Nachdem sich die Kommission an der letzten Sitzung grundsätzlich für das Gebührensplitting ausgesprochen hatte, lehnte sie die Ausrichtung von Gebühren an nicht-kommerzielle Radio Veranstalter in Agglomerationen ab. Weiter will sie Medienmonopole bekämpfen. Konzessionen dürfen nicht an Veranstalter erteilt werden, die im Versorgungsgebiet über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügen. Weiter darf ein Veranstalter maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Die SRG soll nur in Ausnahmefällen eine Konzession für Zielgruppen- und Spartenprogramme erhalten. Dieser Bereich soll in erster Linie privaten Veranstaltern vorbehalten sein.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats führte die Detailberatungen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) (02.093) beim Kapitel über das Gebührensplitting weiter. Mit 15 zu 10 Stimmen sprach sie sich gegen eine Gebührenunterstützung von Radios mit nicht-kommerziellen Kontrastprogrammen in Agglomerationen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) aus. Die Mehrheit der KVF wollte damit den Kreis der gebührenunterstützten Veranstalter nicht zu weit fassen.

Die Kommission hielt grundsätzlich am bundesrätlichen Vorschlag fest, maximal vier Prozent der Empfangsgebühren für die Unterstützung von lokalen Veranstaltern zu reservieren (Art. 50). Mit 13 zu 10 Stimmen sprach sie sich aber dafür aus, diesen Prozentsatz für Radioveranstalter aus dem Ertrag der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter aus dem Ertrag der Fernsehempfangsgebühren zu berechnen. Der Bundesrat wollte dagegen die vier Prozent aus dem Gesamtertrag der Gebühren ermitteln und erst anschliessend die Summen für die Unterstützung von Radio- bzw. Fernsehveranstaltern festlegen.

Die Kommission untersagt Programmveranstaltern mit Gebührenunterstützung mit 16 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen (Art. 51), Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Dagegen werden Splittingbezüger bei der Finanzaufsicht entlastet (Art. 52). Mit 15 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen fiel der Entscheid, von den Veranstaltern jährlich nur eine Rechnung, nicht aber Voranschlag und Finanzplanung zu verlangen. Ausgeschlossen wurde ferner, dass die Aufsichtsbehörde Finanzprüfungen vor Ort durchführen kann.

Um Tendenzen der Medienkonzentration zu bekämpfen, wurden die Konzessionsvoraussetzungen in zwei Punkten wesentlich verschärft (Art. 54): Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn ein Bewerber im Versorgungsgebiet nicht über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügt. Der Entscheid fiel mit 11 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Verlag, der in einer Region ein marktbeherrschendes Printmedium herausgibt, im gleichen Gebiet keine Radio- oder Fernsehkonzession erhalten kann. Einstimmig sprach sich die Kommission schliesslich dafür aus, dass ein Unternehmen maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben kann. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Unternehmen in der Schweiz ein Netzwerk mit einer grossen Zahl an lokal konzessionierten Veranstaltern betreiben kann.

Bei den Bestimmungen über den Programmauftrag und die Konzession für die SRG folgte die Kommission weitgehend dem Bundesrat. Insbesondere beliess sie dem Bundesrat die Möglichkeit, Quoten zugunsten der schweizerischen Kultur festzulegen, wollte ihn aber nicht ausdrücklich dazu verpflichten. Unbestritten und einstimmig angenommen hat die Kommission einen Zusatz, wonach die SRG mindestens ein Radioprogramm für die rätoromanische Schweiz veranstaltet (Art. 26). Mit 17 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen verpflichtete die Kommission schliesslich die SRG, in ihren Programmen nicht nur das schweizerische Musik- und Filmschaffen, sondern auch die Schweizer Literatur zu berücksichtigen (Art. 27).

Einen Grundsatzantrag, die Angebote der SRG auf je zwei Radio- und zwei Fernsehprogramme pro Sprachregion zu beschränken, lehnte die KVF mit 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab (Art. 27). Weiterhin soll der Bundesrat die Zahl der SRG Programme in der Konzession festlegen und die Kommission verzichtet darauf, auf dem Gesetzesweg bestehende SRG-Angebote zu streichen.

Restriktiver ist die Kommission hinsichtlich Zielgruppen- und Spartenprogrammen der SRG. Mit 11 zu 10 Stimmen wurde entschieden, solche Angebote in erster Linie für private Veranstalter vorzubehalten. Eine entsprechende Konzession kann der SRG nur dann erteilt werden, wenn Private nicht in der Lage sind, solche Programme anzubieten. Die vom Bundesrat vorgesehenen Restriktionen für Regionalprogramme der SRG wurden hingegen entschärft. (Art. 29). Mit 12 zu 8 Stimmen wurde eine Bestimmung verabschiedet, wonach die SRG in ihren Programmen auch regionale Programmfenster veranstalten kann.

Nach dieser zweitägigen Sitzung in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Peter Vollmer (SP/Bern) wird die Kommission die Beratungen zum RTVG am 11./12. August 03 fortsetzen.

Bern, 02.07.2003    Parlamentsdienste