Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Vorlage des Bundesrates zu punktuellen Änderungen des vom Parlament im Dezember 2002 verabschiedeten neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuche(05.060) zuzustimmen. Nachdem die Kommission verschiedene Vertreter der Praxis und einen Kantonsvertreter angehört hatte, prüfte sie in erster Linie die vorgeschlagenen Neuerungen im Bereich der Verwahrung. Sie stimmt der vom Bundesrat vorgeschlagenen Erweiterung des Anlasstatenkatalogs zu (Art. 64 nStGB). Gemäss der im Dezember 2002 verabschiedeten Fassung des Strafgesetzbuches kann eine Verwahrung bei Taten angeordnet werden, die mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Die neue Vorlage setzt diese Grenze auf 5 Jahre herab mit der Folge, dass neu zu diesem Tatenkatalog u.a. die Gefährdung des Lebens, die Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern gehören.
Die Mehrheit der Kommission sprach sich zudem für die neue Bestimmung über eine nachträgliche Verwahrung aus (Art. 65 nStGB). Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht die Verwahrung nachträglich nach den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens anordnen, wenn sich bei einem Verurteilten während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf diese Regelung zu verzichten, da diese in der Praxis nicht anwendbar sei, weil die für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erforderlichen Beweise kaum zu erbringen seien. Die Kommission beantragt zudem, dass stationäre therapeutische Behandlungen nach Artikel 59 nStGB auch in Haftanstalten erlaubt werden sollen, wenn sie von Fachpersonal durchgeführt werden; es wird somit auf den Grundsatz der Trennung der psychiatrischen Einrichtung von der übrigen Anstalt für Täter verzichtet, bei denen Flucht- oder Rückfallsgefahr besteht. In allen anderen Punkten hat sich die Kommission den Anträgen des Bundesrates zu punktuellen Änderungen im Bereich der Strafen (Art. 42 Abs. 4 nStGB), des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 90 und 91 nStGB) sowie des Strafregisterrechts angeschlossen.
Die Kommission hat ferner die bei der Revision des GmbH- und des Revisionsrechts (01.082) verbliebenen Differenzen geprüft. Die Mehrheit beantragt mit 7 zu 6 Stimmen, sich der Version des Nationalrats anzuschliessen, wonach die Person, welche die ordentliche Revision einer Gesellschaft leitet, dieses Mandat längstens fünf Jahre ausüben darf (Art. 730a OR). Eine Minderheit möchte diese Dauer auf 7 Jahre anheben. Weiter beantragt die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Version des Nationalrates zuzustimmen, welche vor allem bei Aufnahme ihrer Tätigkeit eine flexiblere Organisation der Revisionsaufsichtsbehörde vorsieht, indem das Personal privatrechtlich angestellt wird (Art. 34 RAG). Eine Minderheit möchte eine öffentlich-rechtliche Anstellung. Bei allen anderen Differenzen beantragt die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Die Kommission hat überdies einstimmig beschlossen, einer Standesinitiative des Kantons Tessin Folge zu geben (05.300 Kt. Iv. Tessin. Änderung von Art. 371 StGB). Die Initiative verlangt, in der im Dezember 2002 angenommenen Fassung des Strafgesetzbuches Artikel 371 (nStGB) so zu revidieren, dass im schriftlichen Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen nicht nur Urteile wegen Verbrechen sowie Berufsverbote enthalten sind, sondern auch Verurteilungen wegen Vergehen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates muss zur Initiative noch Stellung nehmen, bevor die Gesetzgebungsarbeiten aufgenommen werden können.
Die Kommission folgt dem Nationalrat und beantragt einstimmig, das Protokoll Nr. 14 zur EMRK über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention zu genehmigen (05.029 EMRK. Beschwerdeverfahren). Dieses Protokoll sieht vereinfachte Verfahren vor für die Zehntausende unzulässiger Beschwerden (über 90%) und für die Vielzahl offensichtlich begründeter, d.h. repetitiver Beschwerden zum gleichen Sachverhalt. Mit diesem Protokoll soll dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermöglicht werden, die enorme Beschwerdeflut zu bewältigen.
Schliesslich führte die Kommission im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Verordnung über die Anzahl Richterstellen am Bundesgericht eine erste Aussprache mit Vertretern des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Sie wird ihre Beratungen in den kommenden Sitzungen weiterführen.
Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (RL, ZG) und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher am 31. Oktober und 1. November 2005 in Zug getagt.
Bern, 02.11.2005 Parlamentsdienste