Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat mit 24 Stimmen und einer Enthaltung den Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts betreffend die Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht und das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie das Gesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren angenommen.

In seiner Vorlage zur Revision im Gesellschaftsrecht (Zusatzbotschaft zu 01.082 vom 23. Juni 2004) schlägt der Bundesrat ein System für sämtliche Rechtsformen des Privatrechts vor. Es gliedert die Revisionspflicht in folgende zwei Kategorien: die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision. Letztere ist neu im Schweizer Recht und bietet verschiedene Entlastungen gegenüber der ordentlichen Revision (Prüfungsumfang und Prüfungsschärfe, fachliche Anforderungen an die Revisionsstellen). Die Revisionspflicht wird mit einem Optionen-System verbunden, das die Möglichkeit bietet, unter gesetzlich vorgesehenen Bedingungen die Grundregelung den Umständen und Bedürfnissen anzupassen (z.B. Opting-out, d.h. Verzicht auf eine Revision).

Gemäss Entwurf (Art. 727 Abs. 1 OR) sind die Gesellschaften einer ordentlichen Revision unterstellt, wenn sie zwei der folgenden Grössen überschreiten: eine Bilanzsumme von 6 Millionen Franken; einen Umsatzerlös von 12 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen. Die Mehrheit der Kommission möchte die ordentlichen Revisionen einschränken und beantragt, die Bilanzsumme auf 10 und den Umsatzerlös auf 20 Millionen anzuheben. Eine Minderheit der Kommission beantragt, an den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grössen festzuhalten; eine weitere Minderheit möchte die Grösse der Vollzeitstellen auf deren 30 senken.

Die Mehrheit der Kommission unterstützt den Vorschlag des Bundesrates, wonach auf eine eingeschränkte Prüfung verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen aufweist (Art. 727a Abs. 2). Ihrer Meinung nach ist diese Regelung nötig, um die KMU finanziell zu entlasten. Eine Minderheit beantragt, von dieser Möglichkeit abzusehen und sämtliche Gesellschaften, die sich nicht ordentlich prüfen lassen müssen, der eingeschränkten Prüfung zu unterstellen. Ihrer Meinung nach ist die eingeschränkte Prüfung eine für die KMU erträgliche Belastung, dies umso mehr, als diese Prüfung eine gute Rechnungsführung garantiere und damit einen zusätzlichen Schutz insbesondere für die Arbeitsplätze bringe.

Der Bundesrat legt in seiner Vorlage die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft fest. Die Revisionsstelle darf nichts unternehmen, das ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigt. Die Mehrheit der Kommission sprach sich für diese Regelung des Bundesrates aus (Art. 728 OR). Verschiedene Minderheiten möchten dagegen bei den Unabhängigkeitsanforderungen weitergehen. So soll die Revisionsstelle von der zu prüfenden Gesellschaft keinerlei Aufträge übernehmen dürfen, auch nicht solche, die zu keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit führen; das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft ist auch dann zu untersagen, wenn kein Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; Geschenke sollen unabhängig vom Wert nicht angenommen werden dürfen.

Was die Unabhängigkeit im Rahmen einer eingeschränkten Revision betrifft (Art. 729 OR), schlägt der Bundesrat vor, den Bedürfnissen der KMU nach Dienstleistungen «aus einer Hand» Rechnung zu tragen und der Revisionsstelle zu erlauben, an der Buchführung mitzuwirken. Sobald allerdings das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden. Die Mehrheit der Kommission unterstützt diese Regelung. Eine Minderheit beantragt, jegliches Mitwirken bei der Buchführung zu untersagen.

Bei der Revision des GmbH-Rechts (Botschaft vom 19. Dezember 2001, 01.082) folgt die Kommission im Wesentlichen der Vorlage des Bundesrats, die bezweckt, die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Die Mehrheit der Kommission beantragt somit, das minimale Stammkapital der GmbH unverändert auf 20'000 Franken zu belassen und jegliche Obergrenze zu streichen, weil sie das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH unnötig behindern kann. Eine Minderheit beantragt, für das Stammkapital eine Untergrenze von 40'000 und eine Obergrenze von 4 Millionen Franken festzulegen, um den Personencharakter der GmbH zu erhalten und diese Gesellschaftsform kleinen Unternehmen vorzubehalten.

Im Weitern prüfte die Kommission eingehend die Regelung betreffend die Nationalität und den Wohnsitz insbesondere der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH. Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union war eine Änderung nötig geworden. Wie vom Bundesrat vorgeschlagen beantragt die Kommission, jegliches Nationalitätserfordernis zu streichen. Die Mehrheit der Kommission hält allerdings an der Forderung fest, wonach mindestens ein Verwaltungsratsmitglied den Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Einziehung von Steuerschulden vermieden werden, da vor allem der Verwaltungsrat steuerrechtlich haftbar ist. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass es genügt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor bzw. eine Direktorin, welche/r die Gesellschaft vertritt, in der Schweiz wohnhaft ist. Nach Auffassung der Minderheit ist nur diese Regelung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Mit 22 zu 3 Stimmen stimmte die Kommission der Vorlage des Bundesrats zur Änderung der Bestimmung über die Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel zu (04.069). Die geltende Amtshilferegelung des Börsengesetzes ist ziemlich restriktiv und verhindert die Einhaltung massgebender internationaler Richtlinien auf diesem Gebiet. Dies schadet dem Ruf des Schweizer Finanzplatzes. Gemäss dem Revisionsentwurf steht der Grundsatz der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. Somit dürfen die übermittelten Informationen neu ohne Zustimmung der Bankenkommission an Zweitinstanzen weitergeleitet werden, allerdings nur zum Zwecke der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler (Spezialitätsprinzip). Die Übermittlung an Strafbehörden zu einem andern Zweck ist aber nach wie vor nur möglich, wenn alle Voraussetzungen für eine Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind. Das Kundenverfahren soll gestrafft und beschleunigt werden, um eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten zu ermöglichen.

Mit 15 zu 10 Stimmen beantragt die Kommission, der von Nationalrätin Kiener Nellen eingereichten parlamentarischen Initiative betreffend die Schaffung eines Vorkaufsrechts für Mieterinnen und Mieter (04.415) keine Folge zu geben. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass ein solches Obligatorium eine massive Einschränkung des Eigentumsrechts darstelle. Ein limitertes Vorkaufsrecht in Bezug auf den Preis käme einer Enteignung gleich. Das Vorkaufsrecht für Mieterinnen und Mieter eignet sich ihrer Meinung nach nicht für die Förderung von Wohneigentum. Dass die Schweiz im internationalen Vergleich wenig Wohneigentümer hat, lässt sich auf verschiedene Gründe zurückführen, so u.a. auf unterschiedliche Steuer- und Altersvorsorgesysteme. Es mangelt nicht an Erwerbsmöglichkeiten, sondern an finanziellen Mitteln. Eine Minderheit möchte der Initiative Folge geben, da ihrer Meinung nach ein solches Vorkaufsrecht zum Schutz der Mieterinnen und Mieter und zum sozialen Frieden beitrage, was besonders in Zeiten der Wohnungsknappheit wichtig sei; zudem ermögliche es eine Zunahme der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer.

Die Kommission hat am 3. und 4. Februar 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (SVP, AG) und teils im Beisein der Bundesräte Christoph Blocher und Hans-Rudolf Merz in Bern getagt.

Bern, 07.02.2005    Parlamentsdienste