​Das Büro des Ständerates ist für die Leitung und die Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates zuständig.

I. Zusammensetzung

Das Büro des Ständerates setzt sich zusammen aus (Art. 5 Abs. 1 GRS):

II. Wahl

Die Mitglieder des Büros werden zu Beginn der Wintersession einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt (Art. 3 Abs. 1 GRS). Die Wahlen sind geheim (Art. 130 Abs. 1 ParlG). Gewählt ist wer das absolute Mehr, d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht (Art. 130 Abs. 2 ParlG).

III. Aufgaben

Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 GRS):

  • Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anderslautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
  • Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
  • Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu. Diese Aufgabe kann es an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
  • Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen.
  • Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.
  • Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  • Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen. Sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder als Stimmenzähler beiziehen.
  • Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
  • Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.

IV. Sitzungen

Die Ratsbüros tagen in der Regel in der dritten Woche vor der Session. Traditionsgemäss findet die Sitzung zur Vorbereitung der Herbstsession im Heimatkanton der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten statt.

Die Sitzungen der Ratsbüros sind wie die Kommissionssitzungen vertraulich (Art. 35 Abs. 3 ParlG; Art. 47 Abs. 1 ParlG).

Wie der Ständerat ​seine Sessionen plant 

Sechs Wochen vor einer Session entwirft das Ratssekretariat aufgrund der Prognosen der Kommissionssekretariat​e über die behandlungsreifen Geschäfte einen ersten Entwurf des Sessionsprogrammes. Dieser wird nach jeder Kommissionssitzung aktualisiert – es entfallen Geschäfte, die nicht behandlungsreif sind und es kommen vereinzelt auch neue Geschäfte hinzu. 14 Tage vor Sessionsbeginn verabschiedet das Büro des Ständerates das Sessionsprogramm, das noch am selben Tag veröffentlicht wird. Da noch weitere Kommissionssitzungen stattfinden, wird das Programm an einer zweiten Bürositzung am ersten Sessionstag nochmals aktualisiert.

Die Rahmenbedingungen der Planung 

  • Der Ständerat kennt im Gegensatz zum Nationalrat keine Behandlungskategorien, bei denen das Rederecht und die Redezeit beschränkt sind. Die Ratsmitglieder können bis zur Beratung des Geschäfts Einzelanträge einreichen, zu denen alle Ratsmitglieder das Wort ergreifen können. Das Programm muss deshalb flexibel sein und genügend Zeit für die Behandlung der Geschäfte vorsehen. Wenn die Anträge im Rat unbestritten sind und die Ständerätinnen und Ständeräte ihr Rederecht nicht oder nur sehr kurz in Anspruch nehmen, verkürzen sich die Sitzungen im Vergleich zur Planung erheblich. 
  • Die Behandlungsdauer für die Geschäfte ist jedoch wegen der kleineren Mitgliederzahl insgesamt kürzer als im Nationalrat. Zudem werden sämtliche eingereichten Vorstösse in der nachfolgenden Session traktandiert, sodass es keine Liste der abzuarbeitenden Vorstösse gibt. Dies bedeutet für die kleine Kammer weniger Sondersessionen und keine Vorstösse, die nach zwei Jahren ohne Ratsbeschluss abgeschrieben werden. 
  • Die Geschäfte werden in Anwesenheit der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers beraten, die für das betreffende Geschäft zuständig sind. Die Anwesenheit des Regierungsmitglieds wird mit der Anwesenheit im zweiten Rat und mit anderen Regierungsverpflichtungen koordiniert. ​
  • Sobald die Beschlüsse beider Räte übereinstimmen, sind die Geschäfte bereit für die Schlussabstimmung. Weitere bereits eingeplante Differenzbereinigungsrunden entfallen dann.

Der Arbeitsaufwand der Ständerätinnen und Ständeräte 

Die durchschnittliche Arbeitsbelastung von National- und Ständeräten hält sich die Waage. Obwohl die Sessionstage der Ständerätinnen und Ständeräte in der Regel kürzer sind, wenden sie mehr Zeit für die Kommissionsarbeit auf, da sie in drei bis vier Kommissionen Einsitz nehmen. Zählt man die Sitzungszeit und die Vorbereitungszeit zusammen, so beträgt der Median des Zeitaufwands für die parlamentarische Arbeit im engeren Sinne im Nationalrat 1007 Stunden und im Ständerat 1023 Stunden. 

(Siehe: Studie über das Einkommen und den Arbeitsaufwand der Bundesparlamentarier und der Bundesparlamentarierinnen, Universität Genf, April 2017)


Fakten und nützliche Links

Die Zusammensetzung des Büros hat sich seit der Bundesstaatsgründung laufend verändert: Das Büro des Ständerates bestand ursprünglich aus dem Präsidenten und den zwei Stimmenzählern. 1903 wurde auch der Vizepräsident Teil des Büros. 1946 wurde das Büro noch um einen Ersatzstimmenzähler erweitert. Als 1999 das Amt des zweiten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin geschaffen wurde, wurde das Büro um diese Person erweitert. Im Gegenzug wurde das Amt des zweiten Stimmenzählers und der zweiten Stimmenzählerin aufgehoben. Im Jahr 2003 wurde ins Reglement aufgenommen, dass jede Fraktion, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfasst, Anspruch auf einen Sitz im Büro hat.

Für die Zusammensetzung des Büros ab 1914 vgl. die Übersichten über die Verhandlungen

Aktuelle Zusammensetzung des Büros

​Quellen

Boris Burri, Art. 35, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 297 ff..