Unter dem geltenden Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 7 nicht strafrechtlich verfolgbar. Die parlamentarische Initiative Roduit 21.470, «Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden», verlangt, dies zu ändern und die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen in die Liste der Verhalten aufzunehmen, die gemäss Artikel 23 UWG auf Antrag strafbar sind.
In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 21.470 legt die RK-N nun einen Vorentwurf zum Erlass eines neuen Artikel 7a UWG vor, der genügend bestimmt ist, um ein konkret bestimmtes Verhalten als strafbar zu erklären. So wird nach Artikel 7a UWG die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen, von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf, sowie die Nichtbezahlung von geldwerten Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden unlauter und auf Antrag strafbar.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. August 2025. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unterstützt. Die Stellungnahmen sind unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version):
fair-business@seco.admin.ch
Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der Bundesverwaltung abgerufen werden.