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07.3570 Motion

Werbeverbot für Kleinkredite

Eingereicht von:
Studer Heiner Studer Heiner

EVP/EDU Fraktion

Evangelische Volkspartei der Schweiz

Übernommen von:
Bekämpfer/in:

Einreichungsdatum:
18.09.2007
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu unterbreiten, welche die Werbung für Kleinkredite und Ratenzahlungsangebote entweder verbietet oder zumindest drastisch einschränkt.

Die Kreditinstitute bewerben ihre Angebote teilweise sehr aggressiv. Dabei wird den Kunden vermittelt, dass jeder Wunsch mit einem Barkredit rasch und unkompliziert erfüllt werden kann. Hinweise auf die Zinsbelastung oder das Verschuldungsrisiko fehlen dabei fast immer. Den Konsumentinnen und Konsumenten wird dadurch ein falsches Bild der Realität vorgegaukelt. Kleinkredite bergen ein grosses Risiko, in eine persönliche Verschuldungssituation zu geraten. Nicht selten erhöhen verschuldete Personen ihre Kredite oder schliessen neue Verträge ab, damit sie die Belastung ihres Erstkredites überhaupt noch tragen können. Das ist der Anfang eines Teufelskreises, der oft zu Abhängigkeit von der Sozialhilfe und Familientragödien führt.

Die Werbung für Kleinkredite auf Plakaten und in den Medien sowie im Internet muss daher entweder verboten oder zumindest drastisch eingeschränkt werden. Dies würde die Kreditinstitute zwingen, ihre Angebote auf sachliche Art und Weise in Broschüren und auf Webseiten darzulegen und auf vereinfachende und verfängliche Werbung zu verzichten. Um der grassierenden Verschuldung Einhalt zu gebieten, fordert die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) Ende August 2007 in ihrem neusten Bericht "Jung und arm: das Tabu brechen" ein Werbeverbot.

Im Falle der Einschränkung der Werbung ist das obligatorische Anbringen von Warnhinweisen auf Kleinkreditwerbungen einzuführen. Wie auf einem Päcklein Zigaretten respektive bei der Zigarettenwerbung sollen auf Anzeigen für Kleinkredite Sprüche stehen, welche die Konsumenten vor dem Abschliessen eines Kleinkreditvertrages warnen (z. B. "Kleinkredite führen zu Verschuldung"). Ebenfalls müssen der Höchstzinssatz sowie ein Berechnungsbeispiel aufgedruckt werden.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass gegen Missbräuche in der Werbung für Kleinkredite vorgegangen werden muss und dass diesbezügliche Grenzen nötig sind. Mit der Einführung der Buchstaben k bis m von Artikel 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) anlässlich der Revision vom 19. Dezember 1986 wurden entsprechende Massnahmen bereits ergriffen. So ist der effektive Jahreszins für den Konsumkredit anzugeben, unabhängig davon, ob es sich um einen Kredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen handelt (Art. 3 Bst. k und l UWG). Mit dem neuen Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) ist zudem Artikel 3 Buchstabe n ins UWG eingefügt worden, der den Anbieter verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt. Die Beachtung dieser Verpflichtung kann beim zuständigen Gericht sowohl seitens der Konkurrenten als auch seitens der Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 9 UWG) sowie der Berufs- und Wirtschaftsverbände und der Konsumentenschutzorganisationen (Art. 10 Abs. 1 und 2 UWG) eingefordert werden. Zusätzlich sind die strengen Strafbestimmungen von Artikel 23 UWG anwendbar. Schliesslich schreibt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.11) vor, dass bei in der Werbung erwähnten Preisen die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben sind, wobei im Falle von Konsumkrediten der Zinssatz einem Preis entspricht.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften ausreichende Möglichkeiten zur Einschränkung der Werbung für Kleinkredite zur Verfügung stellen. Die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen zur Einschränkung der Werbung sind bereits Teil des geltenden Rechts. Im Übrigen wäre ein Verbot mit Blick auf diejenigen Werbekampagnen, die die rechtlichen Anforderungen erfüllen, unverhältnismässig. Dies sieht auch der Nationalrat so, weshalb er am 26. September 2007 entschieden hat, der parlamentarischen Initiative Rossini 06.417, "Verschuldung, Konsumkredit und Kreditkarten", keine Folge zu geben.

Untersuchungen und Befragungen der Universität Zürich und der Fachhochschule Nordwestschweiz haben im Übrigen gezeigt, dass das Problem der Verschuldung junger Erwachsener - eine mit Blick auf die Werbung besonders gefährdete Gruppe - massiv überschätzt wird. Zwar haben auch junge Erwachsene Schulden, meist aber bei Verwandten und Bekannten. Nur selten tragen eigentliche Konsumkredite zur Verschuldung bei.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Chronologie

  • 06.12.2007
  • 25.09.2009