Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat einen Vorentwurf zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Straffung des Verbandsbeschwerderechts der Umweltorganisationen verabschiedet.

Die Kommission hat sich im Rahmen einer parlamentarischen Initiative zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts (02.436) einstimmig für einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ausgesprochen. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungsvorschläge aufgeführt:

Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9 USG)

  • Bei klaren Verhältnissen gilt die Voruntersuchung als UVP.
  • Die Liste der Anlagen und deren Schwellenwerte sind periodisch zu überprüfen. Die Kriterien müssen auf Gesetzesstufe verankert sein.
  • Die Begründung öffentlicher oder konzessionierter Bauvorhaben muss nicht mehr Teil des UV-Berichts sein. Die Kommission beantragt, Art. 9 Abs. 4 USG aufzuheben.
  • Der Umweltverträglichkeitsbericht hat heute Massnahmen zu enthalten, die nebst den für den Umweltschutz vorgesehenen Massnahmen eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Da diese Bestimmung Missbräuche nach sich ziehen könnte, beantragt die Kommissionsmehrheit, sie aufzuheben. Eine Minderheit beantragt zu präzisieren, um welche weiteren Massnahmen es sich handelt.

Verbandsbeschwerderecht (Art. 55 USG und Art. 12 NHG)

  • Organisationen sollen nur in Rechtsbereichen Rügen erheben dürfen, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks der Organisation bilden. Die Organisationen müssen auf Grund eines ideellen Zwecks aktiv werden. Allfällige wirtschaftliche Zwecke der Organisation müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
  • Das leitende Organ der Organisation entscheidet über die Einreichung einer Beschwerde. Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden für Vorhaben in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich ermächtigen, soweit dies der betroffene Kantone nicht ausschliesst.
  • Hat eine Organisation es versäumt, gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen zu erheben oder wurden die Rügen rechtskräftig abgelehnt, soll sie diese in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen dürfen.
  • Die Behörde tritt nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass die Organisation Forderungen für unzulässige Leistungen gestellt hat. Vereinbarungen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen; b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen; c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
  • Die unterliegenden Organisationen müssen für die Verfahrenskosten von Beschwerden bei den Bundesbehörden aufkommen.
  • Was die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betrifft, soll ein vorzeitiger Baubeginn für jene Anlageteile zulässig sein, deren Ausführung vom Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Ein Teil der Kommission möchte die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als im öffentlichen Interesse liegend erklärt wurde.

Die Organisationen sollen verpflichtet werden, über die erhobenen Einsprachen und Beschwerden und den Stand der Verfahren Bericht zu erstatten. Der Bundesrat soll die Pflicht zur Berichterstattung und die Art und Weise der Berichterstattung auf Verordnungsstufe regeln.

Mit einer Motion will die Kommission den Bundesrat beauftragen, im Bereich des Vollzugs und der Rechtsetzung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen eine bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet werden kann.

Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht bedürfen noch redaktioneller und formeller Anpassungen. Die Kommission wird ihre Anträge Anfang Dezember in die Vernehmlassung geben.

Die Kommission hat am 15. November 2004 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (C/LU) in Bern getagt. Über die weiteren Geschäfte wird sie später informieren.

Bern, 15.11.2004    Parlamentsdienste