Vor nunmehr acht Jahren reichte Nationalrat Hans Zbinden eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, die Verfassungsgrundlage für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen. Jetzt hat die WBK-N ihren überarbeiteten Entwurf zur pa. Iv. Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung" (97.419) verabschiedet.

Im Mai letzten Jahres war der gemeinsam mit der EDK erarbeitete Vorentwurf für die Vernehmlassung präsentiert worden. Im November wurden deren ersten Ergebnisse an der „Bildungstagung" in St. Gallen diskutiert, bevor im Dezember der vollständige Bericht zur Vernehmlassung vorlag. Die Vernehmlassung erbrachte ein grossmehrheitlich positives Echo. Konstruktive Kritik riefen der unklare Mechanismus der subsidiären Bundeskompetenz in Art. 62a Abs. 4 VE sowie der zu „schmale" Hochschulartikel hervor. Namentlich in diesen beiden Bereichen erhält nun der Verfassungsentwurf verfeinerte Regelungen. Der überarbeitete Entwurf, den die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur an ihrer gestrigen Sitzung verabschiedet hat, enthält gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf zwei zentrale Verbesserungen: Eine klarere Fassung der subsidiären Bundeskompetenz in Art. 62a Abs. 4 und einen überarbeiteten Hochschulartikel 63a, der die Grundlagen für die Reformen im Hinblick auf die „Hochschullandschaft 2008" in der Verfassung verankert.

Die Neufassung des Mechanismus der subsidiären Kompetenz legt fest, dass der Bund nur dann die notwendigen Vorschriften erlassen kann, wenn die Harmonisierung des Schulwesens in abschliessend aufgezählten Bereichen - Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen - nicht zustande kommt. Die subsidiäre Kompetenz in Art. 62a Abs. 4 ergänzt - im Sinne einer Ausfallregelung - die Koordinationspflicht, die in Art. 62 des Entwurfes Bund und Kantonen auferlegt wird. Zudem soll die Möglichkeit, dass auf Antrag von Kantonen deren Vereinbarungen gemäss Art. 48a BV (angenommen mit der NFA-Vorlage) allgemeinverbindlich erklärt werden, erweitert werden. Neu sollen auch Konkordate zum Schulwesen oder zu den kantonalen Hochschulen vom Bund allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Der Art. 63a Hochschulen wurde gegenüber dem Verfassungsentwurf substantiell angereichert. Die nationalrätliche Kommission konnte hierbei auf die Vorarbeit ihrer Schwesterkommission zurückgreifen. Sie hat die Vorschläge der WBK-S, die diese im Rahmen der pa. Iv. Plattner „Hochschulreform" (03.452) erarbeitet und am 18. April dieses Jahres verabschiedet hatte, weitestgehend übernommen. Sie sprach sich allerdings mit 15 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen dafür aus, dass die Regelung des Zugangs zu den Hochschulen, den die WBK-S im Art. 63a in Abs. 5 verankert hatte, gestrichen werden solle. Diese Kompetenz ist nach Einschätzung der WBK-N in Art. 62a Abs. 4 unter dem Begriff der Übergänge angemessener geregelt.

Grundsätzlich ist im Hochschulartikel derselbe Mechanismus vorgesehen, wie in Art. 62a Abs. 4. Ein Antrag, der vorsah, dass die subsidiäre Bundeskompetenz schon greifen solle, wenn die Formulierung der Ziele scheitert (und nicht erst die Regelung für deren Erreichung) wurde mit 7 gegen 13 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Mehrheit war der Ansicht, dass auch für derartige Fälle die vorgesehene Formulierung ausreiche. - Ein weiterer Antrag, die subsidiäre Bundeskompetenz von Abs. 5 um Gebühren und Ausbildungsbeihilfen zu ergänzen, wurde mit 8 gegen 12 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die subsidiäre Bundeskompetenz beschränkt sich somit auf die Studienstufen und deren Übergänge, die Weiterbildungsangebote an den Hochschulen sowie auf die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze (Standardkosten) gebunden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig gemacht werden.

Ein Zeichen setzte die Kommission bei der Forschungsförderung. Mit 18 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung wurde der Antrag angenommen, der Bund solle gemäss Absatz 1 des Forschungsartikels nicht nur die wissenschaftliche Forschung sondern explizit auch die Innovation fördern, wie dies insbesondere über die KTI seit den fünfziger Jahren erfolgreich geschieht. - Konkretisierungen gegenüber dem Vorentwurf erfuhren auch die eigenständigen Artikel zur Berufsbildung (Art. 63) und zur Weiterbildung (Art. 63b).

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig und ohne Enthaltungen verabschiedet. Er soll dem Nationalrat in der Herbstsession vorgelegt werden.

Die Kommission tagte am 12. Mai 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Theophil Pfister (SVP/SG) und in teilweiser Anwesenheit von Bundesrat Pascal Couchepin in Bern

Bern, 12.05.2005    Parlamentsdienste