Die Kommission beantragt mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Standesinitiative des Kantons Tessin zur Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie (02.308) Folge zu geben. Sie will damit den Steuerpflichtigen, welche Steuern hinterzogen haben, ermöglichen, ihre Situation in Ordnung zu bringen. Diese allgemeine Steueramnestie 35 Jahre nach der letzten Amnestie von 1969 bliebe eine aussergewöhnliche, punktuelle Massnahme. Die Kommission bestreitet nicht, dass eine Steueramnestie stets auch ein Problem der Ethik und Gleichbehandlung gegenüber ehrlichen Steuerzahlern darstellt; doch könnte damit ein beträchtliches Steuersubstrat zurückgewonnen werden, was letztlich der Allgemeinheit zugute käme. Die Steueramnestie von 1969 förderte 11,5 Milliarden Franken nicht versteuerten Vermögens zu Tage. Heute dürfte dieser Betrag wesentlich höher liegen. Die Frage der Steueramnestie ist auch in Italien, Deutschland und Österreich aktuell; die Massnahmen dieser Länder wirken sich auf den Finanzplatz Schweiz aus. Eine Minderheit beantragt hauptsächlich aus ethischen und Gleichbehandlungsgründen, der Initiative keine Folge zu geben.
Im Rahmen der Differenzbereinigung befasste sich die Kommission mit einer weiteren Standesinitiative des Kantons Tessin (01.301. Steuerrecht. Abschaffung der «Erbenbussen»). Sie sprach sich einstimmig dafür aus, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und der Initiative keine Folge zu geben. Gemäss dieser Initiative soll den Kantonen ermöglicht werden, zugunsten von Erben, die ein vollständiges Inventar der Vermögensgegenstände des Verstorbenen vorlegen, einen Verzicht auf die Nachsteuer und allfällige Bussen einzuführen. Die Kommission betrachtet die Möglichkeit des Verzichts auf die Nachsteuer als schwere, völlig unbegründete Ungleichbehandlung unter den Erben. Noch weniger gerechtfertigt wäre diese Massnahme bei einer allgemeinen Steueramnestie.
Die Kommission ist hingegen der Meinung, dass es dringend einer gesetzlichen Regelung bedarf, um die Erben von der Haftung für Bussen zu befreien, die dem Erblasser auferlegt und nach seinem Tod fällig geworden sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand 1997 in zwei Entscheiden gegen die Schweiz, dass diese Haftung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstosse; zudem steht sie im Widerspruch zum strafrechtlichen Prinzip, wonach die Busse wegfällt, wenn der Verurteilte stirbt (Art. 48 Ziff. 3 StGB, SR 311.0). Hier ist daran zu erinnern, dass die beiden Räte einer Initiative des Kantons Jura Folge gegeben haben, die nur die Abschaffung der Erbenbussen im Steuerrecht (01.300) verlangte.
Die Kommission beantragt einstimmig, Volk und Ständen die Verwahrungsinitiative (01.025 n «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter». Volksinitiative) zur Ablehnung zu empfehlen. Die im Dezember 2002 im Parlament verabschiedete Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts (98.038) bietet nach Auffassung der Kommission eine bessere Lösung für dieses ernst zu nehmende Initiativanliegen. Die Revision verstärkt den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern, indem sie eine Bestimmung über die Sicherheitsverwahrung vorsieht, die weiter greift als das geltende Recht und vollständiger ist als der Initiativtext. Die Entlassungsbedingungen und die Nachfolgemassnahmen sind strenger als heute. Wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine entlassene Person erneut eine schwere Straftat begeht, ordnet der Richter ihre Rückversetzung in die Verwahrung an. Zur Frage der Gültigkeit der Initiative prüfte die Kommission, inwiefern sich das Verbot, die Notwendigkeit der Verwahrung in regelmässigen Abständen zu überprüfen, mit dem Völkerrecht vereinbaren lasse. Sie stellte fest, dass zwar gewisse in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Rechte von der Initiative zumindest tangiert sein können, dass aber keine zwingende Bestimmung des Völkerrechts verletzt wird (Art. 194 BV) und die Initiative somit als gültig erklärt werden kann.
Die Kommission prüfte im Weiteren eine Motion des Nationalrates (01.3523 Mo NR (Zäch) Sterbehilfe, Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben). Sie teilt die Ansicht des Nationalrates, dass auf dem Gebiet der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe Gesetzgebungsbedarf besteht. Allerdings findet sie, dass der Auftrag an den Bundesrat, sich dabei auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften zu stützen, zu eng gefasst ist. Eine angemessene Gesetzgebung in diesem heiklen und komplexen Bereich setzt die Prüfung verschiedener Varianten voraus. Die Kommission hat deshalb einstimmig beschlossen, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln und den Bundesrat in einer eigenen, offener formulierten Motion zu beauftragen, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe zu unterbreiten und Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin zu treffen.
Einstimmig angenommen hat die Kommission die Vorlage zur Revision des Militärstrafgesetzes (02.081. Disziplinarstrafordnung), welche insbesondere den heutigen Sanktionenkatalog erweitern soll, indem neu für Verfehlungen während des Dienstes auch eine Ausgangssperre und eine Disziplinarbusse verhängt werden können.
Im Rahmen der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (98.037) beantragt die Mehrheit der Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Eine Minderheit beantragt, dem Nationalrat nicht zu folgen, wo es darum geht, die Fälle, in denen eine verdeckte Ermittlung vorgenommen werden kann, mit einem Tatenkatalog einzuschränken. Sie zieht es vor, die Gerichtsbehörde zu beauftragen, von Fall zu Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, um anhand der im Gesetze gegebenen Grundsätze abzuklären, ob die jeweilige Straftat eine verdeckte Ermittlung rechtfertige.
Die Kommission hat am 10./11. April 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (CVP, VS) und teils im Beisein von Bundesrat Samuel Schmid in Bern getagt.
Bern, 11.04.2003 Parlamentsdienste