Die Kommission hat mit Genugtuung Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Vorentwurf zu einem neuen Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (Schutz vor häuslicher Gewalt), der im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative erarbeitet wurde (00.419 Pa. Iv. Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft).
Alle 26 Kantone sowie 6 politische Parteien, 28 Organisationen und 18 weitere Vernehmlasser haben zu der Vorlage Stellung genommen. Von den offiziellen Vernehmlassungsteilnehmern lehnte lediglich die SVP die Vorlage entschieden ab, dies mit der Begründung, das geltende Recht biete bereits genügend Schutz vor häuslicher Gewalt. Die Mehrheit der Teilnehmer sprach sich jedoch insgesamt für den Vorentwurf aus, mit welchem der Staat signalisiert, dass er das Problem der häuslichen Gewalt nicht länger der Privatsphäre zurechne. Die Vernehmlasser begrüssten, dass der Entwurf des neuen Artikels 28b ZGB alle im gleichen Haushalt lebenden Personen unter Schutz stellt (also z.B. auch betagte Personen oder Kinder) und dass grundsätzlich jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich ist. Ebenfalls begrüsst wurde die Tatsache, dass das Opfer auch dann noch richterliche Schutzmassnahmen beantragen kann, wenn es nicht mehr mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und dass im Entwurf die anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erschöpfend aufgezählt werden. Allerdings wurden auch einige Vorbehalte geäussert, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der Kantone, Informations- und Beratungsstellen zum Schutz vor häuslicher Gewalt zu errichten. Dabei wurde nicht die Notwendigkeit solcher Stellen angezweifelt, sondern Kritik daran geübt, dass die Kosten auf die Kantone abgewälzt werden. Ausserdem haben die Teilnehmer kritisiert, dass die vorgeschlagene Regelung die Opfer häuslicher Gewalt nur vor körperlicher, nicht aber vor psychischer Gewalt schütze. Die Kommission wird nun ihren Vorentwurf im Lichte dieser Vernehmlassungsergebnisse überprüfen.
Weiter hat sich die Kommission mit einer parlamentarischen Initiative zum Lotteriegesetz befasst (03.470 Pa.Iv. Lotteriegesetz. Teilrevision). Aufgrund des Spielbankengesetzes sind Glücksspielautomaten nur noch in Casinos erlaubt. So genannte Tactilo- oder Touchlots-Automaten, die stark an Glücksspielautomaten erinnern, finden sich jedoch weiterhin in Gaststätten und sind stark im Trend. Dies ist deshalb möglich, weil solche Geräte von Lotteriegesellschaften betrieben werden und somit nicht klar unter das Spielbankengesetz fallen. Die Initiative will erreichen, dass diese Rechtsungleichheit behoben wird und sie fordert, dass solche Geräte im Rahmen des Sozial- und Jugendschutzes auf ihre schädlichen Auswirkungen vorgeprüft werden. Für die Kommission besteht zwar Handlungsbedarf, jedoch nicht auf dem Wege der parlamentarischen Initiative. Mit 8 zu 7 Stimmen bei 9 Enthaltungen beantragt die Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, reicht aber eine Kommissionsmotion ein, die den Bundesrat beauftragt, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, welche die Anzahl und die Anziehungskraft der elektronischen Lotterien in öffentlichen Lokalen vermindern sollen. Weiter soll der Begriff dieser relativ neuen Tactilo-Automaten rechtlich definiert werden. Eine erste Minderheit der Kommission will der parlamentarischen Initiative Folge geben. Eine zweite lehnt die Motion ab.
Mit 13 zu 4 Stimmen hat die Kommission sich für den Entwurf zu einer Änderung des Obligationenrechts ausgesprochen, der vorsieht, dass eine verheiratete Person allgemein verpflichtet ist, für den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags die Zustimmung des Ehegatten einzuholen (01.465 Pa.Iv. Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten; Art. 494 OR). Damit soll die für im Handelsregister eingetragene Personen vorgesehene Ausnahme aufgehoben werden (Art. 494 Abs. 2 OR), die in den Augen der Kommissionsmehrheit nicht gerechtfertigt ist. Sie ist der Meinung, dass der Wohlstand der Familie besser geschützt werden soll, dies hauptsächlich bei Kleinfirmen, da die Verbürgung der Unternehmensschuld durch den Unternehmensleiter für dessen Familie finanzielle Probleme mit sich bringen kann. Eine Minderheit beantragt, an einer Ausnahme von der Zustimmungspflicht des Ehegatten festzuhalten: Das Zustimmungserfordernis soll nicht erforderlich sein, wenn der Bürge die Hauptschuld einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbürgt. Die Minderheit ist der Meinung, dass die Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen für die Schuld ihrer Betriebe ohne Zustimmung des Ehegatten müssen bürgen können, weil sonst das Geschäftsleben des Unternehmens erschwert würde.
Bei der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) ist die Kommission dem Beschluss des Ständerats einstimmig gefolgt und hat sich gegen eine Rückweisung an den Bundesrat ausgesprochen. Ihrer Ansicht nach ist es sinnvoller, die erforderlichen Änderungen an der Vorlage des Bundesrates selbst vorzunehmen. Sie hat einer Subkommission den entsprechenden Auftrag erteilt.
Schliesslich hat die Kommission einhellig einer Änderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (03.071) zugestimmt. Ziel der Vorlage ist die Schaffung einer Schlichtungskommission, an die sich Bundesangestellte bei geschlechtsbedingten Diskriminierungen wenden können. Zudem hat sie ihre Beratung zur Revision der Bundesrechtspflege (01.023) fortgeführt.
Die Kommission hat am 1. und 2. Juli 2004 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (SVP, AG) in Bern getagt.
Bern, 02.07.2004 Parlamentsdienste