Personen ab 60 Jahren, die von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, sollen bis zur ordentlichen Pensionierung eine Überbrückungsleistung erhalten, wenn sie in erheblichem Umfang erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) unterstützt eine entsprechende Vorlage des Bundesrates.

​Um die Konkurrenzfähigkeit älterer Personen am Arbeitsmarkt zu verbessern und das inländische Arbeitskräftepotenzial zu fördern, haben sich der Bundesrat und die Sozialpartner auf eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Massnahmen geeinigt. Ältere Arbeitslose, die trotz dieser Massnahmen nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, sollen nicht zum Bezug von Sozialhilfe und zum Aufbrauchen ihres Pensionskassenkapitals gedrängt werden. Um diesem sehr eingeschränkten Personenkreis in Würde einen gesicherten Übergang in die Pensionierung zu ermöglichen, unterstützt die Kommission die vom Bundesrat vorgeschlagenen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (19.051 s). Sie ist mit 9 zu 4 Stimmen auf ein entsprechendes Bundesgesetz eingetreten und hat es in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

In der Detailberatung folgte sie im Wesentlichen den Anträgen des Bundesrates und sieht – ohne Gegenantrag – strenge Anspruchsvoraussetzungen vor: Bezüger von Übergangsleistungen müssen mindestens 20 Jahre lang in der AHV versichert sein und mindestens 21 330 Franken pro Jahr verdient haben. Dieses Einkommen müssen sie in den 15 Jahren, unmittelbar bevor sie ausgesteuert werden, während mindestens zehn Jahren erzielt haben. Alleinstehende dürfen nicht mehr als 100 000 Franken Vermögen haben, Ehepaare nicht mehr als 200 000 Franken. Für die Kommission bleibt die Integration in den Arbeitsmarkt vordringlich. Sie hält deshalb zusätzlich fest, dass Bezüger von Überbrückungsleistungen ihre Integrationsbemühungen jährlich nachweisen müssen (Art. 3 Abs. 5; 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen).

Vertieft diskutiert wurde in der Kommission die Höhe der Überbrückungsleistung, die in Anlehnung an das Modell der Ergänzungsleistungen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht. Die Kommission folgte den Anträgen des Bundesrates und beschränkte somit die Überbrückungsleistungen auf aktuell höchstens 58 350 Franken für alleinstehende Personen respektive höchstens 87 525 Franken für Ehepaare. In Abweichung zum Bundesrat beschloss sie hingegen mit 9 zu 4 Stimmen, Überbrückungsleistungen nicht von der Steuer zu befreien.

Schliesslich schreibt die Kommission im Gesetz fest, dass der Bundesrat die Umsetzung der Überbrückungsleistungen nach vier Jahren analysieren sowie nach acht Jahren über deren Wirksamkeit Bericht erstatten und dem Parlament Antrag für das weitere Vorgehen stellen muss (10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen).

Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie erkennt angesichts des bereits gut ausgebauten Netzes der sozialen Sicherheit keinen Bedarf für die neue Fürsorgeleistung und kritisiert die hohen Kosten in Form von gebundenen Ausgaben, die allein auf Bundesebene anfallen. Zudem fürchtet sie, dass Anreize geschaffen würden, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu kündigen. Die Vorlage, zu der die Kommission vorgängig Vertretungen der Kantone und der Sozialpartner anhörte, ist damit bereit für die Wintersession.

Genügend Zeit für Kompromisssuche rund um einheitliche Finanzierung

Die Kommission beriet über die Differenzen in der Vorlage KVG. Zulassung von Leistungserbringern (18.047 n). Sie kommt dem Nationalrat entgegen und beantragt, dass die Kantone die Zahl der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte in einem oder mehreren Fachgebieten oder bestimmten Regionen beschränken müssen und nicht nur beschränken können (Art. 55a Abs.1; ohne Gegenstimme). Hingegen lehnt sie einen zwingenden Zulassungsstopp für den Fall eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs in einem medizinischen Fachgebiet als zu restriktiv und in gewissen Fällen gar kontraproduktiv ab (Art. 55a Abs. 6; mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen). Auch will sie, anders als der Nationalrat, den Versicherern kein Beschwerderecht gegen die kantonalen Erlasse über Zulassungsbeschränkungen einräumen (Art. 55a Abs. 7; mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen).

Bei der Aufsicht über die Leistungserbringer hält sie einstimmig daran fest, dass die kantonalen Behörden auch Verstösse gegen Qualitätsauflagen sanktionieren können (Art. 36a Abs. 3 und Art. 38 Abs. 2). Gleichzeitig will sie mit einem neuen Vorschlag sicherstellen, dass die Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden und den Schiedsgerichten funktioniert (Art. 40e Abs. 3 und Art. 59 Abs. 5). Ebenfalls einstimmig hält die Kommission daran fest, dass die Vorlage über die Zulassung von Leistungserbringern nicht direkt verknüpft wird mit einer einheitlichen Finanzierung des ambulanten und stationären Bereichs (Pa. Iv. 09.528 n). Die Kompromisssuche rund um eine einheitliche Finanzierung brauche Zeit, während die Neuregelung der Zulassung bald verabschiedet werden müsse. Der Ständerat wird die Differenzen in der ersten Woche der Wintersession beraten.

Weitere Beschlüsse

Knapp, mit 6 zu 5 Stimmen, zugestimmt hat die Kommission der Pa.Iv. Herzog. Kaufkraftbereinigte Familienzulagen (17.483 n). Das Anliegen sei wichtig, bei der Umsetzung seien jedoch Präzisierungen und weitere Abklärungen nötig. Die Schwesterkommission kann diese Arbeiten nun in Angriff nehmen.

Mit 7 zu 2 Stimmen abgelehnt hat die Kommission hingegen die Pa.Iv. Guhl. Gesundheitswesen. Systematische Zustellung einer Rechnungskopie an die Patienten (17.482 n), da der Bundesrat das Anliegen in das erste Kostendämpfungspaket (Vorlage 19.046) aufgenommen hat.

Die Kommission tagte am 21. November 2019 in Bern unter dem Vorsitz von Joachim Eder (FDP, ZG) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Alain Berset.