Die Kommission stimmt dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft zu. Was die Voraussetzungen für die Zulassung von Sterilisationen betrifft, schliesst sie sich dem Nationalrat an. Hingegen beantragt sie, auf die Vorlage über die Ausrichtung einer Genugtuung für Opfer von Zwangssterilisationen nicht einzutreten.

Die Kommission hat dem Entwurf zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare(02.090) zugestimmt und ist dabei weitgehend den Beschlüssen des Nationalrats gefolgt. Insbesondere bekräftigt sie das Verbot für gleichgeschlechtliche Paare, Kinder zu adoptieren und sich die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zunutze zu machen.

Die Kommission hat die Entwürfe zu den Gesetzen geprüft, die der Nationalrat im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Initiative zur Entschädigung von Opfern von Zwangssterilisationen (99.451) verabschiedet hat. Sie hat die Vorlage angenommen, welche die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Sterilisation zulässig ist. Insbesondere folgt sie dem Beschluss des Nationalrats vom 10. März 2004, der die Voraussetzungen für die Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger gegenüber dem Kommissionsentwurf gelockert hat. Demzufolge ist eine Sterilisation zulässig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So muss sie namentlich nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen werden; es wird nicht mehr verlangt, dass die betroffene Person keine Ablehnung gegen den Eingriff geäussert hat. Angesichts der kantonalen Hoheit bei der Organisation der Vormundschaftsbehörden und der Gerichte hat die Kommission die Verfahrensvorschriften für diese Gremien gestrichen (Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3). Sie beantragt zudem, dass die gerichtliche Beurteilung von Entscheiden der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nicht nur die Zulassung einer Sterilisation, sondern auch das Verbot eines solchen Eingriffs betrifft. Was den Entwurf zum Bundesgesetz über die Ausrichtung einer Genugtuung für Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen betrifft, schliesst die Kommission sich dem Bundesrat an und beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Mehrheit der Kommission anerkennt zwar die Schwere solcher Eingriffe, ist aber der Meinung, dass es problematisch ist, vergangene Sachverhalte vor dem Hintergrund der heutigen Wertvorstellungen zu beurteilen. Zudem hat sie festgestellt, dass die Verfassung nur eine schwache Grundlage für die Ausrichtung einer solchen Genugtuung bietet. Mit der Annahme dieses Gesetzes würde ein Präzedenzfall für weitere in der Vergangenheit liegende Tatbestände geschaffen, die nach heutigem Empfinden ebenfalls als ungerecht betrachtet werden können. Eine Minderheit beantragt, auf diese Vorlage einzutreten und so mit einer symbolischen Geste anzuerkennen, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen Zwangssterilisationen und -kastrationen schwer wiegende und menschenrechtswidrige Beeinträchtigungen der physischen Integrität darstellen.

Weiter befasste sich die Kommission mit der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession beschlossen, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist einstimmig gegen diese Rückweisung. Ihrer Meinung nach müssen die wichtigsten Ziele der Revision unterstützt und umgesetzt werden. Der Nationalrat hatte die Vorlage auch nicht grundlegend abgelehnt. Nach Auffassung der Kommission ist es Sache des Nationalrats selbst, die in seinen Augen notwendigen Verbesserungen anzubringen. Eine Rückweisung an den Bundesrat würde keine grössere Effizienz gewährleisten und würde das Parlament jedenfalls nicht von einer vertieften Prüfung des Gesetzes entbinden.

Zur Parlamentarischen Initiative von Ständerat Hans Hofmann (02.436 Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts) hat die Kommission vor den eigentlichen Gesetzgebungsarbeiten ein Hearing durchgeführt. Angehört wurden Vertreter der kantonalen Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzbehörden, der Wirtschaftskreise sowie von Umweltschutzorganisationen. Sie haben Stellung zu den in der Parlamentarischen initiative vorgeschlagenen Massnahmen genommen. Die Kommission wird im Verlaufe der nächsten Sitzungen eine Vorlage zuhanden des Ständerates ausarbeiten.

Im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative (02.435. Pa. Iv. Bürgi. Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches) hat die Kommission einhellig einer neuen Regelung über die Festlegung der Beiträge von Vereinsmitgliedern und deren finanzielle Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins zugestimmt (Art. 71 und 75a ZGB). Heute können den Vereinsmitgliedern erhebliche finanzielle Risiken erwachsen, wenn die Beitragshöhe, die auch die persönliche Haftung bestimmt, nicht ordnungsgemäss festgelegt ist. Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen auch das Vereinsleben, denn die persönliche Haftung zu gleichen Teilen der Vereinsmitglieder wird aufgehoben und die Beitragshöhe ist weniger starr geregelt.

Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (R/ZG) und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher am 22. April 2004 in Bern getagt.

Bern, 23.04.2004    Parlamentsdienste