Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates spricht sich gegen eine Änderung der raumplanungsgesetzlichen Bestimmungen aus, welche die Festlegung der Bauzonen durch die Kantone regeln. Diese 2012 vom Parlament verabschiedeten Bestimmungen wurden 2013 nach einem Referendum vom Volk angenommen.

Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Standesinitiative 16.315 des Kantons Wallis keine Folge zu geben. Diese verlangt eine Herabsetzung der Anforderungen des RPG bezüglich Festlegung der Bauzonen. Die Initianten fordern unter anderem, dass der voraussichtliche Bedarf an Bauzonen für 30 und nicht nur für 15 Jahre festgelegt wird und dass die Bestimmung, wonach überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind (Art. 15 Abs. 2 RPG), aufgehoben wird. Die Kommission hält fest, dass die Bestimmungen des RPG im Jahr 2013 vom Volk angenommen und dass die technischen Richtlinien zur Umsetzung des Gesetzes in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet wurden. Sie weist darauf hin, dass im Mai 2017 mehr als 70 Prozent der Walliser Stimmbevölkerung eine pragmatische und den Besonderheiten ihres Kantons Rechnung tragende Revision des kantonalen Ausführungsgesetzes angenommen haben. Ferner hält sie fest, dass Rückzonungen mit der kantonalen und vom Bund genehmigten Strategie auf das strikte Minimum beschränkt werden können. Dafür sollen die Gemeinden Siedlungsgebiete festlegen, die ihrem Bedarf an Bauzonen für die nächsten 25 bis 30 Jahre entspricht. Die Minderheit ist demgegenüber der Auffassung, dass dieser Initiative Folge gegeben werden sollte, da das Bundesgesetz die regionalen Unterschiede nicht ausreichend berücksichtige und so die Gefahr bestehe, dass die Entwicklung in den Alpentälern zum Erliegen kommt.

Lärmmessung in Wohnungen

Die Kommission hat sich zudem mit der Motion 16.3529 aus dem Nationalrat befasst. Diese verlangt zum einen, dass in lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen ohne Ausnahmebewilligung möglich ist, zum andern, dass die so genannte Lüftungsfensterpraxis erlaubt wird. Diese Praxis sieht vor, dass Lärmimmissionen an jenem Fenster gemessen werden, an dem die Lärmbelastung am geringsten ist, nicht an allen Fenstern eines Raums. Die Kommission unterstützt das Motionsanliegen, beantragt allerdings mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltungen, den Vorstoss allgemeiner zu formulieren. Die raumplanerische Siedlungsverdichtung soll ermöglicht werden, und dabei ist dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm angemessen Rechnung zu tragen.

Keine Aufweichung des Moorschutzes

Einstimmig hat die Kommission beschlossen, der Standesinitiative des Kantons Bern (16.316) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt eine Änderung der Bundesverfassung zum Moorschutz (Art. 78 Abs. 5), um in den geschützten Gebieten den Bau von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse zu ermöglichen. Die Kommission lehnt die geforderte Verfassungsänderung klar ab und stellt fest, dass über den strengen Moorschutz hinaus zusätzliche Massnahmen nötig sind, damit die Qualität der Moore in der Schweiz sichergestellt werde kann. Sie will diesen Sachverhalt genauer betrachten, um allfälligen Handlungsbedarf erkennen zu können.

Kompromissvorschlag zur Durchschnittspreismethode

Schliesslich hat die Kommission die dritte Runde der Differenzbereinigung zur Vorlage «Um- und Ausbau der Stromnetze» (16.035) beendet. Sie kommt dem Nationalrat im zentralen Punkt der Durchschnittspreismethode (Art. 6 StromVG) entgegen und schlägt einen Kompromiss vor. So soll die Durchschnittspreismethode grundsätzlich weiterhin angewandt werden. Elektrizitätsunternehmen müssen also Preisvorteile aus ihren Einkäufen am Markt anteilsmässig ihren gebundenen Kunden weitergeben. Neu soll dies aber nicht mehr gelten, wenn es sich um Elektrizität aus erneuerbaren Energien handelt und diese aus eigenen oder verbundenen Kraftwerken im Inland stammt. Diese Kompromissversion beschliesst die UREK-S mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass die Durchschnittspreismethode weiterhin ohne Einschränkungen gelten sollte.
Auf die Übergangsbestimmungen in Art. 33b StromVG verzichtet die Kommission. Sie präzisiert aber stattdessen in Art. 6 StromVG, dass Preisvorteile, die nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen, über Tarifanpassungen weitergegeben werden müssen.

Bei den beiden weiteren verbliebenen Differenzen hält die Kommission an ihren Beschlüssen fest. So möchte sie, dass das Messwesen im Gesetz explizit als Teil des Netzbetriebs genannt wird. Damit soll eine überstürzte Teilliberalisierung im Bereich der Messsysteme verhindert werden. Ein Bundesgerichtsentscheid vom vergangenen Juli hatte diesbezüglich für Unsicherheit gesorgt.
Mit 6 zu 4 Stimmen bleibt die Kommission auch bei ihrem Beschluss hinsichtlich der Zustimmung zum Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen (Art. 17b Abs. 3 StromVG). Sie will den Betroffenen lediglich ein Widerspruchsrecht einräumen, da sie das Einholen der aktiven Zustimmung für zu bürokratisch und nicht praktikabel hält. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass in beiden Punkten dem Nationalrat zu folgen sei.

Die Kommission hat am 9. November 2017 unter dem Vorsitz von Ständerat Werner Luginbühl (BD/BE) in Bern getagt.