Die GPK-N ging in ihrer Inspektion der Frage nach, ob die technologieneutrale Gesetzgebung im Bereich des Vertragsrechts und des Datenschutzes auch beim elektronischen Geschäftsverkehr (zwischen einem Konsument und einem Internet-Anbieter) ein zu traditionellen Handelsformen gleichwertiges Konsumentenschutzniveau gewährleistet.
Die Ergebnisse einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) zeigten der GPK-N klar auf, dass die Eigenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Praxis einem gleichwertigen Konsumentenschutz entgegenstehen. Diese Feststellung ist nicht nur für den Konsumentenschutz von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Entwicklung dieser Geschäftsform in der Schweiz. Die wirtschaftlich wichtige Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist wesentlich vom Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in diese Geschäftsform abhängig. Ein vertrauensbildender Konsumentenschutz kann deshalb einen substantiellen Beitrag zum Ausbau dieser Geschäftsform leisten. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet gerade auch für die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), besonders in Randregionen, neue Chancen, so dass die GPK-N es als wichtig erachtet, dass der Bundesrat bei der Beratung der KMU in diesem Bereich einen Schwerpunkt setzt.
Die Untersuchung zeigte auf, dass der Transparenz bezüglich der Identität des Internet-Anbieters und der einzelnen Phasen des Vertragsabschlusses für das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten eine grosse Bedeutung zukommt. Die GPK-N fordert dementsprechend die Einführung einer Identifikationspflicht für die Internet-Anbieter und Transparenz-Vorschriften für den Vertragsabschluss. Ergänzend ist aus Sicht des Konsumentenschutzes auch ein nicht wegbedingbares Nachbesserungsrecht bei Lieferung mangelhafter Ware zu prüfen.
Der elektronische Geschäftsverkehr ist stark international ausgerichtet. Hier gilt es aus Sicht der Kommission die schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung zu schützen und Benachteiligungen beispielsweise im Vergleich zu europäischen Konsumentinnen und Konsumenten zu beheben. So fordert die GPK-N den Bundesrat auf, ein Widerrufsrecht im elektronischen Geschäftsverkehr einzuführen.
Der Datenschutz ist ein weiteres Element, das für das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr unerlässlich ist. Die Kommission ortete verschiedene Problembereiche und lud den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ein, das ihm gemäss Artikel 29 Datenschutzgesetz zur Verfügung stehende Instrumentarium vermehrt zu nutzen. Die Kommission sieht darin einen Weg, noch offene Vollzugsfragen zum Datenschutzgesetz im elektronischen Geschäftsverkehr zu klären.
Verschiedene Feststellungen und Schlussfolgerungen der GPK-N sind in Revisionsarbeiten zum Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, zum Bundesgesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten sowie zum Datenschutzgesetz berücksichtigt. Die Untersuchung der GPK-N bestätigt die Bedeutung, diese Revisionsprojekte ins geltende Recht zu überführen.
Die GPK-N tagte am 9. November 2004 unter dem Vorsitz von Nationalrat Hugo Fasel (CSP, FR) in Bern.
Der Bericht der GPK-N (inkl. Anhang Bericht der PVK) ist auf der Homepage des Parlaments www.parlament.ch unter der Rubrik e-doc, Berichte Parlament, Berichte der Aufsichtskommissionen abrufbar.
Bern,
11.11.2004 Parlamentsdienste