Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates spricht sich für die Einführung einer Gesetzesbestimmung zur Bestrafung der aktiven und passiven Privatbestechung aus. Nicht eingetreten ist sie hingegen auf eine Vorlage des Nationalrates, wonach verheiratete Personen prinzipiell verpflichtet werden sollen, beim Abschluss eines Bürgschaftsvertrags die Zustimmung des Ehegatten einzuholen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption (04.072s) mit 12 Stimmen und einer Enthaltung ohne Änderung zugestimmt. Das Übereinkommen bezweckt eine internationale Harmonisierung der Bestechungsrepression und eine Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Das Schweizer Recht genügt dem Vertrag bereits in vielen Punkten, doch erfasst das geltende Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Privatbestechung nur fragmentarisch. Um den Vorgaben des Übereinkommens zu entsprechen, sieht eine neue Bestimmung vor, dass die aktive und passive Privatbestechung auf Antrag geahndet wird. Ebenfalls vorgesehen ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für die aktive Privatbestechung, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren zur Verhinderung einer solchen Straftat getroffen hat. Schliesslich wird das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung ergänzt, die vorsieht, neben der aktiven neu auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Funktionären unter Strafe zu stellen.

Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission, nicht auf den vom Nationalrat angenommenen Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts einzutreten. Demnach sollen verheiratete Personen prinzipiell verpflichtet werden, beim Abschluss eines Bürgschaftsvertrags die Zustimmung des Ehegatten einzuholen (01.465 Pa.Iv. Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten; Art. 494 OR). Der Nationalrat wollte die Ausnahmen aufheben, welche für im Handelsregister eingetragene Personen vorgesehen sind (Art. 494 Abs. 2 OR). In den Augen der Mehrheit der Kommission geht es darum, die Unternehmer zu unterstützen und nicht die Wirtschaftstätigkeit zusätzlich zu behindern. Eine Minderheit ist dagegen der Meinung, dass die finanzielle Situation der Familie besser geschützt werden muss, wie dies in den letzten Jahren auch in anderen Rechtsbereichen geschah. Sie beantragt deshalb, auf die Vorlage einzutreten.

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) hat die Kommission geprüft, ob in Bezug auf die Lösung allfälliger Konflikte zwischen Bundesrichtern Gesetzgebungsbedarf bestehe. Mit 8 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission, im Bundesgerichtsgesetz das Gesamtgericht zu verpflichten, ein entsprechendes Reglement zu erlassen. Eine Minderheit beantragt, die Zuständigkeit für diese Konfliktregelung der Verwaltungskommission zu übertragen. Eine weitere Minderheit ist der Ansicht, dass eine diesbezügliche Regelung im Bundesgerichtsgesetz nicht sinnvoll sei.

Die Kommission beantragt einstimmig, der Motion des Nationalrates zuzustimmen, welche den Bundesrat beauftragt, für den Fall der Teilnahme der Schweiz am Vertragswerk Schengen/Dublin in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Sicherheitskonzept für das Grenzschutzsystem zu entwerfen (04.3275 Mo. Nationalrat (Freisinnig-demokratische Fraktion). Teilnahme an Schengen/Dublin. Sicherheitskonzept). Die Kommission hat festgestellt, dass gewisse Vorgaben der Motion heute bereits erfüllt sind, einige Aspekte aber vom Bundesrat und insbesondere von den Kantonen noch im Detail geprüft werden müssen.

Die Kommission stimmte zwei weiteren Motionen zu, welche bereits vom Nationalrat angenommen wurden. Die eine fordert den Bundesrat auf, im Bundesstrafprozessrecht Massnahmen zum Schutz von Opfern und Zeugen vorzusehen, wie sie am 19. Dezember 2003 für das Militärprozessrecht eingeführt wurden (00.3574 Mo NR (RK-N). Massnahmen gegen Menschenhandel in der Schweiz. Schutz von Opfern und Zeugen). Die andere beauftragt den Bundesrat, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft einer Überprüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten für Rechtsgrundlagen, die eine wirksame Aufsicht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft gewährleisten (04.3411 Mo CN (Hofmann Urs). Bundesanwalt. Überprüfung der Aufsicht).

Die Kommission hat am 14. Februar 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (R, ZG) und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Bern, 14.02.2005    Parlamentsdienste