Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) hat weitgehende Anpassungen am DNA-Profil-Gesetz (20.088) vorgenommen. Sie ist der Ansicht, dass insbesondere die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug weitgehende Grundrechtseingriffe darstellen und beantragt ihrem Rat deshalb, den Einsatz dieser Methoden auf wenige Delikte zu beschränken.

Die Kommission hat die Verwaltung an ihrer letzten Sitzung damit beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben zu dem Gutachten der ODHIR, der Menschenrechtsinstitution der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und gestützt darauf die Detailberatung weitergeführt (Stellungnahme). Die Kommission erachtet es als angebracht, einen spezifischen Deliktskatalog für die Phänotypisierung und den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug zu schaffen. Mit 8 zu 3 Stimmen hat sie entschieden, den Einsatz dieser Methoden auf die Aufklärung von schweren Gewaltverbrechen gegen Leib und Leben sowie einiger weniger weiterer Delikte wie Raub zu beschränken. Sie ist zudem der Ansicht, dass das Gesetz für den Einsatz des Verwandtensuchlaufs explizit festhalten sollte, dass der Einsatz dieser Methode subsidiär ist und nur in Frage kommt, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ansonsten aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine Minderheit hält diese Einschränkungen für zu restriktiv und plädiert dafür, den Einsatz dieser Methoden gemäss den Delikten gemäss Art. 286 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung (verdeckte Ermittlung) zu erlauben.

Weiter ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Nationalrat eingefügte Bestimmung in Art. 7a betreffend der DNA-Profilerstellung bei Suizid gestrichen werden soll. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Hervorhebung von Suiziden in Abgrenzung zu anderen Todesarten ungerechtfertigt sei.

In Bezug auf die Löschfristen der DNA-Profile im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme spricht sich die Kommission dafür aus, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes und für höchstens zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden dürfen. Das Gericht müsste dazu feststellen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte. Wenn der Entscheid zum Freispruch, zur Einstellung oder Nichtanhandnahme aufgrund der Schuldunfähigkeit des Täters erfolgt, so ist die Kommission der Ansicht, dass die entsprechenden DNA-Profile 20 Jahre nach dem Entscheid gelöscht werden sollten.

Die Vorlage wird in der Herbstsession vom Ständerat beraten

Breite Anhörungen zur Revision des Sexualstrafrechts

Die Kommission hat im Anschluss an die Vernehmlassung zur Revision des Sexualstrafrechts Anhörungen durchgeführt (18.043, E.3). Sie hat dabei Vertretungen der Kantone, der Strafverfolgung, der Anwaltschaft, der Opferhilfe, direkt betroffener Frauen sowie Fachpersonen aus den Bereichen Strafrecht, Jugendstrafrechtspflege und der Forensischen Psychiatrie angehört. Im Anschluss an die Anhörungen hat die Kommission das weitere Vorgehen beraten und entschieden, die Verwaltung gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und der Anhörungen mit der Vertiefung von verschiedenen Varianten zu beauftragen. Die Kommission wird im nächsten Quartal die Arbeiten am Entwurf weiterführen und rechnet damit, ihrem Rat und dem Bundesrat im Verlauf des ersten Halbjahres 2022 einen definitiven Entwurf unterbreiten zu können, der vom Ständerat frühestens an der Sommersession 2022 beraten werden könnte.

Revision von Bundesgerichtsurteilen auch bei gütlicher Einigung

Die Kommission hat dem Entwurf ihrer Schwesterkommission zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Nidegger 16.461 («EMRK, Strafregister Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpasse») mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Mit der Anpassung soll die Revision eines Bundesgerichtsurteils wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch dann möglich sein, wenn die Schweiz die Verletzung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt hat und es zu einer gütlichen Einigung kommt. Bislang war dies nur bei einem rechtgültigen Urteil des EGMR möglich. Der Ständerat wird den Entwurf in der Herbstsession beraten.

Die Kommission hat am 31. August 2021 unter dem Vorsitz von Ständerat Beat Rieder (CVP, VS) in Bern getagt.