Nach mehr als einem Jahr intensiver Arbeiten schickt die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates (SiK-N) ein Modell zur Umsetzung ihrer von der SiK-S im Frühjahr 2023 angenommenen parlamentarischen Initiative 23.403 («Änderung des Kriegsmaterialgesetzes») in die Vernehmlassung. Dieses Modell sieht vor, dass die – hauptsächlich westlichen – Länder, die Schweizer Kriegsmaterial erworben haben, dieses fünf Jahre nach Unterzeichnung der Nichtwiederausfuhrerklärung in Drittstaaten exportieren dürfen. Dabei sind allerdings bestimmte völker- und menschenrechtliche Vorgaben einzuhalten. Der Entwurf bewegt sich im vom Neutralitätsrecht vorgegebenen Rahmen.

In den Augen der SiK-N würde die vorgeschlagene Änderung der Schweiz ermöglichen, die Ukraine in einer Situation zu unterstützen, in welcher der UNO-Sicherheitsrat nicht in der Lage ist, eine massive Verletzung des Völkerrechts festzustellen. Vorgesehen ist, die Geltungsdauer der Nichtwiederausfuhrerklärungen von Ländern mit vergleichbaren Exportbestimmungen und den gleichen Werten wie die Schweiz (Länder der Liste in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung [KMV]) auf fünf Jahre zu begrenzen. Die Kommission erachtet den Entwurf als mit dem Neutralitätsrecht vereinbar, da weder der Bundesrat noch eine andere Bundesbehörde in die Entscheidfindung einbezogen ist. Die Fünf-Jahres-Frist ist in ihren Augen ausreichend, um zu vermeiden, dass Schweizer Kriegsmaterial bereits von Anfang an zum Zweck der Wiederausfuhr erworben wird.

Doch auch den Ländern, die in Anhang 2 der KMV aufgeführt sind, ist die Wiederausfuhr nur unter bestimmten Bedingungen möglich. So muss sich der Käufer dazu verpflichten, Kriegsmaterial nur dann weiterzugeben, wenn der endgültige Bestimmungsstaat (Drittstaat) zum einen nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist und zum anderen nicht schwerwiegend und systematisch die Menschenrechte verletzt. Im Weiteren darf kein hohes Risiko bestehen, dass das fragliche Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.

Ausnahmsweise ist allerdings sogar die Wiederausfuhr in einen Drittstaat möglich, der in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, nämlich dann, wenn dieser von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht, so wie dies aktuell bei der Ukraine der Fall ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dieser Änderung auch künftig in vergleichbaren Fällen, in denen sich ein Land nach einem militärischen Angriff eines anderen Staates selbst verteidigt, die Wiederausfuhr von Waffen möglich ist.

Sie schlägt ausserdem eine rückwirkende Übergangsbestimmung vor, mit der auch die Geltungsdauer bereits existierender Wiederausfuhrerklärungen auf fünf Jahre begrenzt werden kann. Gemäss dieser Bestimmung sollen alle Nichtwiederausfuhrerklärungen, die von Anhang-2-Ländern vor mehr als fünf Jahren unterschrieben wurden, automatisch hinfällig werden, wenn das Land erklärt, die im Änderungsvorschlag vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen einzuhalten. Diese rückwirkende Bestimmung würde die Wiederausfuhr in die Ukraine ab dem Inkrafttreten der Änderung ermöglichen.

Mit dieser Vorlage zur Änderung des KMG soll die parlamentarische Initiative 23.403 («Änderung des Kriegsmaterialgesetzes») umgesetzt werden. Die SiK-N weist darauf hin, dass sich die Vernehmlassung nur auf die Anträge im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative, d. h. auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederausfuhr, bezieht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kriegsmaterialexporten sind Gegenstand einer anderen Vernehmlassung, welche der Bundesrat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 23.3585 («Änderung des Kriegsmaterialgesetzes») durchführt.

Die Vernehmlassungsunterlagen können über die folgenden Internetadressen bezogen werden:

Parlamentsdienste: parlament.ch > Organe> Sachbereichskommissionen > Sicherheitspolitische Kommissionen> Berichte und Vernehmlassungen

Die Stellungnahmen sind bis spätestens 21. Oktober 2024 als PDF- und als Word-Dokument per E‑Mail an die folgende Adresse zu senden:

armscontrol@seco.admin.ch​