Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Vorentwurf zur Umsetzung der von Nationalrat Regazzi eingereichten parlamentarischen Initiative 16.470 («Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen») in die Vernehmlassung geschickt. Es werden zwei Varianten vorgeschlagen – eine mit einem variablen Zinssatz und eine mit einem festen Zinssatz, der unter dem aktuellen Niveau liegt.

Die von Nationalrat Regazzi am 29. September 2016 eingereichte parlamentarische Initiative 16.470 verlangt, den Verzugszinssatz an die Entwicklung der Marktzinssätze zu koppeln. Das Obligationenrecht sieht derzeit einen festen Verzugszinssatz von 5 Prozent vor, welcher den Schwankungen der Marktzinssätze nicht Rechnung trägt. Gemäss dem Initianten liegt dieser Zinssatz weit über den aktuellen durchschnittlichen Marktzinsen. Die Kommission hält eine Anpassung des Verzugszinssatzes des Bundes für notwendig und hat deshalb mit 15 zu 6 Stimmen beschlossen, einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Die Minderheit lehnt den Entwurf ab und beantragt Nichteintreten. Sie ist der Auffassung, dass sich eine Anpassung des Verzugszinssatzes des Bundes angesichts der aktuellen Wirtschaftsentwicklung erübrigt.

Die Kommission hat zwei Umsetzungsmöglichkeiten in die Vernehmlassung geschickt: eine Variante mit einem variablen und eine Variante mit einem festen Zinssatz. Als Referenz für den variablen Zinssatz dient der Swiss Average Rate Overnight (Saron). Da dieser Referenzzinssatz jedoch sehr tief bzw. sogar negativ oder – im Gegenteil – sehr hoch sein kann, hat die Kommission beschlossen, diesem Zinssatz zwei Prozentpunkte zuzuschlagen sowie einen Mindestsatz von 2 Prozent und einen Höchstsatz von 15 Prozent vorzusehen. Bei dieser Variante wäre es Aufgabe des Bundesrates, diesen Referenzzinssatz jährlich in einer Verordnung festzulegen. Die Variante mit dem festen Zinssatz beruht auf der Annahme, dass sich das geltende Recht bewährt hat, der aktuelle Verzugszinssatz jedoch zu hoch ist, weshalb dessen Senkung von 5 Prozent auf 3 Prozent vorgeschlagen wird.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 28. Oktober 2022. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Bundesamt für Justiz unterstützt. Die Stellungnahmen sind unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen: zz@bj.admin.ch

Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der Bundesverwaltung abgerufen werden.