Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) richtet mehrere Empfehlungen an den Bundesrat, was die Anforderungen an die Überlebensfähigkeit der Unternehmen und die Berechnung des Umsatzrückgangs angeht. Ausserdem fordert sie eine deutliche Erhöhung der Bundeshilfen.

Das Covid-19-Gesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Kommissionen konsultiert, bevor er gestützt auf dieses Gesetz eine Verordnung erlässt. Die WAK-N hat in Bezug auf den Entwurf der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie von ihrem Konsultationsrecht Gebrauch gemacht. Dieser Verordnungsentwurf, der vom 4. bis 13. November 2020 bei den Kantonen und interessierten Kreise in der Vernehmlassung war, definiert die Grundzüge der Beteiligung des Bundes an den kantonalen Programmen zur Unterstützung von Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind. Die Kommission hat eingehend mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) diskutiert und sich mehrere Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Verordnungsentwurfs verabschiedet.

Die Kommission empfiehlt hinsichtlich der Anforderungen an die Profitabilität und Überlebensfähigkeit, welche die Unternehmen für den Erhalt der Unterstützung erfüllen müssen, mit 11 zu 11 Stimmen bei 3 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten, die Bedingung zu streichen, wonach die Unternehmen über eine mittelfristige Finanzplanung verfügen müssen, die aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann (Art. 4 Abs. 2 bst. d). Angesichts der grossen Unsicherheiten, welche die pandemiebedingte Krise mit sich bringt, erachtet die Mehrheit diese Anforderung als unrealistisch. Die Kommission spricht sich mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen zudem für die Empfehlung aus, dass nur die Rückstände von fälligen Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. c). Ausserdem sieht die Kommission in der Bestimmung, wonach die Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet sein dürfen und dies auch zwischen dem 1. Januar 2019 und der Einreichung des Gesuchs nicht sein durften (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), eine zu hohe Anforderung, die nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Unternehmen vor der Coronakrise gesund waren und sich nur wegen dieser verschuldet haben. Da der Vorsteher des EFD versichert hat, dass sich der Bundesrat noch einmal mit diesem Punkt, der auch in der Vernehmlassung für Diskussionen gesorgt habe, befassen wird, hat die WAK-N letztlich darauf verzichtet, hierzu eine Empfehlung zu formulieren.

Was den Umsatzrückgang angeht, ab dem ein Unternehmen als Härtefall betrachtet wird, empfiehlt die Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht in den Umsatz einzuberechnen (Art. 5 Abs. 2). Die Berücksichtigung dieser Leistungen bei der Umsatzberechnung ist nicht nur problematisch in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes, sondern bestraft auch diejenigen Unternehmen, die auf Kurzarbeit zurückgegriffen haben anstatt ihre Angestellten zu entlassen.

Im Weiteren empfiehlt die Kommission dem Bundesrat einstimmig, an die Unternehmen, die von einer Härtefallmassnahme profitieren, eine zusätzliche Anforderung zu stellen: Diese sollen während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie und während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags keine Darlehen an Eigentümer gewähren dürfen (Art. 6). Ebenfalls einstimmig empfiehlt sie, die Bestimmung zu streichen, wonach pro Unternehmen nur eine Form der Hilfen (Darlehen, Garantie oder nicht rückzahlbarer Beitrag) beansprucht werden kann (Art. 7 Abs. 3). In den Augen der Kommission kann bei bestimmten Unternehmen eine Kombination der verschiedenen Massnahmen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Die Kommission hat sich schliesslich auch mit dem Gesamtbetrag des Bundesbeitrags (Art. 14) befasst. Sie ist der Auffassung, dass 200 Millionen Franken absolut nicht ausreichen, ist sich aber natürlich bewusst, dass der Bundesrat bereits anerkannt hat, diesen Betrag anhand des vor der zweiten Epidemiewelle geschätzten Bedarfs berechnet zu haben. Sie empfiehlt dem Bundesrat mit 14 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen, diesen Betrag auf 680 Millionen Franken zu erhöhen.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Verordnungsentwurf an seiner Sitzung vom 25. November 2020 verabschiedet und die Verordnung am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt.

Die Kommission hat am 17. November 2020 unter dem Vorsitz von Nationalrat Christian Lüscher (FDP, GE) und in Anwesenheit von Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.