinen, ohnehin geltenden Haftungsbestimmungen des Zivilrechts zu verweisen. Diese Haftungsbestimmungen seien im Rahmen von Gesetzesmaterialien zu beschreiben.
    • Die Subsidiaritätsklausel gemäss dem Entwurf der RK-S sei zu streichen.
    • Der Rechtsschutz sei so auszugestalten, dass der gerichtlichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen ein Verfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt (NKP) vorgeschaltet wird. Die Bestimmungen betreffend den NKP seien in geeigneter Weise anzupassen.
    • Die Anwendung schweizerischen Rechts auf ausländische Sachverhalte sei auf das erforderliche Mass zu beschränken.

Eine Minderheit möchte, dass auf die Subsidiaritätsklausel nicht gänzlich verzichtet wird, sondern deren Sinn und Zweck zu überprüfen sei. Eine weitere Minderheit betont, dass die politische Diskussion über das weitere Vorgehen wichtig sei, erachtet es aber als verfrüht, sich zum jetzigen Zeitpunkt schon im Detail zu den Grundsätzen der Weiterentwicklung des indirekten Gegenentwurfs zu äussern.

Die Konzernverantwortungsinitiative (17.060) empfiehlt die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen zur Ablehnung. Eine Minderheit beantragt die Annahme der Volksinitiative. Eine weitere Minderheit beantragt dem Nationalrat einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative.

Kommission befürwortet Regeln zu Kulturland und Fluglärm im Enteignungsrecht

Die Kommission hat den bundesrätlichen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (18.057) in drei wesentlichen Bestimmungen verändert und in der Gesamtabstimmung mit 23 zu 0 Stimmen deutlich angenommen. Sie befürwortet mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung die Aufnahme einer Regel, wonach die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland künftig das 6-fache des massgeblichen Höchstpreises betragen soll. Eine Minderheit lehnt diese Änderung ab. Mit 18 zu 4 Stimmen befürwortet die Kommission zudem die Aufnahme von Bestimmungen, welche die Verfahrensrechte von Grundeigentümerinnen und -eigentümern stärken, welche von Fluglärm oder von Immissionen von Verkehrsanlagen für den Landverkehr betroffen sind. Das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements eines Flughafens soll künftig dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. Die Kommission beantragt überdies, dass direkte Überflüge über bewohntes Gebiet oder die wesentliche Erweiterung von solchen in einem vorbestehenden Überflugskorridor neu in einen Enteignungsplan aufgenommen und entschädigt werden. Eine Minderheit lehnt diese Änderungen ab. Schliesslich hat die Kommission mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen entschieden, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen nicht wie vom Bundesrat vorgesehen vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht gewählt werden sollen.

Anhörungen zum Whistleblowing

Der Bundesrat hat dem Parlament mit Botschaft vom 20. November 2013 Vorschläge unterbreitet, wie im Arbeitsrecht geregelt werden könnte, wann das Melden von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz (so genanntes Whistleblowing) rechtmässig ist und wann nicht (13.094 s OR. Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz). Das Parlament hat diese Vorlage im Jahr 2015 an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, die Bestimmungen klarer und einfacher auszugestalten. Diesem Auftrag hat der Bundesrat am 21. September 2018 mit der Vorlage einer Zusatzbotschaft entsprochen. Die Kommission hat zu den neuen Anträgen des Bundesrates Anhörungen durchgeführt und dazu neben den Sozialpartnern auch diverse Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Arbeitsrechts eingeladen. Die Kommission wird die Detailberatung der Vorlage an ihrer nächsten Sitzung aufnehmen.

Die Kommission tagte am 4./5. April 2019 unter dem Vorsitz von Nationalrat Pirmin Schwander (SVP/SZ) in Bern.