​Mit einer Anfrage verlangt ein Ratsmitglied, eine Mehrheit der Kommission oder eine Fraktion vom Bundesrat Auskunft über wichtige innen- oder aussenpolitische Angelegenheiten. Die Urheberin oder der Urheber kann beim Einreichen der Anfrage beantragen, dass sie dringlich erklärt wird.

Der Bundesrat beantwortet eine Anfrage schriftlich, in der Regel bis zur nächsten Session (Art. 125 Abs. 2 ParlG). Anfrage und Antwort des Bundesrates werden im Rat nicht behandelt; die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt (Art. 125 Abs. 5 ParlG).

Eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zur dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS). Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS). Für die Dringlicherklärung ist im Nationalrat die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident zuständig; wird die Dringlichkeit der Frage abgelehnt, entscheidet das Ratsbüro endgültig (Art. 30 Abs. 2 Bst. b GRN). Im Ständerat ist für die Dringlicherklärung das Ratsbüro zuständig (Art. 26 Abs. 2 GRS).

Fakten und Zahlen

Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur

Die Grafik zeigt die Verteilung der 24 132 eingereichten Vorstösse nach Einreichungslegislatur und den Anteil der Anfragen. 456 der 8 056 in der 49. Legislatur eingereichten Vorstösse waren Anfragen, d. h. rund 6 Prozent. Es handelt sich um erledigte oder hängige Vorstösse.