Ergänzungsleistungen sollen aus dem Erbe soweit zurückbezahlt werden, als dieses 50 000 Franken übersteigt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hat sich in diesem Punkt der EL-Reform dem Nationalrat angeschlossen. Auch den Bezug des Pensionskassenkapitals will sie wie der Nationalrat weiterhin zulassen. Bei den Mietzinsmaxima hingegen hält die Kommission an ihren höheren Beträgen fest.

​Die Kommission führte die Beratung über die Differenzen in der EL-Reform (16.065 s) weiter. Eine zentrale Frage war dabei, wie das Vermögen der EL-Bezügerinnen und Bezüger – zu dem auch selbst bewohnte Liegenschaften gehören können – behandelt werden soll. Einstimmig beantragt die Kommission, der vom Nationalrat eingeführten Rückerstattung (Art. 16a und 16b) zuzustimmen: Nach dem Tode eines EL-Bezügers oder einer EL-Bezügerin sollen die erhaltenen EL aus jenem Teil des Erbes, der 50 000 Franken übersteigt, an den Staat zurückerstattet werden. War er oder sie verheiratet, entsteht diese Rückerstattungspflicht erst nach dem Tode des Ehegatten. Es könne nicht darum gehen, die Erbmasse von EL-Bezügern zu schützen, wurde in der Kommission argumentiert. Zudem sei dieses Modell gut verständlich und administrativ einfach. Die SGK-SR präzisierte, dass die Rückerstattungspflicht nur für EL gelten soll, die nach Inkrafttreten der EL-Reform ausbezahlt werden. Einstimmig lehnt die Kommission hingegen die vom Nationalrat beschlossene Vermögensschwelle von 100 000 Franken (Art. 9a) und das damit verbundene gesicherte Darlehen (Art. 11a0) ab. Dies umso mehr, als die Rückerstattung allein annähernd so grosse Einsparungen bringt (rund 230 Millionen Franken im Jahr 2030) wie die vom Nationalrat gewählte Kombination von Vermögensschwelle, gesichertem Darlehen und Rückerstattung (rund 250 Millionen Franken).

Einstimmig sprach sich die Kommission wie der Nationalrat dafür aus, dass das Pensionskassenkapital bei der Pensionierung (Art. 37 BVG) oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 FZG) gleich wie heute bezogen werden kann. Nichts wissen will sie aber von der Sanktion, die der Nationalrat beschlossen hatte. Sie lehnt es einstimmig ab, dass die EL um zehn Prozent gekürzt werden soll, wenn das bezogene Kapital ganz oder teilweise aufgebraucht ist (Art. 9 Abs. 1ter und 1quater). Verliert jemand im Alter über 58 Jahren die Arbeit, soll er oder sie bei der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben und später eine Rente erhalten können (Art. 47a BVG; 10 zu 1 Stimme).

Was die Mietzinsmaxima betrifft, hält die Kommission einstimmig an den vom Ständerat beschlossenen höheren Beträgen fest (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). Um der besonderen Situation einzelner Gemeinden besser Rechnung tragen zu können, sollen die Kantone aber beim Bund beantragen können, die Mietzinsmaxima um zehn Prozent zu erhöhen oder zu senken. Bei der Berechnung des EL-Anspruchs soll für die Krankenversicherung grundsätzlich die Durchschnittsprämie berücksichtigt, aber höchstens die tatsächliche Prämie übernommen werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. d; 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung). Der Ständerat wird die Differenzen in der Sommersession beraten.

Um alle Differenzen in der EL-Reform behandeln zu können, vertagte die Kommission die Fortsetzung der Detailberatung zur Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (18.029 s) auf die nächste Sitzung.

Nachdem die Schwesterkommission ihre Zustimmung zum Beschluss der SGK-SR, der Pa.Iv. Kuprecht. Stärkung der Kantonsautonomie bei den regionalen Stiftungsaufsichten über das BVG (16.439 s) Folge zu geben, nicht erteilt hatte, beschäftigte sich die Kommission erneut mit dem Geschäft. Mit 6 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen hält sie an ihrem Beschluss fest und beantragt ihrem Rat, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission möchte, dass die Autonomie der regionalen und kantonalen Aufsichtsbehörden gegenüber der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) gestärkt wird. Insbesondere sollen diese selber über die Zusammensetzung ihrer Organe bestimmen können. Sie hält es nicht für gerechtfertigt, dass die OAK BV für organisatorische Fragen Standards festschreibt.

Die Kommission hat zudem einstimmig ein Postulat beschlossen, mit dem sie den Bundesrat beauftragen will, einen Bericht mit Empfehlungen für die Verbesserung der Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende zu erarbeiten. Mit dem Bericht soll aufgezeigt werden, ob auf Bundesebene im Bereich der allgemeinen und spezialisierten Palliative Care gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Kommission liess sich an einer vorherigen Sitzung über das Nationale Forschungsprogramm 67 Lebensende informieren.

Die Kommission tagte am 26. April 2018 in Bern unter dem Vorsitz von Joachim Eder (FDP, ZG).