Das Büro des Ständerates ist für die Leitung und die Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates zuständig.
I. Zusammensetzung
Das Büro des Ständerates setzt sich zusammen aus (Art. 5 Abs. 1 GRS):
- der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Rates;
- den ersten und zweiten
Vizepräsidentinnen oder -präsidenten;
- einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler;
- einer Ersatzstimmenzählerin oder einem Ersatzstimmenzähler und
- je einem weiteren Mitglied aus denjenigen
Fraktionen der Bundesversammlung, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfassen und ansonsten nicht im Büro vertreten wären.
II. Wahl
Die Mitglieder des Büros werden zu Beginn der
Wintersession einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt (Art. 3 Abs. 1 GRS). Die Wahlen sind geheim (Art. 130 Abs. 1 ParlG). Gewählt ist wer das absolute Mehr, d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht (Art. 130 Abs. 2 ParlG).
III. Aufgaben
Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 GRS):
- Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das
Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anderslautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner
Beratungsgegenstände.
- Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen
Kommissionen und setzt
Spezialkommissionen ein.
- Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum
Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu. Diese Aufgabe kann es an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
- Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen.
- Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.
- Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen. Sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder als Stimmenzähler beiziehen.
- Es prüft, ob
Unvereinbarkeiten gemäss
Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
- Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
IV. Sitzungen
Die Ratsbüros tagen in der Regel in der dritten Woche vor der Session. Traditionsgemäss findet die Sitzung zur Vorbereitung der Herbstsession im Heimatkanton der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten statt.
Die Sitzungen der Ratsbüros sind wie die Kommissionssitzungen
vertraulich (Art. 35 Abs. 3 ParlG;
Art. 47 Abs. 1 ParlG).
Fakten und nützliche Links
Die Zusammensetzung des Büros hat sich seit der Bundesstaatsgründung laufend verändert: Das Büro des Ständerates bestand ursprünglich aus dem Präsidenten und den zwei Stimmenzählern. 1903 wurde auch der Vizepräsident Teil des Büros. 1946 wurde das Büro noch um einen Ersatzstimmenzähler erweitert. Als 1999 das Amt des zweiten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin geschaffen wurde, wurde das Büro um diese Person erweitert. Im Gegenzug wurde das Amt des zweiten Stimmenzählers und der zweiten Stimmenzählerin aufgehoben. Im Jahr 2003 wurde ins Reglement aufgenommen, dass jede Fraktion, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfasst, Anspruch auf einen Sitz im Büro hat.
Für die Zusammensetzung des Büros ab 1914 vgl. das Mitgliederverzeichnis der eidgenössischen Räte (PDF)
Aktuelle Zusammensetzung des Büros
Quellen
Boris Burri, Art. 35, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 297 ff..