Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates möchte das Kulturgut, das erhaltenswerte Ställe und Scheunen darstellen, vor der Zerstörung bewahren. Sie beantragt, dass nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone unter bestimmten Voraussetzungen zu Wohnbauten umgenutzt werden können.

​Die Standesinitiative 16.308 des Kantons Graubünden und die gleichlautende Standesinitiative 16.310 des Kantons Wallis verlangen, dass nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten im Rahmen der bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten zu Wohnzwecken umgenutzt werden können, sofern ihre Identität gewahrt wird und der öffentlichen Hand dadurch keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen entstehen, insbesondere bei Erschliessungen.

Das geltende Recht erlaubt die Umnutzung dieser Art von Bauten, wenn sie als geschützte Objekte oder als landschaftsprägende Bauten unter Schutz gestellt werden. Diese Regelung wurde im Kanton Tessin umgesetzt, wo «Rustici», die sich in den im kantonalen Richtplan definierten Schutzzonen befinden, zu Wohnraum umgenutzt werden können.

Die Kommission anerkennt, dass es sich bei erhaltenswerten Stadeln, Ställen oder Scheunen um wertvolles Kulturgut handelt, das ohne konkrete Massnahmen zu verschwinden droht. Da es in der Schweiz aber mehrere hunderttausend dieser Bauten gebe, sei es nicht angemessen, dass alle zu Wohnbauten umgenutzt werden können. Es sei eine Regelung mit einer abgestimmten kantonalen Planung anzustreben. Um die Einhaltung des Prinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu gewährleisten, sei bei der Planung sicherzustellen, dass die Umnutzungen ausserhalb der Bauzone insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenden Nutzungen zur Folge haben. Da die kantonalen Richtpläne vom Bund genehmigt werden müssten, könne schweizweit eine gewisse Einheitlichkeit sichergestellt werden. Diese Überlegungen sollen in die laufende Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG2) einfliessen. Sie hat deshalb mit 8 zu 5 Stimmen entschieden, eine Kommissionsmotion (17.3358) mit gleicher Stossrichtung einzureichen und einstimmig beschlossen, den Standesinitiativen des Kantons Graubünden und des Kantons Wallis keine Folge zu geben.

Die Kommission hat zudem die Standesinitiative 16.313 des Kantons St. Gallen vorgeprüft, die verlangt, dass die Kantone bei der Bewilligung von unbedeutenden zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone den Gemeinden die Zuständigkeit erteilen können. Sie ist der Auffassung, dass mit der geltenden Regelung mehr Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung in der ganzen Schweiz sichergestellt werden, und hat daher mit 8 zu 2 Stimmen beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.

Zu guter Letzt beantragt die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen, der Initiative 13.455 von alt Nationalrat Parmelin keine Folge zu geben. Diese verlangt, dass die Breite der Gewässerräume von den Kantonen festgelegt wird. Das Parlament hat sich lange mit dieser Problematik auseinandergesetzt und die UREK-S hatte eine eigene Motion (15.3001) eingereicht, die 2015 angenommen wurde und den Bundesrat beauftragt, den Kantonen mehr Handlungsspielraum bei der Festlegung der Gewässerräume einzuräumen. Am 1. Mai 2017 trat eine Revision der Gewässerschutzverordnung in Kraft, mit der die entsprechende Regelung gelockert wurde.

Die Kommission hat am 16. Mai 2017 unter dem Vorsitz von Ständerat Werner Luginbühl (BDP, BE) in Bern getagt.